DAS VeRI-PROGRAMM VON eBAY
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IM FOKUS: VeRI von eBay
Die VeRI-Sperre und der Missbrauch des VeRI-Programms von eBay. Jemand behauptet eine Markenverletzung bei eBay? Hat eBay Ihr Angebot wegen eines VeRI-Antrags gelöscht? Wurden Sie durch VeRI gesperrt? Dann sind Sie hier richtig. Das sogenannte „Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI)“ wurde von eBay als Mittel gegen Plagiate ins Leben gerufen. Der Rechteinhaber kann Markenverletzungen, Geschmacksmusterverletzungen und Urheberrechtsverletzungen mit einem VeRI-Antrag viel schneller stoppen als mit einer Abmahnung. VeRI greift darüber hinaus auch bei Patentverletzung und Gebrauchsmusterverletzung. Das VeRI-Programm ist löblich. Sein Missbrauch durch unberechtigte VeRI-Anträge schafft aber auch Probleme. Wie man Fälle des VeRI-Missbrauchs bekämpft, ist das Hauptthema des nachfolgenden Beitrags. ► Infos zur VeRI-Kampagne aus der Marke "Panzer Glass" gegen Verkäufer von Displayschutzfolien finden sie HIER.
WIE das VeRI-PROGRAMM VON eBAY FUNKTIONIERT
Für den Inhaber eines Urheberrechts, eines Geschmacksmusters, einer Marke, eines Patents oder eines Gebrauchsmusters ist es bekanntlich relativ einfach, eBay zum Handeln zu bringen. Er meldet sich bei eBay zur Teilnahme am VeRi-Programm an. Dies geschieht, indem er gegenüber eBay eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete VeRi-Erklärung abgibt, dass seine Marke, sein Geschmacksmuster bzw. Designrecht, sein Patent, sein Gebrauchsmuster oder sein Urheberrecht durch ein bestimmtes eBay-Angebot verletzt wird.
Sobald dieser „VeRi-Antrag“ gestellt wurde, entfernt eBay das als angeblich schutzrechtsverletzend bezeichnete Angebot vom Online-Marktplatz und benachrichtigt den Anbieter hiervon. Ein Anbieter, der von eBay eine entsprechende VeRi-Nachricht wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung bekommen hat, sollte möglichst schnell handeln.
VeRI-ANTRAG NICHT VOREILIG STELLEN
Als Schutzrechtsinhaber sollte man nicht voreilig und aus dem Bauch heraus einen VeRI-Antrag stellen, sondern vorher qualifizierten anwaltlichen Rat einholen.
Denn ein unberechtigt gestellter VeRI-Antrag, dem bei genauem Hinsehen keine Rechtsverletzung zugrunde liegt, kann schnell zu einer gerichtlichen Gegenwehr des Konkurrenten führen. Der Schutzrechtsinhaber hat dann u. U. die erheblichen Kosten der gerichtlichen Gegenwehr zu erstatten. Zum Thema "Schadensersatz" ist die Entscheidung 6 U 10/07 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts interessant. Die Entscheidung kann allerdings nicht "1:1" als Vorlage genommen werden; sie zeigt eher auf, wie man die Sache nicht angehen sollte, wenn man Schadensersatz begehrt.
VeRI-ANTRAG BEGRÜNDET - WAS TUN?
Wer zu Recht zum Ziel eines VeRI-Antrags geworden ist, der sollte schnell handeln. Wenn wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird der betroffene Anbieter in Bälde eine kostenpflichtige Abmahnung vom Rechtsinhaber bekommen. Einer solchen Abmahnung kann der Anbieter u. U. dadurch entgehen, indem er dem Rechtsinhaber mit einer freiwillig abgegebenen Unterlassungserklärung zuvorkommt – aber tunlichst nicht, ohne zuvor qualifizierten anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Wer mehr über das Thema Abmahnung wissen möchte, sei auf folgende Beiträge verwiesen:
Es versteht sich von selbst, dass man einen begründeten VeRI-Antrag ernst nehmen sollte, da eBay wiederholte Verstöße sehr strikt ahndet.
VeRI-ANTRAG MISSBRÄUCHLICH - WAS TUN?
Besonders ärgerlich ist die ganze Sache, wenn der VeRI-Antrag zu Unrecht gestellt wurde, weil keine Schutzrechtsverletzung vorliegt oder weil zwar formal eine Verletzung vorliegt, aber das Patent, die Marke, das Gebrauchsmuster oder das Designrecht nicht rechtsbeständig und daher löschungsreif sind.
Der „Klassiker“, der im Zusammenhang mit dem VeRI-Programm von eBay inzwischen immer wieder auftritt, ist der fernöstliche Konkurrent, der auf einmal mit einem ungeprüften und daher schnell eingetragenen Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster unrechtmäßig ein Produkt für sich monopolisiert und mittels VeRI blockiert, das der Konkurrent schon seit vielen Jahren vertreibt – in dem Wisssen, dass es schwierig ist, in Fernost die Schadensersatzansprüche einzutreiben, die der Missbrauch des VeRI-Programms eigentlich entstehen lässt.
Fast das gleiche Spielchen wird gelegentlich auch mit Marken gespielt. Auch hierfür sind Markeninhaber in Übersee besonders "anfällig": Gewerbetreibende, die die Markenbezeichnung des Konkurrenten aus Übersee völlig legal nutzen, um beispielsweise auf die Eignung eines Ersatzteils mit den Worten "passend für PUAMAI 223 XF" hinzuweisen, werden mithilfe eines VeRI-Antrags zu Unrecht bei eBay ausgebremst, indem eine angeblich rechtswidrige Markenbenutzung geltend gemacht wird.
WAS MAN GEGEN MISSBRAUCH TUN KANN | MITTEL DER WAHL
► eBay um die Aufhebung der Sperre bitten
Die naheliegendste Gegenwehr gegen einen zu Unrecht gestellten VeRi-Antrag, nämlich bei eBay mit einem einfachen Hinweis vorstellig zu werden, dass das VeRi-Programm missbraucht wird, ist in den seltensten Fällen erfolgreich.
Mehr… Weniger…► Fristgerecht eine einstweilige Verfügung beantragen
Das wirksamste Mittel gegen eine mittels des VeRi-Programms zu Unrecht erwirkte Blockade ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Mit seinem Urteil HK O 1922/09 hat das Landgericht München schon vor einiger Zeit entschieden, dass das voreilige Stellen eines unbegründeten VeRi-Antrags bei eBay mithilfe einer einstweiligen Verfügung untersagt werden kann. Im Prinzip ähnlich - aber mit abweichendem Ergebnis in Bezug auf die Beweislastverteilung - hat das LG Mannheim kurz darauf in seinem Urteil 2 O 30/08 entschieden, auf ähnlicher Linie auch das OLG Düsseldorf I-20 U 126/10. Wer sich auskennt und wirklich Routine in Rechtsstreitigkeiten über Marken, Patente, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster hat, der kann nicht selten ohne Anhörung des Schutzrechtsinhabers und dadurch innerhalb einiger weniger Tage einen Gerichtsbeschluss erwirken, der eBay zur Aufhebung der VeRi-Sperre veranlasst.
Mehr… Weniger…Die von einem unbegründeten VeRI-Antrag Betroffenen müssen allerdings bedenken, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb bestimmter Fristen nach erstmaligem Erhalt einer Benachrichtigung über die VeRI-Sperre bei Gericht gestellt werden muss – zwischen der ersten Benachrichtigung über die VeRI-Sperre und dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht sollte tunlichst weniger Zeit als ein Monat verstrichen sein.
► Eine reguläre Klage erheben
Wo schon längere Zeit verstrichen ist, gar drei Monate oder mehr, wird eine einstweilige Verfügung nur noch selten infrage kommen. Gleiches gilt unter Umständen, falls keine Aussicht besteht, die Prozesskosten später durch Vollstreckung beim Schutzrechtsinhaber eintreiben zu können - "mangels Masse" oder weil dieser unerreichbar im fernen Ausland sitzt und auch aus Sicht des Spezialisten keine Hoffnung besteht, den Schutzrechtsinhaber bei passender Gelegenheit im Inland so unter Druck zu setzen, dass er die Prozesskosten zahlt.
Mehr… Weniger…Liegt keine Schutzrechtsverletzung vor, dann kann nun nur noch eine regulär erhobene negative Feststellungsklage bzw. Unterlassungsklage helfen. Auch mit einer solchen Klage kann man bei geschicktem Vorgehen und entsprechender Sachlage noch relativ schnell zum Erfolg kommen, im Falle einer unberechtigt geltend gemachten Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung meist innerhalb von 3 bis 12 Monaten.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es wiederum fundierter Erfahrung im Umgang mit Schutzrechtsverletzungsklagen und deren Besonderheiten sowie den "kleinen rechtsanwaltlichen Kniffen", die bei der Abwehr unberechtigter VeRI-Anträge hilfreich sind.
► Strafrechtliches Vorgehen
Die Erklärung, die der Rechtsinhaber gegenüber eBay abgibt, wird in dem zur Stellung des VeRI-Antrags zu benutzenden eBay-Formular als „Erklärung an Eides statt“ bezeichnet, bietet aber trotzdem keinen strafrechtlichen Ansatzpunkt, wenn sie unrichtig ist.
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist nur dann ohne Weiteres strafrechtlich zu ahnden, wenn sie gegenüber einer Behörde erfolgt, vgl. § 156 StGB und § 161 StGB oder gegenüber einem Gericht, vgl. § 138 ZPO i.V.m. § 263 StGB und § 294 Abs. 1 ZPO.