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§17 UWG | VERRAT VON GESCHÄFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSEN

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§ 17 UWG schützt gegen Unterschlagung und Diebstahl von Konstruktionszeichnungen, Know-how, Fertigungsunterlagen sowie sonstigen Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen. Die Staatsanwaltschaft in Nürnberg stellte im Februar 2016 dennoch ein auf Basis des § 17 UWG begonnenes Ermittlungsverfahren gegen einen Maschinenhersteller ein, der seine Produkte angeblich mithilfe von gestohlenen Konstruktionszeichnungen und Fertigungsunterlagen herstellt. Dieser Nürnberger Fall zeigt einmal mehr, dass dort, wo der Diebstahl von Konstruktionszeichnungen im Raum steht, nicht nur das Know-how eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Um § 17 UWG effektiv als Waffe einsetzen zu können, ist zugleich der Ingenieur gefragt. Der nachfolgende Beitrag gibt Hinweise für die Praxis.

 

Der Verfasser dieses Beitrags beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen gem. § 17 UWG in Fällen, in denen es um gestohlene Konstruktionszeichnungen und widerrechtlich angeeignetes Know-how geht. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in Fällen des §17 UWG anzuwendende Methodik ähnlich ist wie die Methodik bei der Aufdeckung von Patentverletzungen - auf die der Verfasser als Rechtsanwalt und Ingenieur spezialisiert ist.

DER KONKRETE FALL

Im vorliegenden Fall hatte sich der Anzeigeerstatter die Sache sehr einfach gemacht.

Er hatte aufgezeigt, dass einer seiner leitenden Angestellten, der unbestritten Zugang zu den Konstruktionszeichnungen und den Fertigungsunterlagen hatte, zu einem kleinen Konkurrenten abgewandert war, der nach einiger Zeit ganz ähnliche Sondermaschinen anbot - ein Schelm, wer sich Böses denkt.

Der Fall scheiterte aber an einem grundsätzlichen Problem.

Der kleine Konkurrent hatte seine Sondermaschine erst nach einiger Zeit angeboten. Aufgrund dessen ließ sich allein aus dem zeitlichen Verlauf der Dinge nicht zwingend herleiten, dass die konkurrierende Fertigung nur mithilfe entwendeter Konstruktionszeichnungen und Fertigungsunterlagen aufgebaut worden sein konnte. Zum anderen waren die entsprechenden Sondermaschinen am Markt für jedermann käuflich.

Dass für den schnellen Aufbau der konkurrierenden Sondermaschinen-Fertigung auch das Know-how des leitenden Angestellten eine entscheidende Rolle gespielt hat, war unstreitig - aber für den Fall nicht relevant. Denn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf das bei früheren Arbeitgebern erworbene Know-how im Regelfall weiterverwenden - solange er es "im Kopf" mitnimmt und nicht auf Papier oder einem Datenträger entwendet, vgl. BGH I ZR 153/99 - "Spritzgießwerkzeuge" und BGH I ZR 64/00 - "Präzisionsmessgeräte".

Aufgrund dessen konnten wir hier mit dem - zutreffenden - Argument durchdringen, dass nichts anderes getan worden ist, als

  • eine entsprechende Maschine legal am Markt zu erwerben,
  • das sie schützende, unglücklich formulierte Patent zu umgehen,
  • und ansonsten die Technik so nachzubauen, wie man sie in dem erworbenen Gerät vorgefunden hat.

Nachdem der nachbauende Konkurrent auch so umsichtig war, das äußere Design des Gehäuses deutlich abzuwandeln, konnte der Anzeige in der Form, in der sie hier gestellt worden war, kein Erfolg beschieden sein.

BESTEHENDE HANDLUNGSOPTIONEN NUTZEN

Um mithilfe des §17 UWG auch anspruchsvollere Fälle zu lösen, bedarf es erheblicher Erfahrung.

Die oben skizzierte Argumentation ist die Standard-Argumentation, die demjenigen entgegengehalten wird, der versucht, auf der Grundlage des §17 UWG wegen unbefugter Verwendung von Unternehmensgeheimnissen vorzugehen. Es reicht aufgrund dessen nicht einfach, nur den zeitlichen Ablauf zu zeigen und die Tatsache anschaulich zu machen, dass die neuerdings konkurrierende Maschine technisch das gleiche Lösungsprinzip verwendet.

Häufig genug liegt ein wichtiger weiterer Schritt zum Erfolg darin, nicht nur die optische Identität aufzuzeigen, sondern eine gekonnte Vermessung des konkurrierenden Geräts und seiner Einzelteile vorzunehmen. So lässt sich u. U. belegen, dass alle wesentlichen Maße mit den von den angeblich entwendeten Konstruktionszeichnungen vorgegebenen Maßen übereinstimmen und eventuell sogar offensichtliche Fehler übernommen worden sind, vgl. hierzu auch das unter dem Az. I ZR 158/07 ergangene BGH-Urteil "Modulgerüst II", das allerdings kein für den Laien verwertbares "Rezept" liefert, in welcher Art die Klägerin den Gutachter messen lassen hat.

Weitere wichtige Rückschlüsse lassen sich u. U. gewinnen, wenn man die Steuerungssoftware des Originals mit der Steuerungssoftware vergleicht, die die angeblich unter Verstoß gegen §17 UWG hergestellte Kopie verwendet.

Ergibt sich insoweit ein postitiver Befund, dann ist im nächsten Schritt nicht nur an eine Strafanzeige zu denken. Erwägenswert ist vor allem auch der Antrag auf Erlass einer sogenannten Besichtigungsverfügung. Die Besichtigungsverfügung ist kein strafrechtliches, sondern ein zivilrechtliches Mittel. Der Geschädigte kann hier selbst aktiv werden, ohne ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren abwarten zu müssen, bei dem der Beschuldigte womöglich erst einmal angehört und dadurch gewarnt wird.

Eine Besichtigungsverfügung kann immer dann erwirkt werden, wenn der Antragsteller Umstände glaubhaft machen kann, die Anlass zu der Annahme geben, dass hier Konstruktionszeichnungen bzw. Fertigungsunterlagen entwendet und unbefugt verwendet worden sind. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Derjenige, der im Verdacht steht, die Konstruktionszeichnungen bzw. Fertigungsunterlagen entwendet zu haben, wird vom Gericht nicht vorher angehört oder informiert.

Gewährt das Gericht die beantragte Besichtigungsverfügung, dann besteht ihr großer Vorteil darin, dass der Anwalt des Antragstellers zusammen mit einem Sachverständigen in einer Überraschungsaktion Zutritt zum Betrieb desjenigen erzwingen kann, der im Verdacht steht, die Konstruktionszeichnungen bzw. Fertigungsunterlagen rechtsmissbräuchlich zu verwenden.

Das ist häufig deutlich effektiver als lediglich eine von der Staatsanwaltschaft veranlasste Durchsuchung. Denn die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Durchsuchung wird im Regelfall nicht mit der Unterstützung eines Sachverständigen durchgeführt.

 

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