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ABMAHNUNG WEGEN GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNG

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AUF DEN PUNKT GEBRACHT

02.01.2025: Der Verfasser ist auf Grund seiner ungewöhnlichen Qualifikation als Patentanwalt, Rechtsanwalt & Fachanwalt sehr stark auf das Thema "Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung" spezialisiert: Grundsätzlich "funktioniert" eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung ähnlich wie eine Abmahnung wegen Patentverletzung, sodass das im dortigen Beitrag Gesagte entsprechend gilt. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche zusätzlichen Besonderheiten vom Gebrauchsmusterinhaber und vom Abgemahnten zu beachten sind, wenn eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung verschickt wurde oder verschickt werden soll. 

A. ABMAHNUNG WEGEN GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNG

1. GENERELLES ZUR ABMAHNUNG

Eine (echte) Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung ist die ultimative Aufforderung an einen Konkurrenten, der angeblich das Gebrauchsmuster verletzt, die Ansprüche des Gebrauchsmusterinhabers anzuerkennen und so eine Klage abzuwenden. Dabei lauten die Ansprüche des Gebrauchsmusterinhabers auf Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz, Erteilung von Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen, Rückruf und Vernichtung des verletzenden Produkts. 

Wie immer bei einer Abmahnung stellen sich, bevor danach die Besonderheiten des Gebrauchsmusters in den Mittelpunkt rücken, die nachfolgend genannten Fragen.

a) Selbst den vermeintlichen Irrtum aufklären?

Auch wenn Ihnen die Abmahnung auf den ersten Blick "unsinnig" vorkommt sollten Sie die Hilfe eines technisch versierten Patentanwalts und idealerweise auch eines Rechtsanwalts zuziehen, der die rechtlichen Tricks der Gebruchsmusterklage kennt. Wenn wirklich "Unsinn" passiert ist kann Ihnen schnell und kostengünstig geholfen werden. Wenn Sie hingegen doch mit Profis konfrontiert sind, ist versierte Hilfe unumgänglich.

b) Abmahnung oder Berechtigungsanfrage? 

Genau wie bei der Abmahnung wegen Patentverletzung  muss derjenige, der eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung erhalten hat, um richtig reagieren zu können, erst einmal prüfen, ob er es wirklich mit einer Abmahnung zu tun hat.

Möglicherweise liegt nur eine Berechtigungsanfrage vor - letztere ist gerade im Gebrauchsmusterrecht sehr häufig das Mittel der Wahl. 

c) Drohen ein Eilverfahren oder strafrechtliches Vorgehen?

Im Falle einer angeblichen Gebrauchsmusterverletzung sollte sich der angebliche Verletzer erst recht nicht unter Zeitdruck setzten und dann in der Eile zur Abgabe einer nicht zu 100 % durchdachten Stellungnahme hinreißen lassen, warum doch keine Verletzung des Gebrauchsmusters vorliegt.

Denn ein Eilverfahren, d. h. der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder sogar ein strafrechtliches Vorgehen gegen den angeblichen Verletzer des Gebrauchsmusters, kommt bei einem ungeprüften Schutzrecht, wie dem Gebrauchsmuster, noch weniger in Betracht als bei einem Patent - solange sich der angebliche Gebrauchsmusterverletzter nicht unbedacht äußert.  

d) Abmahnung begründet?

Sodann ist die Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung a priori nur dann begründet, wenn der Abgemahnte mit seinem Produkt wirklich von dem Gebrauchsmuster Gebrauch macht, d. h. die von dessen Hauptanspruch (meist Anspruch 1) Merkmale alle verwirklicht.

Auch insoweit gilt nichts Anderes, wie bei der Abmahnung wegen Patentverletzung

Die Verletzung des Gebrauchsmusters ist aber nur eine notwendige und noch keine hinreichende Bedingung, dafür, dass die Abmahnung begründet ist. Denn ein Gebrauchsmuster, das vom Amt eingetragen worden ist obwohl es nicht neu und/oder erfinderisch ist, begründet laut § 13 GebrauchmusterG keinen Schutz. 

2. DIE ABMAHNUNG AUS EINEM UNGEPRÜFTEN  SCHUTZRECHT

Es gilt das eben schon Gesagte, das die Besonderheiten einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung begründet:

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Es wird vom Patentamt eingetragen, ohne eine amtliche Prüfung, ob die angebliche Erfindung die notwendige Neuheit und erfinderische Tätigkeit aufweist.

Hieraus ergibt sich in der Theorie die Verpflichtung des Gebrauchsmusterinhabers, selbst die Rechtsbeständigkeit seines Gebrauchsmusters zu prüfen, bevor er eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung verschickt. Mit dieser Verpflichtung gehen Gebruchsmusterinhaber, die wegen Gebrauchsmusterverletzung abmahnen, unterschiedlich um, wie folgt: 

a) Amtliche Recherche schon durchgeführt

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Gebrauchsmusterinhaber vor einer Abmahnung wegen Gebrauchmusterverletzung von § 7 GebrauchsmusterG Gebrauch machen. Das heißt er soll das Patentamt - speziell für das Gebrauchsmuster, dessen Verletzung abgemahnt werden soll - eine amtliche Recherche nach demjenigen Stand der Technik machen lassen, der für die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters maßgeblich ist. 

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Auch wenn eine solche Recherche durch das DPMA gemacht worden ist und keinen dem Gebrauchsmuster im Wege stehenden Stand der Technik aufgedeckt hat  heißt das nicht automatisch, dass die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters damit schon über Zweifel erhaben ist. Denn die mit einer amtlichen Gebühr von nur 250 EUR belegte Amtsrecherche ist zwar handwerklich meist recht gute Arbeit,  ihr liegt aber trotzdem nur ein überschaubarer Stundenaufwand zu Grunde. 

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b) Verweis auf parallele Rechercheergebnissse

In vielen Fällen wird in einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung alternativ oder zusätzlich zu der nach Maßgabe des § 7 GebrauchsmusterG durchgeführten Recherche auf den Stand der Technik verwiesen, den mindestens ein Patentamt für eine parallel existierende, auf die gleiche Erstanmeldung zurückgehende Patentanmeldung aufgedeckt hat. Auch dieses Vorgehen kann seine Berechtigung haben. Auch hier sollte man aber genau hinsehen.

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Wenn der abmahnende Gebrauchsmusterinhaber auf den Stand der Technik verweist, der zu einer parallelen Patentanmeldung aufgedeckt worden ist, dann liegt meistens ein Fall des § 5 GebrauchsmusterG vor: Das Gebrauchsmuster ist aus der Patentanmeldung abgezweigt worden, weil 

  • die Patentanmeldung entweder noch nicht erteilungsreif ist
  • oder weil der Hauptanspruch der Patentanmeldung einen anderen Schutzbereich hatte und die durch die Abzweigung eröffnete Möglichkeit genutzt werden musste, den Schutzbereich noch besser an das zu verfolgende Produkt anzupassen. 
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c) Vorgehen ohne eigene Recherche

In der Praxis trifft man immer wieder auf besonders gut beratene und nervenstarke Gebrauchsmusterinhaber, die einen von ihnen "aufs Korn" genommenen Konkurrenten wegen angeblicher Gebrauchsmusterverletzung anschreiben, ohne vorher Recherchen nach Stand der Technik anzustellen, der eventuell gebrauchsmusterhindernd sein könnte.

Im Regelfall ist das entsprechende Anschreiben eine Berechtigungsanfrage und noch keine Abmahnung.

Diese nur auf den ersten Blick besonders gewagte Vorgehen kann in der Praxis durchaus sinnvoll sein.   

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Wenn der Gebrauchsmusterinhaber selbst recherchiert, dann produziert er nicht nur erhebliche Kosten, die zu seinen Lasten gehen. Hinzu kommt, dass er dem späteren Empfänger der Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung unter Umständen die Arbeit erleichtert. Denn der Gebrauchsmusterinhaber müsste das Gebrauchsmuster im Falle eines relevanten Treffers bei seiner eigenen Recherche noch vor dem Versand der Abmahnung verbindlich einschränken. 

Das würde dann dazu führen, dass der Gegner, der wegen Gebrauchsmusterverletzung eine Abmahnung erhalten hat, nur noch mit einem enger gefassten Gebrauchsmuster konfrontiert wird. Dies kann er leichter ganz gezielt angreifen, um es weiter einzuschränken und dadurch unschädlich zu machen.

Angesichts dessen ergibt es aus Sicht so manchen Gebrauchsmusterinhabers Sinn, auf Grundlage des breit gefassten, noch nicht eingeschränkten Gebrauchsmusters abzumahnen. Dann fallen die erheblichen Recherchekosten beim Konkurrenten an. Außerdem bieten sich bei einem gut formulierten und technisch-inhaltlich nicht allzu schwachen Gebrauchsmuster anschließend für den Gebrauchsmusterinhaber unter Umständen vielfältige Möglichkeiten, dem Einwand des Gegners auszuweichen, das Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig. Mit viel Fantasie und etwas Glück kann man eventuell eine Einschränkungsmöglichkeit für das Gebrauchsmuster finden, bei der 

  • das Produkt des Gegners immer noch von dem Gebrauchsmuster  erfasst wird, 

  • aber das Gebrauchsmuster dem angeblich schädlichen Stand  der Technik ausweicht.

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3. SACHGERECHTE REAKTION AUF DIE ABMAHNUNG

Natürlich wird man - wann immer sinnvoll möglich - den abmahnenden Gebrauchsmusterinhaber primär damit konfrontieren, dass das Gebrauchsmuster gar nicht erst verletzt ist. Dies, indem man aufzeigt, dass das angegriffene Produkt bei genauem Hinsehen eben doch nicht alle Merkmale des maßgeblichen Hauptanspruchs des Gebrauchsmusters erfüllt. Nichts desdo trotz ist eine gekonnte Patentrecherche nach entgegenstehendem Stand der Technik das zweite wichtige Standbein bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Patentverletzung. 

Die Besonderheit bei einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung liegt aber darin, dass man sich möglichst frühzeitig Gedanken darüber zu machen hat, wie man das Gebrauchsmuster wegen mangelnder Rechtsbeständigkeit angreifen und dadurch einschränken kann - und zwar möglichst so, dass es nicht mehr gefährlich ist.

Das erfordert eine frühzeitige und von der nötigen Erfahrung getragene Patentrecherche. Es gilt, älteren Stand der Technik zu finden, der so geschickt ausgewählt ist, dass dem Gebrauchmusterinhaber, der die Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung verschickt hat, die Lust auf das "Einschränkungsspielchen" a priori vergeht. 

Damit ist die Sache beim entscheidenden Punkt angelangt. Es ist fast nie ratsam, die Diskussion über die Frage, ob das die Abmahnung tragende Gebrauchsmuster wirklich rechtsbeständig ist, allein auf der Grundlage des bisher vom Gebrauchsmusterinhaber vorgelegten Standes der Technik zu führen.

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Das gilt gerade auch dann, wenn der Gebrauchsmusterinhaber das Patentamt eine amtliche Recherche nach § 7 GebrauchsmusterG durchführen lassen hat, bei der nichts gefunden wurde.

Denn es ist so, wie schon oben erwähnt:

Die amtliche Recherche nach § 7 Gebrauchsmustergesetz ist handwerklich meist gut gemacht, bleibt aber dennoch eine Recherche, der nur ein überschaubarer Zeitaufwand zu Grunde liegt. 

Erst recht sollte die Diskussion über die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters nicht unbesehen allein auf der Grundlage des Standes der Technik geführt werden, der für eine parallele Patentanmeldung vom mit deren Prüfung befassten Patentamt aufgedeckt wurde. Denn es ist nicht selten so, dass das geltend gemachte Gebrauchsmuster nicht zu 100% der fraglichen Patentanmeldung entspricht. Wenn dem so ist, dann bedeutet das nicht selten, dass auch der bisher hiezu aufgedeckte Stand der Technik nicht zu 100% auf das Gebrauchsmuster "passt".

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2. DIE KOSTEN DER ABMAHNUNG WEGEN GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNG

Auch zu den Kosten gilt das in meinem Beitrag "Abmahnung wegen Patentverletzung" Gesagte hier sinngemäß:

Der Gebrauchsmusterinhaber, der eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung verschickt, trägt die Kosten, die der Abgemahnte zur Abwehr der Abmahnung aufwenden musste, wenn die Abmahnung unberechtigt ist (weil sich das Gebrauchsmuster als nicht verletzt oder als vollumfänglich nicht rechtsbeständig erweist). Hinzukommen muss allerdings, dass Gebrauchsmusterinhaber nicht sorgfältig genug geprüft hat ob wirklich eine Verletzung vorliegt oder ob das Gebrauchsmuster wirklich rechtsbeständig ist. 

a) BEISPIELE FÜR DIE KOSTENERSTATTUNGSPFLICHT

Der Klassiker, bei dem der hier namhaft zu machen ist, ist der des US-Parallelpatents: 

Der Gebrauchsmusterinhaber mahnt wegen angeblicher Gebrauchsmusterverletzung ab. Dabei stellt sich am Ende heraus, dass das Gebrauchsmuster wegen einer älteren Patentanmeldung vollumfänglich löschungsreif ist, die der parallelen Patentanmeldung des Gebrauchsmusterinhabers schon vor dem Verschicken der Abmahnung vom US-Patentamt entgegengehalten worden ist. 

In einer anderen typischen Fallkonstellation schuldet der abmahnende Gebrauchsmusterinhaber (für Sie vielleicht erstaunlicherweise) dem Abgemahnten keinen Ersatz der Kosten, die der für den Versuch die Abmahnung abzuwehren aufgewandt hat: 

Diese Fallkonstellation ist die des Gebrauchsmusterinhabers, der blindlings - ohne vorher den Stand der Technik hinreichend recherchiert zu haben - abgemahnt hat und sein Gebrauchsmuster wegen des vom Abgemahnten recherchierten Standes derr Technik zwar teilweise gelöscht bekommen hat, wobei aber immer noch ein Rest des Gebrauchsmusters erhalten geblieben ist, den das Produkt des Abgemahnten nach wie vor verletzt hat. 

b) DIE HÖHE DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN

Die Höhe, in der die Kosten zu erstatten sind, wird in Abhängigkeit vom Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG bestimmt.

Auch dann, wenn nur ein vergleichsweise kleiner Internetshop wegen Gebrauchsmusterverletzung abgemahnt wird, wird es von den Gerichten im Regelfall anerkannt,, wenn zur Berechnung der gesetzlichen Anwaltsgebühr ein Streitwert in Höhe von 150.000 EUR angenommen wird. Ausgehend von diesem Streitwert beläuft sich die für die Abmahnung erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühr auf 2.538,10 EUR zzgl. MwSt.

Wenn ein zusätzlicher Patentanwalt bei der Abmahnung mitgewirkt hat, und diese Mitwirkung wegen des technischen Sachverhalts notwendig war, dann ist für die Mitwirkung des Patentanwalts bei der Abmahnung eine zusätzliche Patentanwaltsgebühr auf 2.538,10 EUR zzgl. MwSt. zu erstatten.

Auch dran sieht man, dass ein unbesehenes Nachgeben nur in den seltesten Fällen ratsam ist. 

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An dieser Stelle ist zur Kostenerstattungspflicht noch ein zusätzlicher Gedanke nachzutragen. 

In der Praxis stellt sich immer wieder einmal die Frage, ob der Gebrauchsmusterinhaber, der abgemahnt hat ohne sich selbst vorher um eine Recherche für das Gebrauchsmuster zu kümmern, auch an den Recherchekosten beteiligt werden kann, die der Verletzter zur Abwehr aufgewandt hat, wenn am Ende doch noch ein Teil des Gebrauchsmusters erhalten bleibt.

Diese Frage ist zu bejahen, wenn der Gebrauchsmusterinhaber in einem gegen das Gebrauchsmuster geführten Löschungsverfahren teilweise unterliegt und daher einen Teil der Kosten zu tragen hat, die der Abgemahnte für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren aufgewandt hat. Denn zu den teilweise zu erstattenden Kosten gehören auch die Recherchekosten.

Eine solche Verpflichtung einen Teil der Recherchekosten des Abgemahnten zu übernehmen schreckt aber so manchen Gebrauchsmusterinhaber nicht davon ab sein Gebrauchsmuster geltend zu machen ohne vorher selbst vollumfänglich recherchiert zu haben. Die insoweit maßgebliche Überlegung ist die, dass der Gebrauchsmusterinhaber ja auch für eine ordnungsgemäß vorab von ihm selbst durchgeführte Recherche die Kosten zu tragen gehabt hätte. Die Verpflichtung am Ende dem Gegner zumindest einen Teil der Recherchekosten zu erstatten stellt den Gebrauchsmusterinhaber also nicht schlechter. 



 


Ein Gebrauchsmusterinhaber, der die oben geschilderte Taktik der Abmahnung aus dem weit gefassten, uneingeschränkten Gebrauchsmuster verfolgt, muss zwar hinterher einen Teil der Kosten bezahlen, wenn er das Gebrauchsmuster am Ende nur eingeschränkt zu verteidigen vermag. Manche Gebrauchsmusterinhaber, die diesen sehr aggressiven Weg wählen, trösten sich aber damit, dass es zumindest im Hinblick auf die Recherchekosten fast egal ist, ob sie die Recherche direkt in Auftrag geben und bezahlen oder am Ende u. U. die vom Gegner aufgewandten Recherchekosten erstatten müssen - die oft auch nur zum Teil erstattungsfähig sin

Fügen Sie hier den erweiterten Text ein.
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3. FAZIT ZUR GEBRAUCHMUSTERABMAHNUNG

Das Gebrauchsmuster schon im Vorfeld wirklich gut "auszurecherchieren" und dann den Verletzer aus einem fachgerecht vorab eingeschränkten Gebrauchsmuster so abzumahnen, dass er nicht mehr aus der Sache herauskommt, ist fraglos die Kür für einen versierten Anwalt. Dennoch nimmt die vorstehend beleuchtete "aggressive" Variante der Abmahnung aus einem Gebrauchsmuster in der Praxis tendenziell zu.

Hierauf muss man sich einstellen, wenn man eine Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung erhalten hat.

4. KEINE SKEPSIS  BEIM  GEBRAUCHSMUSTER

Die vorangehenden Ausführungen müssten verdeutlichen, warum der wieder und wieder kolportierte Vorbehalt gegen ein Gebrauchsmuster, das sich ja auf Grund seiner Eigenschaft als ungeprüftes Schutzrecht vermeintlich nur erschwert durchsetzen lässt, unbegründet ist.

Stattdessen ist das Gebrauchsmuster mehr denn je ein wichtiger Baustein in jeder Schutzrechtsstrategie, die nicht nur Schutzrechte "für die Schublade" generiert, sondern zu einem Instrumentarium führen soll das notfalls auch dazu taugt aktiv gegen einen Verletzer vorzugehen.

Vom "angestaubten" Gebrauchsmuster kann dabei keine Rede sein.


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