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WETTBEWERBSWIDRIGE NACHAHMUNG

NACHAHMUNGSFREIHEIT | ABER NUR MIT EINSCHRÄNKUNGEN

Was nicht durch Patente, Muster oder Marken geschützt ist, darf nachgebaut werden. Produktnachahmung ist also nicht per se verboten.

So lautet der Grundsatz.

Anders als in vielen anderen europäischen Ländern hat es damit jedoch in Deutschland beim Thema "Produktnachahmung & Plagiat" noch nicht sein Bewenden. Denn das deutsche UWG gewährt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz: § 4 Nr. 9 UWG verbietet die wettbewerbswidrige bzw. unlautere Nachahmung eines Produkts, schränkt also den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen ein.

Der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung eines Produkts tritt nur dann hinter der sogenannten Nachahmungsfreiheit zurück, wenn die Nachahmung weder zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung der Abnehmer über den Ursprung des nachgeahmten Produkts führt noch zu einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Originals, d. h. zur Rufausbeutung.

Zudem dürfen die für den Nachbau bzw. die Nachahmung des Produkts verwendeten Kenntnisse nicht unredlich erworben worden sein, da andernfalls neben § 4 Nr. 9 UWG auch § 17 UWG ins Spiel kommt.

WETTBEWERBSWIDRIGE NACHAHMUNG | TATBESTAND

Der von § 4 Nr. 9 UWG normierte Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung bzw. des wettbewerbswidrigen Nachbaus verbietet bei Weitem nicht nur die wirklich sklavische Nachahmung und ist daher ein relativ scharfes Schwert. Für die Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG kommt es übrigens auch nicht darauf an, ob das zuerst am Markt befindliche Produkt bewusst nachgeahmt wurde oder ob der "Newcomer" nur zufällig ein sehr ähnliches Desgin besitzt wie der "Platzhirsch".

Dieser Tatbestand führt in der Praxis dazu, dass derjenige, der sein Produkt als "Zweiter" auf den deutschen Markt bringt, darauf zu achten hat, dass das Design des von ihm angebotenen Produktes den nötigen Abstand zu dem Design des bereits am Markt befindlichen Produkts hält - egal ob er Hersteller, Importeur oder nur Zwischenglied in der Vertriebskette ist.

Voraussetzung für den Schutz durch das Wettbewerbsrecht ist allerdings stets, dass das Design des bereits am Markt befindlichen Originalprodukts einen gewissen "Wiedererkennungswert" hat, im Fachjargon "wettbewerbliche Eigenart" genannt. Denn nur dann droht die Gefahr einer sog. Herkunftstäuschung auf Seiten des Verbrauchers - indem der Verbraucher das Produkt aufgrund seines Designs möglicherweise einem anderen Hersteller zuschreibt als jenem, der tatsächlich die Produktverantwortung trägt.

Besonders häufig kommt es nach wie vor zu Klagen wegen angeblicher wettbewerbswidriger Nachahmung in den Fällen, in denen Produkte aus Fernost importiert werden, die als Alternative zu bereits etablierten Produkten angeboten werden sollen.

In allen Fällen gilt, dass es entscheidend auf das Gehäuse-Design bzw. das äußere Design ankommt, denn das "technische Innenleben" eines Produkts ist dem wettbewerblichen Leistungsschutz nur in den seltensten Fällen zugänglich.

WETTBERBSWIDRIGE NACHAHMUNG | EIN BEISPIEL

Die nebenstehend eingeblendeten Bilder stammen aus der Entscheidung BGH I ZR 124/06 - LIKEaBIKE geg. bykie. Sie sind ein recht anschauliches Beispiel für einen Fall, in dem sich der Original-Hersteller erfolgreich gegen eine zu starke gestalterische Annäherung des später auf den Markt gekommenen Produktes wehren konnte - das Laufrad mit den grobstolligen Reifen ist das als unzulässige Nachahmung angegriffene Produkt, die anderen beiden Laufräder sind die zuvor am Markt etablierten Produkte.

MARKE │ KANN HERKUNFTSTÄUSCHUNGEN AUSSCHLIESSEN

Die soeben erörterte Kinderlaufrad-Entscheidung des BGH ist zugleich ein illustratives Beispiel dafür, dass die Anbringung einer Marke auf dem jüngeren Produkt die Gefahr einer Herkunftstäuschung und damit das Verdikt des wettbewerbswidrigen Nachbaus beseitigen kann - aber nicht muss.

Im vorliegenden Fall hat der BGH zu Recht befunden, dass die sich gegenüberstehenden Produktkennzeichnungen "LIKE A BIKE" und "bykie" zu ähnlich sind, um die durch die Designähnlichkeit geschaffene Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung zu beseitigen.