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NICHT EINGETRAGENES GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

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IM FOKUS

Die durch mehrfache Gesetzesänderungen entstandene Begriffsvielfalt erinnert an babylonisches Sprachengewirr:

  • Nicht eingetragenes Geschmacksmuster
  • Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  • Nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
  • Nicht eingetragenes EU-Geschmacksmuster

Egal welcher Begriff für das nicht eingetragene Geschmacksmuster verwendet wird, inhaltlich geht es immer um das Gleiche: Den von allein entstehenden dreijährigen Schutz für ein neues Design. Dieser Beitrag fasst alles Wissenswerte zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. zum nicht eingetragenen Geschmacksmuster zusammen.  

DESIGNSCHUTZ OHNE REGISTRIERUNG

Hinter dem sperrigen Begriff "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" bzw. "nicht eingetragenes EU-Geschmacksmuster" verbirgt sich ein gewisser Rettungsanker für all diejenigen, die versäumt haben, ihr neues Design rechtzeitig beim DPMA, HABM oder der WIPO anzumelden, um dadurch in den 25-jährigen Schutz eines eingetragenen Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designrechts zu kommen.

Seit dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung kommt auch derjenige, der sein Design nicht registrieren lässt, für den beschränkten Zeitraum von 3 Jahren in den Genuss des von der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung vorgesehenen Geschmacksmusterschutzes. Hierzu müssen allerdings die Voraussetzungen für die Entstehung des sogenannten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw. nicht eingetragenen EU-Geschmacksmusters erfüllt sein.

Wo die rechtzeitige Anmeldung eines Geschmacksmusters oder Designrechts versäumt wurde und längerer Schutz als drei Jahre gefragt ist, kann allenfalls noch der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung helfen - sofern seine speziellen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

ENTSTEHUNGSVORAUSSETZUNGEN

Design erstmals in der EU veröffentlicht

Die Voraussetzung für die Entstehung von Schutz ohne Anmeldung beim Amt ist jedoch, dass das Design, zu dessen Gunsten ein nicht eingetragenes Gemeinschafts- bzw. EU-Geschmacksmuster entstehen soll, der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht wird, zu dem das Design noch nicht zum Formenschatz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gehört.

Das erfordert im Regelfall, dass das Design innerhalb der Europäischen Gemeinschaft das erste Mal der Öffentlichkeit vorgestellt wird und nicht etwa zuvor schon auf einer internationalen Fachmesse außerhalb Europas gezeigt worden ist.

Denn eine solche, vorzeitige Ausstellung des Designs auf einer internationalen Fachmesse außerhalb Europas würde das Design auch für die innereuropäischen Fachkreise zugänglich werden lassen. Das Design wäre dann auch in Europa nicht mehr neu, wenn es später erstmals innerhalb Europas zur Schau gestellt oder auf den Markt gebracht wird. Ein nicht eingetragenes EU-Geschmacksmuster kann aber nur zugunsten von Designs entstehen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zurschaustellung oder Vermarktung in Europa den dortigen Fachkreisen noch nicht zugänglich sind.

Die "Online-Shop-Fälle"

Besonders interessant sind in diesem Zusammenhang die Online-Shop-Fälle:

Das neue Design wird erstmals durch einen Online-Shop der Öffentlichkeit bekannt gemacht, der einem US-Unternehmen gehört, der auf einem US-Server liegt und der vom ersten Tag an auch innerhalb der EU abrufbar war.

Manche Stimmen vertreten die Auffassung, dass in einem solchen Fall kein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ensteht, weil die erstmalige Offenbarungshandlung nach dem Gesetzeswortlaut innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden haben muss.

Bei genauerer Betrachtungsweise wird man zu differenzieren haben: Wenn der Online-Shop nicht nur innerhalb der EU aufrufbar ist sondern sich auch ausdrücklich an das europäische Publikum richtet (etwa indem EUR-Preise genannt werden), dann wird man davon ausgehen müssen, dass dies genügen kann, um ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen zu lassen. Denn es kann nicht entscheidend sein, ob der den Online-Shop hostende Server zufällig in den USA oder in Deutschland oder Frankreich steht. 

Die Tatsache, dass das Design dabei am gleichen Tag auch in den USA oder andernorts außerhalb der EU bekannt gemacht worden ist, stört dabei nicht. Hier gilt das allgemeine Prinzip des gewerblichen Rechtsschutzes, dass nur solche Veröffentlichungen neuheitsschädlich sind, die mindestens einen Tag vorher stattgefunden haben.

Vorsicht Falle

Dennoch steckt der Teufel im Detail, sodass Vorsicht angebracht ist.

Derjenige, der auf der Grundlage eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch genommen wird, das durch die erstmalige Offenbarung eines Designs in einem US-Online-Shop entstanden sein soll, der ausdrücklich auch um europäische Kunden wirbt, wird, wenn er gut beraten ist, Folgendes einwenden:

Man weiß nicht, ob der Online-Shop an dem Tag, an dem das Design dort erstmals sichtbar gemacht wurde, wirklich auch schon in hinreichendem Umfang von Kunden aus der EU besucht worden ist - vielleicht ist der Bekanntheitsgrad des Online-Shops in der EU recht klein, sodass man davon ausgehen kann, dass das neue Design von den US-Kunden Tage früher abgerufen wurde, noch bevor man in der EU langsam von dem Design Kenntnis zu nehmen begann...

Wenn dieser Einwand im konkteten Einzelfall plausibel ist, etwa weil der Online-Shop in der EU wirklich nicht sonderlich bekannt ist, dann wird man davon ausgehen müssen, dass das neue Design (trotz der weltweit gleichzeitigen erstmaligen Abrufbarkeit seines Bildes) zuerst außerhalb der EU offenbart wurde, sodass die nachfolgende Offenbarung in der EU unter Umständen zu spät war und aus rechtlichen Gründen kein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mehr entstehen lassen hat.  

Um diesem Einwand zu begegnen, empfiehlt es sich,

  • noch vor dem Launch des neuen Designs im Online-Shop entweder das Design doch vorher beim Amt anzumelden
  • oder noch vor dem Launch beispielsweise eine Produktankündigung, die das neue Design deutlich zeigt, per Einschreiben mit Rückschein an die einschlägige Fachpresse in der EU zu schicken - etwa an die diverse "Wohnzeitschriften", wenn es sich um einen neu designten Stuhl handelt.

DOPPELSCHUTZ IST MÖGLICH

Das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster bzw. das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat eine Eigenschaft, die für die Praxis wichtig ist und gerne übersehen wird: Es gilt parallel neben dem registrierten Geschmacksmuster, das durch Anmeldung und Eintragung beim zuständigen Amt erworben wurde.

Zwar ist es in der Praxis oft egal, aus welchem der beiden Rechte man gegen den Verletzer vorgeht. Und doch gibt es Fälle, in denen das eingetragene Geschmacksmuster versagt und nur das nicht eingetragene Geschmacksmuster helfen kann.

Das sind all die Fälle in denen der Verletzer nur einen Teil des geschützten Designs kopiert, etwa die außergewöhnliche, geschützte Teekanne, aber nicht deren speziellen Deckel. In diesem Fall versagt das eingetragene Geschmacksmuster. Denn der Designer hätte es in der Hand gehabt, den Deckel und die Teekanne auch separat schützen zu lassen. Er ist "selbst schuld", wenn er das nicht getan, sondern sich nur eine Teekanne mit Deckel eintragen lassen hat.

Beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster ist das anders. Es entsteht von allein, ist dadurch naturgemäß "unvollkommen" und kann daher in bestimmten Fällen auch Teilschutz gewähren - also auch Schutz für die eigenartige bauchige Teekanne allein bieten, unabhängig davon, welcher Deckel hierfür verwendet wird.

VERRINGERTER SCHUTZUMFANG

Allerdings ist der durch ein nicht eingetragenes EU- oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster verliehene Schutz nur schwächer als der Schutz, der sich durch die amtliche Registrierung eines EU-Geschmacksmusters bzw. eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erreichen lässt:

Schutz für drei Jahre

Ein großer Nachteil des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist die sehr beschränkte Schutzdauer.

Die maximale Schutzdauer eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters beträgt 3 Jahre, während ein beim Amt in das Musterregister eingetragenes EU- oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster bis zu 25 Jahre lang Schutz gewährt.

Bei der Durchsetzung sind Besonderheiten zu beachten

 Anders als das eingetragene EU-Geschmacksmuster gewährt das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster nicht gegenüber jedem hinreichend ähnlichen Design Schutz, gleichgültig, wie es zustande gekommen ist. Vielmehr gewährt das nicht registrierte EU-Geschmacksmuster nur Schutz vor Nachahmung. Gelingt dem Vertreiber des angegriffenen Designs der Nachweis, dass ihm keine Nachahmung anzulasten ist, etwa weil er nachweisen kann, dass er sein Design schon eher entwickelt und "in der Schublade liegen" hatte, dann versagt der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Verleiht kein "positives Benutzungsrecht", daher kein Passivschutz

Ein weiterer Punkt kommt beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster hinzu.

Das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht nach überwiegender Auffassung kein positives Benutzungsrecht. Es vermag daher seinen Inhaber nicht gegenüber älteren, aber nicht vorveröffentlichten eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu "immunisieren". 

Ältere, aber nicht vorveröffentlichte Geschmacksmuster sind solche, die schon früher beim Amt angemeldet worden sind, für die aber von ihrem Anmelder zunächst ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gestellt wurde.

PRAKTISCHE BEDEUTUNG

Aufgrund dessen kommt dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor allem dort Bedeutung zu, wo es sich nur um den Schutz sehr kurzlebiger Designs handelt, wie etwa um den Designschutz für Kleidungsstücke, deren Design einem aktuellen Modetrend folgt, der in kurzer Zeit bereits wieder „out“ sein wird.

Der zweite in der Praxis wichtige Anwendungsbereich für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist „die vergessene oder für zunächst für unwichtig gehaltene Geschmacksmusteranmeldung“.

Die insoweit in der Praxis auftretende Fallkonstellation ist immer wieder ähnlich:

Das neue Design, das der Entwerfer oder der von ihm hierzu Ermächtigte auf den Markt bringt, stellt sich unerwartet als „Verkaufsschlager“ heraus und wird auch genau deswegen schon nach kurzer Zeit auf breiter Front kopiert und zu deutlich günstigeren Preisen angeboten. Der so schon nach kurzer Zeit drohenden „Preisvergiftung“ kann mithilfe des nicht registrierten EU-Geschmacksmusters zumindest für einige Jahre zuverlässig Einhalt geboten werden. Der so erreichte Vorsprung des Musterinhabers gestattet es in bestimmten Fällen  (allerdings auf Deutschland beschränkt), den Schutz über die drei Jahre hinaus zu verlängern, indem man rechtzeitig die Voraussetzungen schafft, unter denen das Design dann zumindest nach Ablauf der Dreijahresfrist in den Genuss des zeitlich unbegrenzten Schutzes kommt, den das Wettbewerbsrecht gegen den sog. wettbewerbswidrigen Nachbau bietet; mehr zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz...


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