ERFINDUNGEN VON GESCHÄFTSFÜHRERN
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GESCHÄFTSFÜHRER-ERFINDUNGEN │ "REGELUNGSLÜCKE"
Diensterfindungen von Geschäftsführern und Arbeitnehmererfinderrecht: Erfindungen von Geschäftsführern oder Gesellschaftern (einschließlich Komplementären und Kommanditisten) werden nicht selten irgendwann zur Herausforderung. Denn es gilt, dass Geschäftsführer-Erfindungen im Regelfall keine Arbeitnehmererfindungen sind. Aufgrund dessen ist das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) auf solche Erfindungen nicht anwendbar. Gesellschafter-Erfindungen können ggf. unter das Arbeitnehmererfindergesetz fallen, sind aber in anderen Fällen gleich zu behandeln wie die Erfindungen von Geschäftsführern.
Der Verfasser beschäftigt sich aufgrund seiner Doppelzulassung als Patent- und Rechtsanwalt häufiger mit den Problemen rund um die Geschäftsführererfindung oder die Gesellschaftererfindung, auch in Zusammenarbeit mit externen Kollegen, die beispielsweise die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung betreuen. Der folgende Aufsatz wirft ein kurzes Schlaglicht auf umfangreiche Erfahrungen, die sich über die Jahre hinweg aus der gerichtlichen Praxis heraus angesammelt haben.
In der betrieblichen Praxis wird sich nach wie vor relativ häufig nicht rechtzeitig mit der Frage auseinandergesetzt, was zu tun ist, um auch Erfindungen und Patente von Geschäftsführern, Vorständen, Gesellschaftern, externen Beratern und freien Mitarbeitern zuverlässig in das Eigentum der Gesellschaft bzw. des Unternehmens übergehen zu lassen. Oft werden die nötigen vertraglichen Regelungen versäumt. Fehlt dann z. B. eine Vereinbarung, wem die Diensterfindung des Geschäftsführers am Ende gehören soll, dann kann das beispielsweise bei der Abberufung des Geschäftsführers zu erheblichen Nachteilen für die Gesellschaft führen.
GESCHÄFTSFÜHRER-VERTRAG │ KLARE ABSPRACHEN TREFFEN
Die Verträge von Geschäftsführern, Vorständen und mitarbeitenden Gesellschaftern sollten tunlichst eine ausdrückliche Regelung enthalten, dass eine eventuelle Erfindung der Gesellschaft zusteht, und ob hierfür eine zusätzliche Vergütung fällig wird oder nicht. Ansonsten besteht inbesondere bei nicht-einvernehmlichem Ausscheiden Konfliktpotential.
Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften sind Organe oder Organmitglieder der jeweiligen Gesellschaft und nicht deren Arbeitnehmer. Auch externe Berater und freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer. Im Regelfall gilt das auch für einen Gesellschafter. Von diesem Personenkreis gemachte Erfindungen sind daher keine Arbeitnehmererfindungen und unterliegen nicht dem Arbeitnehmer-Erfindergesetz.
Somit besteht keine Möglichkeit, dass die Gesellschaft eine von diesem Personenkreis gemachte Erfindung einseitig durch Inanspruchnahme gem. § 6 ArbnErfG gegen den Willen des Erfinders an sich zieht und dadurch in ihr Eigentum übergehen lässt.
VERTRAGSAUSLEGUNG │ RETTUNGSANKER IM STREITFALL
Wenn im Geschäftsführervertrag keine ausdrückliche Regelung vorgesehen wurde, dass eine eventuelle Erfindung des Geschäftsführers endgültig in das Eigentum der Gesellschaft übergeht, dann hat man sich den Vertrag genauer anzusehen und zu prüfen, ob sich hieraus eine ungeschriebene vertragliche Verpflichtung herleiten lässt, die Erfindung der Gesellschaft zu überlassen:
KONKLUDENTE VEREINBARUNGEN
Eine konkludente Vereinbarung, dass die Erfindung und das Patent an die Gesellschaft abgetreten werden, kann man jedenfalls annehmen, wenn der Vertrag im Rahmen einer eigentlich auf einen anderen Punkt abzielenden Regelung irgendeine konkrete Vertragsklausel enthält, die klar genug zeigt, dass die Parteien konkludent bzw. stillschweigend von einer Verpflichtung zur Abtretung ausgegangen sind - also laienhaft einen "Übergang" der Erfindung auf die Gesellschaft unterstellt haben, ohne das ausdrücklich zu erwähnen.
Ein anschauliches Beispiel für einen in die gleiche Richtung gehenden Fall liefert das vor dem OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 6 U 29/15 ergangene Urteil "Gasturbine". In dieser Entscheidung kommt das OLG Frankfurt zu dem Schluss, dass ein freier Mitarbeiter auch dann von seinem Dienstherren die Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung verlangen kann, wenn der Vertrag zwischen dem Dienstherren und dem freien Mitarbeiter keine ausdrückliche Regelung für das betreffende Patent vorsieht. Im konkreten Fall war der Kläger als freier Mitarbeiter (nicht als Geschäftsführer) im Vertrieb der Beklagten tätig. Er war darüber hinaus laut des Dienstvertrags zur Mitarbeit bei der Weiterentwicklung und Auslegung der sog. „DSWÜ-Technik“ verpflichtet. Hieran anknüpfend könne (ausnahmsweise) angenommen werden, dass der freie Mitarbeiter verpflichtet gewesen sei, dem Dienstherren das Patent anzubieten, was er nicht kostenlos zu tun habe.
ERGÄNZENDE VERTRAGSAUSLEGUNG
Enthält der Vertrag auch keine konkludente Vereinbarung, dann kann sich die Verpflichtung, eine Geschäftsführererfindung und das hierfür erwirkte Patent der Gesellschaft zu überlassen, allenfalls ausnahmsweise im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung ergeben.
Das unter dem Az. I-2 U 39/12 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ergangene Urteil stellt ein instruktives Beispiel für einen solchen Fall dar.
Lässt sich keine konkludente Vereinbarung über die Erfindung feststellen und versagt auch die ergänzende Vertragsauslegung, dann verbleiben die Erfindung und das dafür angemeldete Patent beim ausscheidenden Geschäftsführer und die Gesellschaft hat die bisherige Nutzung der Erfindung künftig womöglich einzustellen.