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DIE GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNG UND DAS GEBRAUCHSMUSTER

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IM FOKUS

Die Gebrauchsmusteranmeldung: Ein Überblick für alle, die unsicher sind, ob sie Gebrauchsmuster anmelden sollen. Die Kosten für die sorgfältige Ausarbeitung und Anmeldung eines Gebrauchsmusters  unterscheiden sich nicht von denen eines entsprechenden deutschen Patents - es ist egal, ob über einem Anmeldetext die Überschrift "Gebrauchsmuster" oder "Patent" steht. Die Kosten für ein Gebrauchsmuster sind aber geringer, weil die Patentfähigkeit der Erfindung vom Amt nicht geprüft wird. Der Nutzen einer Gebrauchsmusteranmeldung wird häufig unterschätzt, auch von Patentanwälten: Eine Gebrauchsmusteranmeldung, so wird zu Unrecht immer wieder kolportiert, führe schließlich nur zu einem ungeprüften und daher mit hohen Kosten durchzusetzenden Schutzrecht und das sei ja wohl nichts wert.  Diese Annahme trifft nicht zu.  Konkrete Informationen zu den Kosten einer Gebrauchsmusteranmeldung und zu deren taktischen Vorteilen im nachfolgenden Beitrag.

Der Verfasser dieses Beitrags ist in seiner Eigenschaft als Patentanwalt und Rechtsanwalt seit langem mit dem Abfassen von neuen Gebrauchsmusteranmeldungen und der anschließenden Durchsetzung der Gebrauchsmuster befasst. Durch diese interdisziplinäre Tätigkeit hat sich im Laufe der Jahre detaillierte praktische Erfahrung angesammelt, wie man ein geschickt abgefasstes Gebrauchsmuster nachträglich derart "zuschneiden" kann, dass es "plötzlich" doch rechtsbeständig ist und die angegriffene Ausführungsform nach wie vor abdeckt.

ES MUSS NICHT IMMER EIN PATENT SEIN

Ursprünglich war das Gebrauchsmuster als "erschwingliches Schutzrecht für die kleinen technischen Verbesserungen" gedacht.

Das kam seinerzeit unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass man für die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters nur einen "erfinderischen Schritt" verlangte. Dieser erfinderische Schritt sollte nach damaligen Vorstellungen qualitativ niedriger anzusetzen sein als die "Erfindungshöhe", die eine Patentanmeldung haben muss, damit ein Patent erteilt weden kann.

Mittlerweile haben sich die Unterschiede zwischen dem Patent und dem Gebrauchsmuster teilweise verwischt. Auch das Dogma vom "niedrigeren" erfinderischen Schritt ist längst Geschichte. Dennoch ist ein Gebrauchsmuster nach wie vor ein sehr attraktives Schutzrecht.

DAS GEBRAUCHSMUSTER | EIN STARKES SCHUTZRECHT

Eine unabdingbare Voraussetzung für ein starkes Gebrauchsmuster ist, dass man auf der Klaviatur der Eigenheiten des Gebrauchsmusterrechts präzise zu spielen weiß und das Gebrauchsmuster auch nicht nur als ein Mittel zum schnellen Internetgeschäft ansieht - weil das Gebrauchsmuster inhaltlich völlig ungeprüft eingetragen wird und daher ein ideales Vehikel ist, um "quick & dirty" für ein paar hundert Euro irgendetwas zusammenzuschreiben oder gar den Mandanten in Eigenregie irgendwie ein Gebrauchsmuster "generieren" zu lassen, bei dem man sich als Anwalt den kreativen technischen Input spart und nur noch die Endkontrolle macht.

Der entscheidende Punkt ist, dass ein Gebrauchsmuster von seinem Inhaber noch nachträglich, auch im Streitfall vor Gericht,  auf die Ausführungsform des Konkurrenten zugeschnitten werden kann, manchmal besser als ein Patent - wenn die hierfür nötigen technischen Details von Anfang an genau genug in dem Gebrauchsmuster beschrieben worden sind, weil der Verfasser aus seiner Erfahrung heraus gesehen hat, worauf es später u. U. ankommen kann.

Dabei ist die unreflektiert geäußerte Angst, die Durchsetzung eines Gebrauchsmusters führe zu höheren Kosten als die Durchsetzung eines Patents, unbegründet. 

Zwar führt ein Angriff aus einem Gebrauchsmuster meist zu einem Gegenangriff auf das Gebrauchsmuster in Form eines Löschungsantrags. Das ist aber bei einem Angriff aus einem Patent nicht anders. Denn hier wehrt sich der Verletzer meist mit einer noch teureren Nichtigkeitsklage gegen das Patent.

Aufgrund dessen lässt sich eine gut gemachte Gebrauchsmusteranmeldung bzw. ein Gebrauchsmuster mit der nötigen rechtsanwaltlichen Erfahrung genauso effektiv vor Gericht durchsetzen wie ein Patent.

Wer mit den besonderen Spielregeln des Gebrauchsmusterrechts vertraut ist, der weiß daher, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung weit mehr als nur ein Mittel ist, um eine kleinere, weniger wichtige Erfindung ohne große Kosten zu schützen. Auch bei einer starken Erfindung sind die Kosten für ein zusätzliches Gebrauchsmuster oft gut investiertes Geld, da sich die Besonderheiten des Gebrauchsmusters nicht selten in einen taktischen Vorteil ummünzen lassen.

GEBRAUCHSMUSTER | KOSTEN

Die Erfahrung aus zahlreichen Gebrauchsmusterverletzungsprozessen lehrt, dass man sich gerade bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters, das vor seiner Eintragung nicht noch einmal durch die kontrollierenden Hände eines Prüfers geht, vor technisch oder rechtlich schlecht durchdachten Formulierungen hüten muss.

Es leuchtet ein, dass der Aufwand für eine schlanke Gebrauchsmusteranmeldung mit fünf Seiten Text und einer Zeichnung um ein Vielfaches geringer ist als der Aufwand für eine 25-seitige Gebrauchsmusteranmeldung mit allen nur denkbaren "Kniffen".

Die Preisspanne für eine gut durchdacht formulierte Gebrauchsmusteranmeldung, mit der sich im Ernstfall vor Gericht auch wirklich etwas anfangen lässt, reicht im Industriebereich, wo komplexere Technologien zu schützen sind, von etwa

 

1.300 EUR (zzgl. MwSt.) für eine kleine Erfindung, bis zu 3.600 EUR (zzgl. MwSt.) 

 

für eine sehr detaillierte Gebrauchsmusteranmeldung mit mehreren unterschiedlichen Ausführungsbeispielen, die die Basis für eine später folgende Patentanmeldung bildet. 30 EUR Amtsgebühren kommen hinzu.

Nähere Details auf Anfrage - lassen Sie sich ein maßgeschneidertes Angebot erstellen, selbstverständlich vertraulich und kostenfrei. » Kontakt

GEBRAUCHSMUSTER | WOFÜR?

Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann zum Schutz eines Gegenstandes bzw. Produkts eingereicht werden.

Mit einer Gebrauchsmusteranmeldung kann jedoch kein Schutz für ein Verfahren zur Herstellung eines Produkts und bisher kein Schutz für die neuartige Verwendung eines an sich bekannten Gegenstandes erwirkt werden. Eine Ausnahme bildet der erweiterte Schutz von Arzneimitteln - für Arzneimittelwirkstoffe kann mit einer Gebrauchsmusteranmeldung sogar Schutz für die neuartige Verwendung des Wirkstoffs erreicht werden, vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03.

GEBRAUCHSMUSTER | SCHNELLER SCHUTZ

Sobald die amtliche Anmeldegebühr von 30 EUR entrichtet worden ist, wird das mit der Gebrauchsmusteranmeldung beantragte Gebrauchsmuster vom hierfür zuständigen Patentamt, nämlich dem DPMA in München, in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Das dauert etwa drei bis vier Monate.

Nach weiteren ein bis zwei Monaten wird das Gebrauchsmuster amtlich veröffentlicht, womit das Verfahren der Gebrauchsmusteranmeldung abgeschlossen ist. Falls zum Zeitpunkt der Eintragung des Gebrauchsmusters bereits ein Konkurrent mit einem verletzenden Produkt am Markt ist, kann es sich empfehlen, nicht erst noch die amtliche Veröffentlichung abzuwarten, sondern das Verfahren abzukürzen, indem man dem Konkurrenten das Gebrauchsmuster unmittelbar nach dessen Eintragung in Eigeninitiative bekannt gibt - insbesondere bei durch Abzweigung aus einer Patentanmeldung entstandenen Gebrauchsmustern ist das eine interessante Option.

Mit der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters ist die von ihm beanspruchte Erfindung geschützt – unter dem Vorbehalt, dass sie sich zu gegebener Zeit als schutzfähig herausstellt.

Denn die Schutzfähigkeit wird erst geprüft, wenn Streit zwischen dem Gebrauchsmusterinhaber und einem Dritten entstanden ist, der der Gebrauchsmusterverletzung beschuldigt wird. Das führt zunächst zu einer erheblichen Kostenersparnis. Ein Prüfungsverfahren, das kostenträchtig werden kann, findet nicht statt.

Angesichts dessen hält sich bis heute (gelegentlich selbst unter Patentanwälten) hartnäckig das Vorurteil, ein Gebrauchsmuster sei weniger wert als ein Patent - zu Unrecht.

Wer mit den Besonderheiten vertraut ist, die der Patentanwalt und der Rechtsanwalt zur erfolgreichen Durchsetzung eines Gebrauchsmusters vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten zu beachten haben, weiß, dass ein von vornherein entsprechend formuliertes Gebrauchsmuster ein scharfes Schwert sein kann. Wegen der Einzelheiten sei auf den Beitrag zur Taktik der Gebrauchsmusterklage verwiesen.

GEBRAUCHSMUSTER MIT VERLÄNGERTER LAUFZEIT - 10+1

Einer der Nachteile eines Gebrauchsmusters ist seine maximal 10-jährige Schutzdauer, verglichen mit der maximal 20-jährigen Schutzdauer eines Patents.

Dieser Nachteil lässt sich allerdings zumindest ein Stück weit verringern. Wer für sein im Regelfall nach 4 Monaten eingetragenes Gebrauchsmuster vor Ablauf der Jahresfrist das Prioritätsrecht in Anspruch nimmt und per "copy & paste" das völlig gleiche Gebrauchsmuster noch einmal anmeldet, der kommt für unter 300 EUR in den Genuss eines insgesamt 11-jährigen Schutzes.

Beispiel:

Das erste Gebrauchsmuster wird am 29.04.17 angemeldet und am 10.07.17 eintragen. Seine maximale Laufzeit würde am im April 2027 enden. Spätestens am 29.04.18 wird das gleiche Gebrauchsmuster noch einmal beim Amt angemeldet, unter Inanspruchnahme der Priorität der ersten Gebrauchsmusteranmeldung. Das so entstandene zweite Gebrauchsmuster hat eine maximale Laufzeit bis April 2028. Das erste Gebrauchsmuster kann man im April 2020 auslaufen lassen, indem die erste hierfür fällige Verlängerungsgebühr nicht bezahlt wird.

GEBRAUCHSMUSTER ALS GEPRÜFTES SCHUTZRECHT

Aus gegebenem Anlass ein Hinweis vorab zu einem der weitgehend unbekannten Aspekte der Gebrauchsmusteranmeldung: Wer sich auskennt, bei der  Gebrauchsmusteranmeldung umsichtig vorgeht und wirklich etwas Pfiffiges erfunden hat, der kann sich sein Gebrauchsmuster auf Wunsch auch als "quasi-geprüftes" Schutzrecht eintragen lassen, das auch in Sachen "Schutzfähigkeit wurde amtlich geprüft" einem geprüften Patent kaum nachsteht.

Die hier zu nutzenden Möglichkeiten des Gebrauchsmustergesetzes sind ganz einfach.

Zusammen mit der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung beim Amt stellt man einen Antrag auf Durchführung einer amtlichen Recherche nach dem Stand der Technik. Zugleich stellt man den Antrag, dass das Amt mit der Eintragung des Gebrauchsmusters noch abwarten möge. Sobald das Ergebnis und die amtliche Bewertung der Recherche vorliegen, überarbeitet man die Ansprüche des Gebrauchsmusters freiwillig so, dass sie im Lichte des amtlichen Rechercheergebnisses patentfähig sind. Erst dann stellt man den Antrag, das Gebrauchsmuster nun bitte einzutragen.

GEBRAUCHSMUSTER | OFT UNBELIEBT BEI ARBEITGEBERN

Die Tatsache, dass Gebrauchsmusteranmeldungen bei manchem Arbeitgeber unbeliebt sind, scheint auf den zweiten Blick einzuleuchten und ist dennoch in so manchem Fall unberechtigt.

Gerade bei weniger wichtigen, schwachen Erfindungen sind Arbeitgeber oft wenig daran interessiert, ein Gebrauchsmuster anzumelden.

Dadurch, dass das Gebrauchsmuster ohne Prüfung der Schutzfähigkeit der Erfindung eingetragen wird, entsteht sehr schnell die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Erfindervergütung. Auch wenn völlig unklar ist, ob das Gebrauchsmuster rechtsbeständig und damit "etwas wert" ist, entfällt diese Zahlungsverpflichtung im Regelfall erst dann, wenn das Gebrauchsmuster auf Antrag eines Dritten zur Löschung gebracht wurde. Wenn nun allerdings - wie oft - sich keiner der Konkurrenten die Mühe eines Löschungsantrags macht, sondern die Konkurrenz das als "zahnlos" empfundene Gebrauchsmuster ganz einfach ignoriert, dann hat der Arbeitgeber oft nur die Alternativen, entweder bis zum Ablauf des Gebrauchsmusters Erfindervergütung für das Gebrauchsmuster zu zahlen oder das vermeintlich wertlose Gebrauchsmuster dem Arbeitnehmer zur Übernahme anzubieten - um es fallenlassen zu können, falls der Arbeitnehmer es nicht übernehmen will.

Dennoch sollte man sich auch als Arbeitgeber genau überlegen, ob man die soeben dargelegten Überlegungen wirklich ein für alle Mal zur Leitlinie machen will, um sich dann kategorisch gegen die Anmeldung von Gebrauchsmustern zu entscheiden. Der  bessere Ansatzpunkt ist in so manchem Fall der, mit dem Erfinder des Gebrauchsmusters rechtzeitig eine pauschale Abgeltung der Erfindervergütung zu vereinbaren, vgl. hierzu den Beitrag des Unterzeichners zur Erfindervergütung.

GEBRAUCHSMUSTER | BELIEBT "IN EBAY"

Sehr effektiven Gebrauchsmusterschutz gewährleistet inzwischen eBay.

Wer ein Gebrauchsmuster besitzt, das durch einen Dritten verletzt wird, muss lediglich einen Antrag im Rahmen des VeRI-Programms von eBay stellen. Daraufhin sperrt eBay den das Gebrauchsmuster verletzenden Konkurrenten. Stellt der Konkurrent das Produkt, welches das Gebrauchsmuster verletzt, erneut ein, dann riskiert er, endgültig aus eBay ausgeschlossen zu werden.

Das führt leider in letzter Zeit immer häufiger zu Missbräuchen. Ein Anbieter lässt sich in Behinderungsabsicht ein Gebrauchsmuster für ein längst bekanntes und daher nicht mehr schutzfähiges Produkt eintragen.

Er stellt dann einen VeRI-Antrag bei eBay. Daraufhin reagiert eBay üblicherweise mit einer Sperrung, ohne die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters geprüft zu haben.  

Mit dem nötigen Know-how lässt sich derartigen Missbräuchen recht gut entgegentreten. Spannend wird die Sache dann, wenn der Gebrauchsmusterinhaber im Ausland ansässig ist, denn auf der Klaviatur der dann fälligen, grenzüberschreitenden Gebrauchsmusterfeststellungsklage wissen nur einige wenige Anwälte routiniert zu spielen...

 

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