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VERJÄHRUNG DER ERFINDERVERGÜTUNG

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IM FOKUS

Die Verjährung der Arbeitnehmererfindervergütung bzw. Erfindervergütung.  Was viele Arbeitnehmer nicht wissen, ist, dass der Anspruch auf Erfindervergütung innerhalb einer Frist von 3 Jahren verjährt. Wenn der Arbeitnehmer Kenntnis davon hat, dass ein Arbeitgeber erfindungsgemäße Produkte vertreibt und ein Schutzrecht angemeldet hat, dann muss er diese Verjährungsfrist von 3 Jahren im Auge behalten - oder eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber abschließen, die die Verjährung der Erfindervergütung verhindert. Ein Muster hierfür wird unten zur Verfügung gestellt. Andernfalls riskiert der Arbeitnehmer, dass ihm nach einiger Zeit entgegengehalten wird, sein Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung sei jetzt verjährt. Mehr im nachfolgenden Aufsatz.

ERFINDERVERGÜTUNG VERJÄHRT IN 3 JAHREN

Die Ansprüche im Zusammenhang mit der Erfindervergütung unterliegen gem. § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. Das gilt nicht nur für den Anspruch auf Auszahlung einer bereits festgesetzten Erfindervergütung, sondern auch für den Anspruch auf Auskunft darüber, ob überhaupt eine Erfindervergütung fällig geworden ist, und über die Höhe der die Erfindervergütung bestimmenden Umstände.

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB.

Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Arbeitnehmererfinder erstmals Kenntnis von der anspruchsbegründenden Tatsache erlangt hat, dass sein Arbeitgeber die Erfindung angemeldet und durch Herstellung und/oder Vertrieb benutzt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dem gleich. Strittig ist, ob sich auch derjenige Arbeitnehmererfinder grob fahrlässige Unkenntnis vorhalten lassen muss, dem bekannt war, dass seine Diensterfindung zum Stammpatent oder Gebrauchsmuster angemeldet worden ist, und der trotzdem keine Auskunft darüber verlangt hat, ob seine Diensterfindung vom Arbeitgeber schon benutzt wird.

Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum beginnt der Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung also nicht etwa erst ab dem Augenblick zu verjähren, ab dem der Arbeitgeber die zu zahlende Vergütung gemäß §12 ArbnErfG festgesetzt hat.

Die 3-jährige Regelverjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, indem der Arbeitnehmererfinder erstmals davon erfahren hat, dass der Arbeitgeber seine Diensterfindung benutzt, oder am Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmererfinder sich erstmals vorwerfen lassen muss, grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen zu sein.

PRAXISBEISPIEL: Der Arbeitnehmer D hat im Laufe des Jahres 2012 seine Erfindung dem Arbeitgeber gemeldet, der sie auch in Anspruch genommen hat. Am 15. Februar des Jahres 2014 erfolgt der Launch eines erfindungsgemäßen Produkts. D weiß das, denn er ist als Entwicklungsleiter maßgeblich am Launch des Produkts beteiligt. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2015 zu laufen. Seine Ansprüche auf Zahlung von Erfindervergütung für das Jahr 2014 verjähren mit Ablauf des 31.12.2017.

HEMMUNG DER VERJÄHRUNG

Auch wenn die besagten 3 Jahre bereits abgelaufen sind, ist noch nicht gesagt, dass die Ansprüche im Zusammenhang mit der Erfindervergütung in jedem Fall verjährt sind.

In der Praxis ist es sehr häufig so, dass der Arbeitnehmererfinder und der Arbeitgeber geraume Zeit über die Frage verhandelt haben, welche Erfindervergütung dem Arbeitnehmererfinder zusteht.

Grundsätzlich gilt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung und der Begleitansprüche gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt ist, solange die Arbeitsvertragsparteien hierüber verhandeln.

Der Begriff der Verhandlungen wird hier von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es genügt ein Meinungsaustausch der Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, sofern nicht von einer Seite sofort und eindeutig jeder Anspruch abgelehnt wird oder sich eine der Parteien, auf den Wunsch zu verhandeln, überhaupt nicht äußert.

Das Hauptproblem in diesem Zusammenhang ist, dass die Verhandlungen meist recht schleppend geführt werden und nicht selten immer wieder über viele Monate hinweg einschlafen. Denn in einem Einschlafen-Lassen der Verhandlungen kann ein Verhandlungsabbruch gesehen werden, der dann die Hemmung der Verjährung beendet. In diesem Sinne eingeschlafen sind die Verhandlungen, wenn eine Seite geraume Zeit über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem eigentlich eine Reaktion von ihr zu erwarten gewesen wäre, schweigt.

Aufgrund dessen sei jedem Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber "lose" über die Erfindervergütung verhandelt, dringend empfohlen, mit dem Arbeitgeber rechtzeitig und schriftlich eine Vereinbarung abzuschließen, dass der Arbeitgeber auf die Einrede der Verjährung verzichtet bzw. dass eine längere Verjährungsfrist gilt. Die Grenzen des § 202 BGB müssen dabei beachtet werden. Wer mag, kann sich des nachfolgenden Musters bedienen.

PRAXISMUSTER:

VERLÄNGERUNG DER VERJÄHRUNG

Der Arbeitgeber X [Adresse] und der Arbeitnehmererfinder Y [Adresse] vereinbaren, um mehr Zeit für die angestrebte einvernehmliche Regelung der Arbeitnehmererfindervergütung zu gewinnen, dass alle Hauptansprüche und Nebenansprüche des Y aus der am [Datum] gemeldeten Diensterfindung "Antiblockiersystem mit doppelhydraulischer Regelung" der sechsjährigen statt der gesetzlichen dreijährigen Verjährung unterliegen. Diese Verjährung beginnt mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie Vorschriften über Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung.

 

 

Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber                 Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer

Normalerweise sträuben sich die Arbeitgeber dann, wenn wirklich demnächst die Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers droht, nicht dagegen, eine solche Vereinbarung zur Verlängerung der Verjährungsfrist zu unterzeichnen. Kommt es im Einzelfall doch zu einer solchen Weigerung, dann ist seitens des Arbeitnehmers höchste Vorsicht geboten.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die Verjährung nach Maßgabe der Vorschrift des § 203 Satz 1 BGB gehemmt ist, wird laut § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Stattdessen tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, vergleiche § 203 Satz 2 BGB.

 

ABGELTUNGSKLAUSEL!!!