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ABMAHNUNG WEGEN GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNG

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AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Was bei einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung zu beachten ist. Grundsätzlich "funktioniert" eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung ähnlich wie eine Abmahnung wegen Patentverletzung, sodass das in meinem dortigen Beitrag Gesagte entsprechend gilt. Lesen Sie in diesem Beitrag, was darüber hinaus zu beachten ist, wenn man eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung erhalten hat.

DIE ABMAHNUNG WEGEN GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNG

Die Abmahnung aus einem ungeprüften Schutzrecht

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Es wird vom Patentamt eingetragen, ohne eine amtliche Prüfung, ob die angebliche Erfindung die notwendige Neuheit und erfinderische Tätigkeit aufweist.

Hieraus ergibt sich in der Theorie die Verpflichtung des Gebrauchsmusterinhabers, selbst die Rechtsbeständigkeit seines Gebrauchsmusters zu prüfen, bevor er eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung verschickt.

Das wird aber in vielen Fällen nicht gemacht, denn Recherchen sind teuer. Stattdessen versuchen Gebrauchsmusterinhaber immer wieder, die Arbeit kurzerhand auf den Abgemahnten abzuwälzen. Das kann durchaus effektiv sein:

Wenn der Gebrauchsmusterinhaber selbst recherchiert, dann erleichtert er dem Empfänger der Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung unter Umständen die Arbeit. Denn der Gebrauchsmusterinhaber müsste das Gebrauchsmuster im Falle eines relevanten Treffers bei seiner Recherche noch vor dem Versand der Abmahnung verbindlich einschränken.

Das würde dann dazu führen, dass der Gegner, der wegen Gebrauchsmusterverletzung eine Abmahnung erhalten hat, nur noch mit einem enger gefassten Gebrauchsmuster konfrontiert wird. Dies kann er leichter ganz gezielt angreifen, um es weiter einzuschränken und dadurch unschädlich zu machen.

Angesichts dessen ergibt es aus Sicht so manchen Gebrauchsmusterinhabers Sinn, auf Grundlage des breit gefassten, noch nicht eingeschränkten Gebrauchsmusters abzumahnen. Dann bieten sich bei einem gut formulierten und technisch-inhaltlich nicht allzu schwachen Gebrauchsmuster anschließend unter Umständen vielfältige Möglichkeiten, dem Einwand des Gegners auszuweichen, das Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig. Mit viel Fantasie und etwas Glück kann man eventuell eine Einschränkungsmöglichkeit für das Gebrauchsmuster finden, bei der

  • das Produkt des Gegners immer noch von dem Gebrauchsmuster erfasst wird,
  • aber das Gebrauchsmuster dem angeblich schädlichen Stand der Technik ausweicht.

Die Reaktion auf die Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung

Natürlich muss auch bei einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung erst einmal sorgfältig geprüft werden, ob die behauptete Verletzung wirklich vorliegt. Die Sache ist insoweit nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Patentverletzung.

Die Besonderheit bei einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung liegt aber darin, dass man sich möglichst frühzeitig Gedanken darüber zu machen hat, wie man das Gebrauchsmuster wegen mangelnder Rechtsbeständigkeit angreifen und dadurch einschränken kann - möglichst so, dass es nicht mehr gefährlich ist.

Das erfordert eine frühzeitige und von der nötigen Erfahrung getragene Gebrauchsmusterrecherche. Es gilt, älteren Stand der Technik zu finden, der so geschickt ausgewählt ist, dass dem Gebrauchmusterinhaber, der die Abmahnung verschickt hat, die Lust auf das "Einschränkungsspielchen" a priori vergeht. 

Wenn man es mit einem wirklich erfahrenen Gegner zu tun hat, dann ist dabei ein hohes Maß an Kreativität gefordert, um vorauszuberechnen, wie der Gebrauchsmusterinhaber das Gebrauchsmuster einschränken wird.

Hilft das DPMA bei Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung?

Das Gebrauchsmustergesetz legt mit seinem § 7 GbmG fest, dass das DPMA auf Antrag des Inhabers oder eines interessierten Dritten für 250 EUR eine Recherche nach rechtshinderndem Stand der Technik durchführt. Damit soll von Seiten des Amtes ein erster Hinweis darauf geschaffen werden, ob das Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist oder nicht.

Die amtliche Recherche ist meist qualitativ nicht schlecht. Das Amt braucht aber meist einige Monate, bis das Rechercheergebnis vorliegt. Da eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung aber im Regelfall zu einer Antwort binnen 2 bis 4 Wochen zwingt, bringt es dem Abgemahnten meist nicht schnell genug etwas, diesen Rechercheantrag beim Amt zu stellen.

Dennoch sollte derjenige, der wegen Gebrauchsmusterverletzung abgemahnt worden ist, erwägen, unverzüglich den Antrag nach § 7 GbmG zu stellen. Vielleicht findet sich dadurch Stand der Technik, der dem Abgemahnten später, im Laufe der weiteren Auseinandersetzung, zu Gute kommt.

KOSTEN

Auch zu den Kosten gilt das in meinem Beitrag "Abmahnung wegen Patentverletzung" Gesagte hier sinngemäß.

Darüber hinaus ist aber doch noch ein zusätzlicher Gedanke nachzutragen. 

Ein Gebrauchsmusterinhaber, der die oben geschilderte Taktik der Abmahnung aus dem weit gefassten, uneingeschränkten Gebrauchsmuster verfolgt, muss zwar hinterher einen Teil der Kosten bezahlen, wenn er das Gebrauchsmuster am Ende nur eingeschränkt zu verteidigen vermag. Manche Gebrauchsmusterinhaber, die diesen sehr aggressiven Weg wählen, trösten sich aber damit, dass es zumindest im Hinblick auf die Recherchekosten fast egal ist, ob sie die Recherche direkt in Auftrag geben und bezahlen oder am Ende u. U. die vom Gegner aufgewandten Recherchekosten erstatten müssen - die oft auch nur zum Teil erstattungsfähig sind.

FAZIT

Das Gebrauchsmuster schon im Vorfeld wirklich gut "auszurecherchieren" und dann den Verletzer aus einem fachgerecht vorab eingeschränkten Gebrauchsmuster so abzumahnen, dass er nicht mehr aus der Sache herauskommt, ist fraglos die Kür für einen versierten Anwalt. Dennoch nimmt die vorstehend beleuchtete "aggressive" Variante der Abmahnung aus einem Gebrauchsmuster in der Praxis tendenziell zu.

Hierauf muss man sich einstellen, wenn man eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung erhalten hat.

 

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