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WETTBEWERBSWIDRIGE NACHAHMUNG

"WETTBEWERBSWIDRIGE NACHAHMUNG" IST VERMEIDBAR

Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen wegen unlauterer bzw. wettbewerbswidriger Nachahmung gem. § 4 Nr. 9 UWG lassen sich meist vermeiden - ohne auf das trendige Design verzichten zu müssen. Denn der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung verleiht keinen Ideenschutz. Einzelne Designelemente als solche lassen sich daher nicht durch das Wettbewerbsrecht monopolisieren und zum "Plagiat" erklären. Nur der von dem individuellen Arrangement der Designelemente hervorgerufene "ästhetische Gesamteindruck" ist ggf. dem Wettbewerbsschutz zugänglich. Von diesem "ästhetischen Gesamteindruck" muss das neu auf den Markt kommende Produkt lediglich soviel Abstand halten, dass der Käufer die Produkte nicht verwechselt, also keiner sog. "Herkunftstäuschung" unterliegt und auch keine Rufausbeutung erfolgt.

DESIGN AROUND │ ERFAHRUNG ZÄHLT

Die Rechtsprechung hat eine umfangreiche Kasuistik geschaffen, unter welchen Umständen die Gefahr einer solchen Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung besteht - eine Kasuistik, die dem damit nicht vertrauten Betrachter nicht immer einleuchtet.

Daher ist fundierte juristische Erfahrung mit der Materie unabdingbar, wenn ein Design entwickelt werden soll, das den Stil bzw. die gestalterische Grundidee eines bereits am Markt befindlichen Produkts aufgreift und so weiterentwickelt, dass der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung nicht erfüllt ist. Gefragt ist Erfahrung, die möglichst auch durch regelmäßiges Auftreten vor Gericht gesammelt worden sein sollte.

Nur so lassen sich die Grenzen des noch Zulässigen so treffsicher bestimmen, dass kein unnötig großer "Angstabstand" zum Design des bereits am Markt eingeführten Produkts eingehalten werden muss.

NACHAHMUNG │ VERMEIDUNGSSTRATEGIEN

RECHERCHE DECKT RECHTSBESCHRÄNKENDE DESIGNS AUF

Die Maßstäbe, nach denen der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung zu beurteilen ist, ähneln in weiten Bereichen den Maßstäben, die bei der Beurteilung anzulegen sind, ob ein eingetragenes Designrecht oder ein Geschmacksmuster verletzt ist.

Egal ob die Verletzungsklage auf ein Designrecht oder auf den Tatbestand der unlauteren bzw. wettbewerbswidrigen Nachahmung gestützt wird, ihr Erfolg wird oft auch davon abhängen, ob sich durch eine Recherche nachweisen lässt, dass ein sehr ähnliches Design bereits zuvor bekannt bzw. am Markt eingeführt war, das das Design, für das Schutz begehrt wird, bereits ein Stück weit seines Wiedererkennungswerts beraubt hat. 

Dabei ergibt sich im Bereich der Recherche einmal mehr eine Schnittstelle zur patentanwaltlichen Tätigkeit, die sich nutzbar machen lässt. Dies deshalb, weil gerade auch die Tätigkeit als Patentanwalt Know-how entstehen lässt, wie man effektive Design-Recherchen anstellt, um Formenschatz aufzudecken, mit dem sich dem Vorwurf der Verletzung eines Designrechts oder der wettbewerbswidrigen Nachahmung entgegentreten lässt.

MARKE ANBRINGEN UND HERKUNFTSTÄUSCHUNG VERMEIDEN

Dennoch bestehen gravierende Unterschiede zwischen dem Tatbestand der wettbewerbswidrigen bzw. unlauteren Nachahmung und der Designverletzung, die sich nutzbar machen lassen.

Während es für die Frage, ob ein Produkt ein älteres Designrecht oder Geschmacksmuster verletzt, unerheblich ist, unter welcher Marke oder Kennzeichnung das Produkt vertrieben wird, kann eine sachgerecht ausgewählte und sorgfältig angebrachte Kennzeichnung zur Vermeidung des Vorwurfs "wettbewerbswidrige Nachahmung" von wesentlichem Nutzen sein.

Eine geeignetes Kennzeichen bzw. eine geeignete Marke können gerade in Grenzfällen durchaus dazu beitragen, dass die zur Verurteilung wegen wettbewerbswidriger Nachahmung unter § 4 Nr. 9 UWG erforderliche Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung noch nicht hinreichend zu bejahen ist.

DESIGN ÄNDERN

Im worst case bleibt nichts anderes übrig, als das äußere Erscheinungsbild des jüngeren Produkts abzuändern, um dem Verdikt der wettbewerbswidrigen Nachahmung zu entgehen. Dann ist auf Seiten des anwaltlichen Beraters zusätzlich technisches Know-how gefragt, um fundierte Vorschläge machen zu können, wie sich mit möglichst kleinen und daher mit vernünftigem Aufwand technisch umsetzbaren Änderungen der notwendige gestalterische Abstand zum Original gewinnen lässt.   

AKTIVE UNTERSTÜTZUNG BEI DER DESIGNÄNDERUNG

Als eingefleischter Techniker, der seine berufliche Laufbahn als Versuchsingenieur begonnen hat, berate ich meine Mandanten, darunter auch immer wieder mit der Problematik konfrontierte fernöstliche Unternehmen, seit vielen Jahren, wie sich durch gezielte, möglichst kostengünstige bzw. technisch leicht umzusetzende Änderungen an dem geplanten Design Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen lässt.

Im Laufe der Zeit hat sich daher nicht nur rechtlich, sondern auch auf technischem Gebiet ein entsprechender Erfahrungsschatz angesammelt - nicht zuletzt, was den Kunststoffspritzguss von Gerätegehäusen angeht, die nun einmal die äußere Gestalt und damit die Verwechslungsgefahr entscheidend beeinflussen.