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PATENTZEICHNUNGEN & KONSTRUKTION

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IM FOKUS

Was man über Patentzeichnungen bzw. Zeichnungen für die Patentanmeldung wissen muss: Patentzeichnungen und die Umsetzung einer erfinderischen Idee in eine konkrete Konstruktion, die eine wirklich gute Grundlage für eine Patentanmeldung bildet, kosten Zeit. Oft fehlen zunächst Patentzeichnungen.  Geht es Ihnen genauso? Lassen Sie sich von uns unterstützen - mit ingenieurmäßigem Know-how beim Konstruieren oder "nur" mit Patentzeichnungen, auch als Handzeichnung, wenn die Patentanmeldung eilt oder besonders günstig sein soll.

Der Verfasser dieses Beitrags hat jahrelang in einem Ingenieurbüro gearbeitet, bevor er Patentanwalt wurde. Die dabei erworbene Erfahrung, wie man im Kundenauftrag konstruiert, kommt heute jenen Erfindern zu Gute, die eine zündende Idee haben und ein Patent hierfür anmelden möchten, sich jedoch schwer damit tun, anschaulich zu Papier zu bringen oder auszukonstruieren, wie das erfindungsgemäße Produkt aussehen soll.

HANDZEICHNUNGEN REICHEN

Lassen Sie sich nicht durch die - leider oft gedankenlos - zitierten Vorschriften des §12 PatV und der Anlage 2 PatV beeindrucken. Zwar steht dort, dass Patentzeichnungen mit Zeichengeräten angefertigt werden sollen. Es handelt sich aber wirklich nur um eine Sollvorschrift. Das Patentamt ist nicht berechtigt, eine saubere Freihandzeichnung als unzulässig zu beanstanden, und tut das auch nicht.

Um eine Patentanmeldung "anzuschieben", müssen also nicht unbedingt CAD-Zeichnungen oder Computergrafiken verfügbar sein.

Ganz im Gegenteil -  eine saubere Freihandzeichnung, die wirklich die für die Erfindung relevanten konstruktiven Details zeigt, ist sogar oft "überlegen". Diese provokante These beruht auf der jahrelangen Erfahrung mit dem Patenschutz für Erfindungen aus dem Tüftler- und Handwerksbereich. Hier zeigt sich, dass nicht selten für die Erfindung wichtige Details "untergehen".

Zu einem solchen Untergehen von Details kommt es relativ oft dann, wenn der eher selten mit dem CAD-Programm arbeitende Erfinder mühsam versucht, gleich selbst Reinzeichnungen anzufertigen - und dabei die Darstellung zeitsparend vereinfacht.  

Bei alledem können Freihandzeichnungen bei Weitem nicht nur als Vorlage für eine von uns mit der nötigen Routine und daher zu überschaubaren Kosten angefertigte CAD-Zeichnung dienen.

Stattdessen ist es in vielen Fällen möglich, die Freihandzeichnung "budgetschonend" gleich selbst als Patent- oder Gebrauchsmusterzeichnung zu verwenden, insoweit kann auf das nebenstehende Anschauungsbeispiel verwiesen werden.

Es müssen also keineswegs immer Patentzeichnungen aus dem CAD-System sein.

FORMVORSCHRIFTEN FÜR PATENTZEICHNUNGEN

Egal, ob man eine Freihandzeichnung verwendet oder eine Patentzeichnung mit dem CAD-Programm für die Patentanmeldung erstellt, gilt, dass von der Zeichnung für eine Patentanmeldung gewisse Formvorschriften eingehalten werden müssen.

Nachfolgend ist zusammengefasst, was wirklich praxisrelevant ist:

Inhaltliche Vorgaben für Patentzeichnungen

Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen bzw. Figuren enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind eindeutig voneinander getrennt anzuordnen. Die einzelnen Abbildungen müssen mit arabischen Ziffern fortlaufend nummeriert werden, als "Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3 etc.". Die Verwendung zusätzlicher lateinischer Buchstaben ist erlaubt, sodass z. B. die Nummerierung von Varianten als Fig. 5a, Fig. 5b und Fig. 5c erlaubt ist.
Es dürfen Zeichnungen vorgesehen werden, die nur den Stand der Technik darstellen, während die Darstellung der eigentlichen Erfindung weiteren Zeichnungen vorbehalten ist.  Solche Zeichnungen müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet sein.
Gelegentlich gibt es in der Praxis Fälle, in denen es nicht möglich oder deutlich genug ist, die die Erfindung darstellende Zeichnung auf einem einzigen Blatt abzubilden. Man stelle sich z. B. eine erfinderische Verkettung von Werkzeugmaschinen vor. In diesen Fällen kann eine einzige Zeichnung auf zwei Blätter aufgeteilt werden. Die Zeichnungshälften sind dann so auf den einzelnen Blättern anzuordnen, dass die vollständige Figur bzw. Zeichnung durch Nebeneinanderlegen der beiden Zeichnungsblätter zusammengesetzt werden kann, ohne einzelne Teile der Figur oder Zeichnung abzudecken.

Das Format

Sämtliche Patentzeichnungen sind auf Blättern (Hardcopy oder digital) einzureichen, deren für die Abbildungen benutzte Fläche 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten darf.

Sowohl das vom Amt eigentlich bevorzugte Hochformat als auch das Querformat sind zulässig.  Folgende Ränder, die nicht beschriftet oder bedruckt sein dürfen, müssen unbedingt eingehalten werden, da die Ämter insoweit recht kleinlich sind: Oberer Rand, 2,5 cm, unterer Rand 1 cm, linker Seitenrand 2,5 cm, rechter Seitenrand 1,5 cm.

Auf ausreichenden Kontrast achten

Zeichnungen für die Patentanmeldung oder das Gebrauchsmuster sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.
Die Forderung nach "ausreichendem Kontrast" muss ernst genommen werden.
Die meisten patentamtlichen Beanstandungen wegen der Zeichnungen betreffen Fälle, in denen zu geringe Strichstärken beanstandet werden oder die typischen  Grauschattierungen von Zeichnungen, die ein mehr oder minder fotorealistisches CAD-Volumenmodell zeigen. Grauschattierungen und zu geringe Strichstärken sind kritisch. Die vom Amt angewandte Faustformel lautet, dass eine die Hardcopy einer (ggf. zuvor ausgedruckten) Zeichnung ohne wesentlichen Qualitätsverlust mehrfach kopierbar sein muss. Geht das nicht, dann wird vom Amt mangelnder Kontrast beanstandet.
Querschnitte bzw. Schnittflächen sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen. Die Schraffierung darf die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen. Bezugszeichenlinien sind daher regelmäßig als geschwungene Linien auszuführen, damit sie sich auf den ersten Blick von den geraden Linien einer Schraffierung unterscheiden.

Der Zeichnungsmaßstab

Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind.
Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein.

Die Beschriftung der Zeichnungen

Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und bei Bedarf griechische Buchstaben wie etwa α, β und µ zu verwenden, etwa zur Bezeichnung von Winkeln.
Achtung: Aus Sicht des Praktikers ist allerdings von der Verwendung griechischer Buchstaben abzuraten, wenn z. B. die Anmeldung eines europäischen Patents im Raum steht. Das Europäische Patentamt unterzieht die als Hardcopy oder PDF eingereichten Texte einer OCR-Zeichenerkennung, um sie maschinenlesbar zu machen. Griechische Buchstaben im Beschreibungstext werden dabei nach wie vor sehr oft nicht erkannt und führen dann zu einer Lücke, werden also kurzerhand durch ein Blank bzw. eine "Leertaste" ersetzt. Sinngemäß Gleiches gilt für die in der Beschreibung und den Patentansprüchen beliebten Ungleichheitszeichen, wie ≤ oder ˃.
Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur verwendet werden, wenn sie auch in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt.
Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. Außerdem darf der Vermerk "Stand der Technik" verwendet werden.

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