GESCHMACKSMUSTERVERLETZUNG
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IM FOKUS
Geschmacksmusterverletzung und Schutzbereich eines Geschmacksmusters – mit der Entscheidung BGH I ZR 40/14 stärkt der BGH erneut die Rechtsposition der Geschmacksmusterinhaber.
Eine Geschmacksmusterverletzung ist zu bejahen, wenn der ästhetische Gesamteindruck, den das angegriffene Design vermittelt, dem Gesamteindruck entspricht, den die Abbildungen des eingetragenen Geschmacksmusters hinterlassen. Der Spezialist weiß, dass es bei der Ermittlung des ästhetischen Gesamteindrucks (d. h. des Schutzbereichs) nicht allein auf den "papierenen" Gesamteindruck ankommt, den die Abbildungen des Geschmacksmusters vermitteln. Denn der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung in Sachen "Geschmacksmusterverletzung" kürzlich weiter ausgebaut:
Demnach ist bei der Bestimmung des Schutzbereichs mehr denn je zu berücksichtigen, wie der Benutzer das geschützte Erzeugnis bei seiner Verwendung in der Praxis wahrnimmt. ► Der nachfolgende Beitrag zeigt, dass die BGH-Rechtsprechung durchaus Fragen aufwirft.
Bei der Feststellung, welchen Gesamteindruck die Abbildungen des eingetragenen Geschmacksmusters vermitteln, ist fundierte Erfahrung auf dem Gebiet der Geschmacksmusterverletzung gefragt. Es muss zunehmend im Einzelfall festgestellt werden, ob eventuell bestimmte Designelemente für die Beurteilung der Geschmacksmusterverletzung unbeachtlich sind - auch wenn sie unübersehbar von den Abbildungen des eingetragenen Designs gezeigt werden. Der Verfasser ist als Patentanwalt und Rechtsanwalt stark auf Geschmacksmusterverletzungsverfahren spezialisiert und beobachtet die Entwicklung mit Interesse und gewisser Skepsis.
DER FALL
Diese jüngste BGH-Entscheidung zur Geschmacksmusterverletzung geht auf eine Klage eines Unternehmens der Swatch Group AG zurück.
Zugunsten der Klägerin ist das internationale Sammelgeschmacksmuster DM/041591 eingetragen. Dieses Sammelgeschmacksmuster beansprucht unter anderem Schutz für die nebenstehend durch die linke Zeichnung veranschaulichte Uhr. Als Geschmacksmusterverletzung angegriffen war die nebenstehend durch die rechte Zeichnung veranschaulichte Uhr.
DIE PROBLEME
Die Bestimmung des Schutzbereichs - der Einzelfall zählt
Wie man sieht, unterscheiden sich die Armbänder der Uhren, die sich bei dieser Geschmacksmusterverletzung gegenüberstehen, im Bereich ihrer Schließe recht deutlich. In der Position, in der das Geschmacksmuster die von ihm beanspruchte Uhr abbildet, trägt die Schließe auch durchaus dazu bei, den Gesamteindruck der Uhr zu prägen – zumal die abgebildete, „ausgestreckte“ Position der Uhr keineswegs praxisfremd ist, sondern eine Position zeigt, in der solche Uhren häufig bei Juwelieren zum Kauf ausliegen.
Nun sollte man eigentlich meinen, dass es damit sein Bewenden hat.
Denn der Geschmacksmusterinhaber hätte es bei der Anmeldung seines Geschmacksmusters in der Hand gehabt, die Schließe auszublenden. Er hätte dadurch allgemeineren Schutz für ein Uhrengehäuse mit daran anschließenden, leiterartigen Armbandabschnitten erhalten. Der Schutzbereich eines solchen Geschmacksmusters wäre von vornherein davon unabhängig gewesen, in welche Art der Schließe die leiterartigen Armbandabschnitte übergehen. Nachdem der Geschmacksmusteranmelder von der Möglichkeit, den Schutzbereich seines Geschmacksmusters derart auszugestalten, keinen Gebrauch gemacht hat, wäre es durchaus nicht abwegig gewesen, wenn das zu seinen Lasten geht.
Hierfür hätte auch der Gedanke der praktischen Rechtsvereinheitlichung gesprochen:
Speziell im artverwandten Patentrecht wird vom hierfür zuständigen X. Senat des BGH Wert auf die Feststellung gelegt, dass dem Anmelder die Verantwortung obliegt, seine Patentansprüche so auszuformulieren, dass er den benötigten Schutzumfang erhält. Nimmt er unnötige technische Merkmale in den Patentanspruch auf, so ist ihm gegenüber Umgehungslösungen, die von diesen unnötigen technischen Merkmalen keinen Gebrauch machen, auch dann der Schutz zu versagen, wenn klar erkennbar ist, dass es auf die unnötigen technischen Merkmale wirklich nicht ankommt.
Bestimmung des Schutzbereichs - alter Formenschatz zählt
Der Fall macht zugleich ein weiteres konzeptionelles Problem der aktuellen Geschmacksmuster- und Designgesetze augenfällig - das für den Beklagten oft misslich und vom Kläger instrumentalisierbar ist.
Der Schutzbereich eines Geschmacksmusters ist keineswegs von vornherein "starr" festgelegt. Stattdessen hängt der Umfang des Schutzbereichs eines Geschmacksmusters und damit des von ihm verliehenen Verbietungsrechts maßgeblich davon ab, ob am Anmeldetag des Geschmacksmusters schon ähnliche Designs bekannt waren oder nicht. Im erstgenannten Fall ist der Schutzbereich eng, letzterenfalls ist dem Geschmacksmuster ein weiter Schutzbereich zuzusprechen.
Der klagende Geschmacksmusterinhaber ist von Gesetzes wegen in einer komfortablen Position:
Denn der Beklagte hat ggf. nachzuweisen, dass ähnliche Designs bereits früher bekannt waren und dem Geschmacksmuster daher nur ein enger Schutzbereich zuzuerkennen ist. Erfolgt eine Geschmacksmusterverletzungsklage erst viele Jahre nach der Anmeldung des Geschmacksmusters (Anmeldezeitpunkt hier: 1997), dann steht der Beklagte vor dem Problem, für einen lange zurückliegenden Zeitpunkt nachzuweisen, ob damals bereits ähnliche Designs bekannt waren.
Wenn das gelingen soll, sind einiger Aufwand und ein gerütteltes Maß an Erfahrung unabdingbar.
DIE AUFFASSUNG DES BGH
Der hier zuständige I. Senat des BGH hat sich der obigen Überlegung, dass der Geschmacksmusteranmelder bei der Bestimmung des Schutzbereichs in die Pflicht genommen werden sollte und daher für die Abbildungen eines Geschmacksmusters verstärkt das Prinzip "what you see is what you get" gelten sollte, nicht angeschlossen.
Der BGH stellt vielmehr auf die Funktion des Geschmacksmusters bzw. eingetragenen Designs ab. Diese besteht laut des BGH (verkürzt gesagt) darin, das ästhetische Gefühl anzuregen. Aufgrund dessen soll maßgeblich sein, in welcher Art und Weise das geschützte Erzeugnis dem informierten Betrachter bei bestimmungsgemäßer Benutzung entgegentritt.
Bei einer Armbanduhr kommt es demnach in besonderem Maß auf die Tragesituation an. In der Tragesituation wird die Schließe des Armbandes nur selten wahrgenommen, sodass die Schließe des Armbandes in der Tragesituation keinen prägenden Einfluss auf den ästhetischen Gesamteindruck hat.
Somit ist nach der Auffassung des BGH auch dann eine Geschmacksmusterverletzung zu bejahen, wenn die Abbildungen, mit denen das Geschmacksmuster eingetragen wurde, keine Tragesituation abbilden, sondern eher die "Schaufenstersituation".
DAS FAZIT
Dieses Urteil des BGH ist einmal mehr ein Fingerzeig darauf, dass man auch dann, wenn sich das angegriffene Design scheinbar durchaus von den Abbildungen unterscheidet, die für das geschützte Design hinterlegt sind, Vorsicht walten zu lassen hat.