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ERFINDERVERGÜTUNG │ FESTSETZUNG

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Um den Anspruch auf Zahlung von Arbeitnehmer-Erfindervergütung "auszahlungsreif" werden zu lassen, bedarf es mehr als lediglich der auf der vorhergehenden Seite erläuterten formelmäßigen Berechnung der Erfindervergütung:

Der Anspruch muss zunächst "dem Grunde nach" entstehen. Anschließend muss die Fälligkeit des Anspruchs eintreten. Sodann sollte es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu einer verbindlichen Vereinbarung oder einer einseitigen Festsetzung des Arbeitgebers kommen, welcher Maßstab bei der Berechnung der Erfindervergütung anzusetzen ist. Erst dann ist die Auszahlung zu erwarten.

Die geschilderten Schritte bis zur Auszahlung der Erfindervergütung und die dabei zu beachtenden Einzelheiten werden nachfolgend näher erläutert:

VERGÜTUNGSANSPRUCH │ ENTSTEHUNG "DEM GRUNDE NACH"

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitnehmer-Erfindervergütung entsteht laut § 9 Abs. 1 ArbnErfG mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber - allerdings zunächst nur dem Grunde nach, d. h. es kann meist nicht sofort eine Zahlung verlangt werden.

DIE FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur tatsächlichen Auszahlung der Erfindervergütung entsteht in jedem Fall erst dann, wenn feststeht, dass  der Arbeitgeber die Erfindung wirtschaftlich verwerten kann.

Dies manifestiert sich in der Regel dadurch, dass der Arbeitgeber die Erfindung wirklich benutzt.

Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob das, was dem Arbeitgeber als "Diensterfindung" bzw. "Arbeitnehmererfindung" gemeldet, von ihm in Anspruch genommen und schließlich von ihm benutzt wird, am Ende wirklich die Qualität einer schutzfähigen Erfindung hat.  Erst recht kommt es nicht darauf an, ob das für die Diensterfindung angemeldete Schutzrecht bereits erteilt oder eingetragen ist. Entscheidend ist, dass schon die Benutzung einer in Anspruch genommenen Diensterfindung bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Schutzrechtserteilung ausreicht, um den Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung gegen den Arbeitgeber fällig werden zu lassen, OLG Düsseldorf, 2 U 6/89.

Der Hinweis, es müsse mit der Vergütungszahlung abgewartet werden, bis klar sei, ob die gemeldete Diensterfindung wirklich patentfähig ist, ist daher nicht stichhaltig. Lediglich der Einbehalt eines Teils der Vergütung für den Fall, dass sich die Diensterfindung doch als nicht schutzfähig herausstellt, ist gerechtfertigt. Dabei muss der Einbehalt nachgezahlt werden, sobald es zur Patenterteilung gekommen ist. Ob das Patent später vielleicht doch noch durch einen Einspruch widerrufen oder durch eine Nichtigkeitsklage vernichtet wird, spielt dabei keine Rolle.

FESTLEGUNG DES MASSSTABES FÜR DIE BERECHNUNG DER VERGÜTUNG

Sobald der Arbeitgeber die Benutzung aufnimmt, spätestens aber drei Monate nach Erteilung des für die Erfindung beantragten Schutzrechts,  muss der Maßstab (insbes. der Erfindungswert E und der Anteilsfaktor A) für die Berechnung der Erfindervergütung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als verbindlich festgelegt werden. Bei mehreren Erfindern ist auch der Anteil des einzelnen Erfinders festzulegen. Durch diese Festlegungen soll auch mit Wirkung für die Zukunft zwischen den Arbeitsvertrags-Parteien Rechtssicherheit geschaffen werden, wie die Vergütung zu berechnen ist. Man spricht von der sog. "Konkretisierung" der Erfindervergütung.

Das Prozedere hierfür legt § 12 ArbnErfG legt fest.

KONKRETISIERUNG DER ERFINDERVERGÜTUNG DURCH GEMEINSAME VEREINBARUNG

Demnach sollen die Art und Höhe der Vergütung und ggf. der Miterfinderanteil für Diensterfindungen vorzugsweise durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgestellt werden.

Eine solche Vereinbarung kann nie im Voraus getroffen werden, sondern stets erst nach der Meldung einer Diensterfindung, vgl. § 22 ArbnErfG.

In der Praxis läuft eine solche Vereinbarung meist so ab, dass der Arbeitgeber die angemessene Erfindervergütung berechnet. Sodann bietet er dem Arbeitnehmer die so errechnete Erfindervergütung unter Deklaration des bei der Berechnung zurgrunde gelegten Maßstabs (der sog. "Berechnungsfaktoren") zur Auszahlung an. Zugleich bittet er den Arbeitnehmer darum, sein Einverständnis hiermit zu erklären - eine Vorgehensweise, gegen die in den meisten Fällen nichts einzuwenden ist.

Wichtig zu wissen ist, dass der auch künftig anzuwendende Maßstab für die Berechnung der Erfindervergütung hierdurch nur dann verbindlich wird, wenn ihn der Arbeitgeber ordnungsgemäß deklariert hat. Denn nur dann kann die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers auch als Einverständnis mit dem Berechnungsmaßstab angesehen werden. Bloße jährliche Pauschalzahlungen, die ohne nähere Erläuterung vom Arbeitgeber vorgenommen werden, lassen den Berechnungsmaßstab nicht mit Wirkung für die Zukunft verbindlich werden.

KONKRETISIERUNG DER ERFINDERVERGÜTUNG DURCH EINSEITIGE FESTSETZUNG

Für den Fall, dass sich kein Einvernehmen über die Berechnung und Höhe der Vergütung herbeiführen lässt, gibt § 12 ArbnErfG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Vergütung durch begründete Erklärung in Textform einseitig gegenüber dem Arbeitnehmererfinder festzusetzen. Sodann hat der Arbeitgeber entsprechend der von ihm vorgenommenen Festsetzung zu zahlen.

Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten in Textform gegenüber dem Arbeitgeber widersprechen. Legt der Arbeitnehmer keinen fristgerechten Widerspruch ein, wird die Feststetzung für beide Teile verbindlich.

ANPASSUNG DER VERGÜTUNG AN VERÄNDERTE UMSTÄNDE

Falls sich später die Umstände wesentlich ändern, die für die gemeinsame Vereinbarung der Vergütung oder für deren einseitige Festsetzung maßgeblich waren, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, § 12 Abs. 6 ArbnErfG.

Ein anschauliches, fiktives Beispiel mag hier beispielsweise der sog. "Parksensor" sein. Einst als exklusive Sonderausstattung für einige wenige Oberklassemodelle erfunden, gehört er inzwischen fast schon zur Serienausstattung und wird 100.000-fach verbaut. Sollten der Erfinder und sein Arbeitgeber seinerzeit in der Annahme kleiner Stückzahlen eine Pauschalabgeltung der Erfindervergütung vereinbart haben, dann dürfte heute § 12 Abs. 6 ArbnErfG die Möglichkeit einer Korrektur in Bezug auf die Erfindervergütung eröffnen - das heißt, der Erfinder kann eine Erhöhung fordern.

Wichtig ist, dass ein auf der Grundlage des § 12 Abs. 6 ArbnErfG wirklich gegebener Anspruch auf Einwilligung in die Neuregelung der Vergütung möglichst zügig geltend gemacht wird, notfalls auch gerichtlich. Denn bei jährlicher Abrechnung der Erfindervergütung bleibt es für vergangene Abrechnungszeiträume, die bereits vor der Geltendmachung des Anspruchs auf Einwilligung vor der Schiedsstelle des DPMA bzw. vor Gericht abgelaufen sind, bei der ursprünglichen Vereinbarung oder Festsetzung der Vergütung - die wegen der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse inzwischen unbillig geworden ist.  

ERFINDERVERGÜTUNG │ UNBELIEBTE GEBRAUCHSMUSTER

Die im vorhergehenden Abschnitt geschilderten Zusammenhänge erklären, warum die eigentlich preisgünstigere Erwirkung von Gebrauchsmusterschutz anstatt von Patentschutz im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen gelegentlich als wenig attraktiv empfunden wird:

Zu einer Patentanmeldung übermittelt das Patentamt nach absehbarer Zeit einen Prüfungsbescheid. Zeigt dieser zu Recht auf, dass die vermeintliche Erfindung nicht patentfähig ist, dann kann die Patentanmeldung vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung des § 16 ArbnErfG aufgegeben werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitnehmer-Erfindervergütung und zur Auszahlung des bisher einbehaltenen Risikoabschlags entfällt damit.

Die amtliche Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt hingegen binnen weniger Monate. Damit wird sehr schnell die volle Erfindervergütung fällig. Die Rechtsbeständigkeit des eingetragenen Gebrauchsmusters wird (wenn überhaupt) allerdings erst dann geprüft, wenn vielleicht irgendwann ein Dritter mit einem Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster vorgeht. Daher muss unter Umständen für einen langen Zeitraum die volle Erfindervergütung bezahlt werden, obwohl das Gebrauchsmuster vielleicht gar nicht schutzfähig ist.

VERGÜTUNGSANSPRUCH │ RISIKOABSCHLAG

Die Auszahlung der Erfindervergütung darf nicht unter Hinweis auf Zweifel an der Schutzfähigkeit verweigert werden oder unter Hinweis darauf, dass das für die Diensterfindung angemeldete Patent noch nicht erteilt worden ist.

Allerdings kann bis zum "Beweis der Schutzfähigkeit" durch die Patenterteilung ein Risikoabschlag einbehalten werden. Scheitert die Patenterteilung, dann darf der Arbeitnehmer die bereits erhaltenen Zahlungen behalten, während der vom Arbeitgeber als Risikoabschlag einbehaltene Vergütungsteil entfällt.

Kommt es zur Patenterteilung, dann ist der einbehaltene Risikoabschlag auszubezahlen. Erfolgt erst danach ein Widerruf des Patents infolge eines Einspruchs oder eine Nichtigerklärung des Patents durch Urteil, dann führt das nicht dazu, dass bereits geleistete Erfindervergütung zurückzuzahlen ist - trotz der zeitlichen Rückwirkung, die eine solche Beseitigung des Patents von Gesetzes wegen entfaltet.

VERGÜTUNGSANSPRUCH | ZEITLICHE GRENZEN

In der Praxis wird der Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung von den Arbeitnehmererfindern oft erst nach geraumer Zeit geltend gemacht - meist erst dann, wenn der Arbeitnehmer sich entschlossen hat, eine andere Stelle anzunehmen, und nun den Eindruck hat, seine Ansprüche verfolgen zu können, ohne noch länger Rücksicht auf sein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber nehmen zu müssen.

Der Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren, nachdem der Arbeitnehmererfinder Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder hätte erlangen müssen - das bedeutet im Allgemeinen, dass der Anspruch drei Jahre nach dem Zeitpunkt verjährt, an dem der Arbeitnehmererfinder erstmals davon Kenntnis erlangt hat, dass der Arbeitgeber "seine" Diensterfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet hat und auch tatsächlich benutzt. Dabei kommt es für die Verjährung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten gem. § 12 ArbnErfG nachgekommen ist und mit dem Arbeitnehmer vereinbart oder einseitig festgesetzt hat, wie hoch die zu zahlende Vergütung ist.

Zu beachten ist die vom Gesetz vorgegebene, spezielle Art und Weise, wie die dreijährige Verjährungsfrist zu berechnen ist:

Der Arbeitnehmererfinder K hat seine Erfindung gemeldet und an der Ausarbeitung der hierfür eingereichten Patentanmeldung mitgewirkt. Im Mai 2014 erfährt er davon, dass sein Arbeitgeber ein Gerät auf den Markt gebracht hat, das von "seiner" Erfindung Gebrauch macht. Der Arbeitnehmererfinder K muss daher seinen Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung vor dem Ablauf des 31.12.2017 geltend machen, notfalls gerichtlich oder durch Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen. Andernfalls verjährt der Anspruch.

Allerdings verjährt der Anspruch nicht als ganzer, sondern jahresweise. Wenn der als Beispiel genannte Arbeitnehmererfinder K also bis Anfang Januar 2018 untätig bleibt, dann ist lediglich sein Vergütungsanspruch für das Jahr 2014 mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt. Die ihm zustehende Erfindervergütung für die Jahre 2015 bis 2017 kann noch durchgesetzt werden.

Einen Sonderfall stellt die sogenannte Verwirkung dar. Der Anspruch auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung kann ausnahmsweise verwirkt sein. Die Voraussetzung für die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung von Erfindervergütung ist, dass der Arbeitnehmererfinder seinen Anspruch auf Erfindervergütung nicht geltend macht und zusätzlich den Eindruck erweckt, dass er ihn auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, etwa auf das Urteil BGH X ZR 199/01 - "Ozon".

Die sog. Verwirkung stellt jedoch einen Ausnahmetatbestand dar, dessen Voraussetzungen nur in seltenen Fällen erfüllt sein werden.