GEBRAUCHSMUSTER IN CHINA
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IM FOKUS
Das chinesische Gebrauchsmuster als Alternative zum Patent in China. China hat seit 2009 deutliche Fortschritte in Sachen "Patentverletzung" gemacht. Mittlerweile ist auch die gerichtliche Durchsetzung von chinesischen Gebrauchsmustern gegen Raubkopierer vor Ort keine Utopie mehr. Chinesische Gebrauchsmuster und Patente gewinnen daher für europäische Unternehmen verstärkt an praktischer Bedeutung. Die Kosten für ein chinesisches Gebrauchsmuster sind deutlich günstiger als die Kosten für ein Patent - insbesondere wegen des viel einfacheren Verfahrens vor dem Chinesischen Patentamt. Die Frage nach dem Erwerb eines Gebrauchsmusters in China sollte daher stets Gegenstand einer guten Strategieberatung sein. ► Mehr Informationen zur chinesischen Gebrauchsmusteranmeldung bzw. den Kosten eines Gebrauchsmusters in China im nachfolgenden Beitrag.
CHINESISCHES GEBRAUCHSMUSTER | KOSTEN
Anders als eine chinesische Patentanmeldung wird eine Gebrauchsmusteranmeldung in China vom Chinesischen Patentamt (SIPO) nicht daraufhin geprüft, ob die beanspruchte Erfindung neu und wirklich erfinderisch ist. Die Kosten hierfür werden aufgeschoben und fallen erst an, wenn das chinesische Gebrauchsmuster gegen einen Verletzer gerichtlich durchgesetzt werden soll, d. h. wenn das Gebrauchsmuster auch wirklich praxisrelevant wird und daher den Kostenaufwand rechtfertigt.
Existiert bereits eine deutsche oder europäische Patentanmeldung, dann lässt sich mit guten Verbindungen nach China und dem nötigen Know-how oft schon für einen Betrag von rund 2.000 EUR zusätzlicher Schutz durch ein Gebrauchsmuster in China erreichen (vollständige Anwaltskosten in DE und CN, Amtsgebühren und Übersetzungskosten, durchschnittliche Schwierigkeit und durchschnittlichen Umfang unterstelllt).
CHINESISCHES GEBRAUCHSMUSTER │ PRAXISTIPPS
Das im chinesischen Patentgesetz verankerte Gebrauchsmusterrecht ist dem deutschen Gebrauchsmustergesetz sehr ähnlich, was weiter unten noch näher erläutert wird.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Gebrauchsmuster in China und seinem Pendant in Deutschland seien an dieser Stelle gleich vorweggeschickt:
GERINGERE ERFINDUNGSHÖHE AUSREICHEND
Anders als in Deutschland genügt für ein chinesisches Gebrauchsmuster eine im Vergleich zum Patent geringere Erfindungshöhe. Das chinesische Gebrauchsmuster ist daher gerade auch für "kleine Erfindungen" ein ideales Schutzrecht.
BESONDERHEITEN BEI DER VERTEIDIGUNG
Deutsche Gebrauchsmuster lassen sich im Falle eines Angriffs auf ihre Rechtsbeständigkeit sehr einfach dadurch einschränken und somit effektiv verteidigen, dass Passagen aus der Beschreibung in den angegriffenen Schutzanspruch aufgenommen werden. Das chinesische Gebrauchsmusterrecht ist inswoweit weniger großzügig - aus der Beschreibung können nur solche Passagen zur Einschränkung des angegriffenen Schutzanspruchs in diesen aufgenommen werden, von denen a priori in aller Eindeutigkeit zu erkennen ist, dass sie mit der beanspruchten Erfindung in Beziehung stehen.
Wer sich dieser praxisrelevanten Einschränkung gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster bewusst ist, kann leicht die notwendigen Kompensationsmaßnahmen treffen. Da die Anzahl der Schutzansprüche einer chinesischen Gebrauchsmusteranmeldung nicht beschränkt ist, können und sollten sich an einen weit gefassten Hauptanspruch eine große Zahl schrittweise immer detaillierter werdender Unteransprüche anschließen - mehr und detailliertere Unteransprüche als in Deutschland, wo man die Ansprüche notfalls auch später noch durch Rückgriff auf die Beschreibung ergänzen kann.
CHINESISCHE GEBRAUCHSMUSTER | EINZELHEITEN
SCHUTZGEGENSTAND UND SCHUTZDAUER
Auch in China können Gebrauchsmuster nur zum Schutz technischer Produkte eingetragen werden. Herstellungs- und Arbeitsverfahren sind hingegen nur dem Patentschutz zugänglich. Von der Anmeldung des Gebrauchsmusters bis zu dessen Eintragung vergehen üblicherweise 5 bis 12 Monate. Die maximale Schutzdauer, die sich mithilfe eines Gebrauchsmusters erreichen lässt, beträgt 10 Jahre.
NEUHEITSSCHONFRIST
Auch das chinesische Gebrauchsmustergesetz gewährt eine 6-monatige Neuheitsschonfrist.
Hier ist allerdings Vorsicht geboten - anders als in Deutschland schützt das chinesische Recht nicht vor jeder Art der eigenen Vorveröffentlichung durch den Anmelder. Es bewahrt den Anmelder lediglich davor, nur deswegen kein Gebrauchsmuster in China mehr bekommen zu können, weil er die Erfindung bereits zuvor auf einer Messe zur Schau gestellt hat. Wenn der Anmelder die Erfindung bereits allgemein vermarktet hat, kann er vor Ablauf von sechs Monaten in Deutschland noch ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster erhalten, nicht jedoch in China.
DOPPELSCHUTZVERBOT
Anders als in Deutschland muss sich der Anmelder in China zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster entscheiden. Der in Deutschland oft wegen seiner taktischen Vorteile gewählte Doppelschutz der Erfindung durch ein Patent und ein identisches Gebrauchsmuster ist in China nicht möglich - wer für eine Schlüsseltechnologie in China aus taktischen Gründen Doppelschutz haben möchte, muss das Gebrauchsmuster geschickt umformulieren, um das Doppelschutzverbot zu unterlaufen.
Aufgrund dessen ist in China auch keine Gebrauchsmusterabzweigung vorgesehen. In China fehlt also die Möglichkeit, nachträglich ein Gebrauchsmuster aus einer Patentanmeldung abzuzweigen, um ein genau auf einen zwischenzeitlich aufgetauchten Plagiator zugeschnittenes Klageschutzrecht zu "erzeugen".
PRÜFUNG DER RECHTSBESTÄNDIGKEIT
Nachdem auch das chinesische Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, muss zu gegebener Zeit die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters nachgewiesen werden. Erst dann kann auf seiner Grundlage gegen einen Plagiator vorgegangen werden.
Die chinesischen Gerichte, vor denen die Gebrauchsmusterverletzung geltend gemacht wird, fordern zu diesem Zweck ein Gutachten des Chinesischen Patentamts. Das amtliche Gutachten muss neben einem Bericht des Chinesischen Patentamts über die von ihm durchgeführte Recherche, inwieweit schutzhindernder Stand der Technik zu finden ist, auch Hinweise auf die Gebrauchsmusterfähigkeit des geschützten Gegenstands enthalten. Ist diese nachgewiesen, können gegenüber dem Verletzter die gleichen Rechte geltend gemacht werden wie aus einem Patent.