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MUSTER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

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BENUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DAS MUSTER

Muster für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Patentverletzung. Das am Ende dieses Beitrags wiedergegebene Muster ergänzt den Leitfaden zur "strafbewehrten Unterlassungserklärung". Das Muster für die strafbewehrte Unterlassungserklärung beruht auf einem Fall aus der Praxis. Dabei ist die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Schutz der Beteiligten stark verfremdet worden. Ähnlichkeiten mit tatsächlich existierenden Firmen, Personen oder Produkten sind daher rein zufällig. Für dieses Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt: Gebrauch der Vorlage für die eigene Patentverletzung auf eigene Gefahr. Ich betone dies deshalb, weil die dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Patentverletzung der fundierten Erfahrung bedarf.

Der Verfasser ist als Patentanwalt und Rechtsanwalt auf Patentverletzungen und Gebrauchsmusterverletzungen spezialisiert und daher in Rechtsgebieten tätig, in denen die strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Art des hier vorgestellten Musters regelmäßig zum Thema wird. Ein Hinweis in eigener Sache an alle Rechtsanwaltskollegen: Die Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt sind nach §143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig, auch wenn dieser nur im Hintergrund tätig wird.

DER PRAKTISCHE FALL

Der Fall, in dem das Muster der strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. die Vorlage zum Einsatz kommen kann, mag sich inhaltlich wie folgt darstellen:

WORTSINNGEMÄSSE GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNG

Die Inhaberin des unter diesem Link in Augenschein zu nehmenden Gebrauchsmusters hat einen Hersteller von Fertigbrillen mit der Begründung abgemahnt, dass er Brillen herstellt und vertreibt, deren Brillengestelle mit einem besonderen Beschlagsystem ausgerüstet sind und die daher den Anspruch 1 des Gebrauchsmusters verletzen.  

Der technisch versierte Anwalt des angeschriebenen Herstellers ist zu dem Schluss gekommen, dass sich der sehr weit gefasste Anspruch 1 des Gebrauchsmusters (auch nach korrekter Auslegung des Anspruchswortlauts, die ja immer vorgeht!) tatsächlich Wort für Wort auf die Brille seines Mandanten lesen lässt.

Daher ist davon auszugehen, dass eine wortsinngemäße Gebrauchsmusterverletzung vorliegt.

RECHTSBESTÄNDIGKEIT DES GEBRAUCHSMUSTERS GEPRÜFT

Der Anwalt hat auch recherchiert, ob sich Stand der Technik finden lässt, der den Rechtsbestand des Anspruchs 1 des Gebrauchsmusters in Frage stellen könnte. Er hat aber leider keinen brauchbaren Stand der Technik gefunden.

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG - ABER RICHTIG

Um nicht in eine Gebrauchsmusterverletzungsklage verwickelt zu werden, hat sich der angeschriebene Brillenhersteller entschlossen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Er könnte nun in seiner Unterlassungserklärung einfach den sehr weit gefassten Anspruch 1 des Gebrauchsmusters wiederholen - das wäre bequem, kann aber extrem gefährlich werden.

Denn durch den extrem weit gefassten Wortlaut des Anspruchs 1 sind dann unter Umständen auch solche späteren Umgehungslösungen erfasst, die zwar "grenzwertig sind", die man aber mit guten Argumenten als außerhalb des Schutzbereichs des Anspruchs 1 liegend ansehen kann.

Solche Lösungen würde man im Normalfall einfach ausprobieren und die Tatsache, dass keine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt, notfalls gerichtlich feststellen lassen. Dieser Weg ist allerdings für denjenigen versperrt, der eine zu weit gefasste Unterlasssungserklärung abgegeben hat. Denn er riskiert, eine wegen vielfachen Verstoßes hoch aufsummierte Vertragsstrafe zahlen zu müssen, wenn sich am Ende wider Erwarten doch herausstellen sollte, dass die Umgehungslösung "gerade noch" in den Schutzbereich des Anspruchs 1 fällt, dessen Wortlaut die strafbewehrte Unterlassungserklärung unreflektiert übernommen hat - und anschließend das Argument bei Gericht auf taube Ohren stößt, dass die Unterlassungserklärung unter ihren weit gefassten Wortlaut auszulegen sei, weil sie nicht so weitgehend gemeint gewesen sei, wie sie sich liest.  

Dies im Sinn, beruft sich der Brillenhersteller auf die BGH-Entscheidung X ZR 126/01 - "Blasfolienherstellung" und gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem nun folgenden Muster ab. Die Unterlassungerklärung geht zwar vom Wortlaut des Anspruchs 1 des verletzten Gebrauchsmusters aus, ist aber in Kenntnis der maßgeblichen Feinheiten auf die charakteristischen Merkmale des Brillengestells der angegriffenen Brillen eingeschränkt.

ALLGEMEINE HINWEISE ZUM MUSTER

Das Muster ist für die Patentverlerzung und die Gebrauchsmusterverletzung gleichermaßen geeignet. Zu dem Muster ist ansonsten nur noch anzumerken, dass es in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung selbstverständlich keiner farblichen Hervorhebungen bedarf - diese sind hier nur vorgesehen, um sofort augenfällig zu machen, worauf es bei der angegriffenen Ausführungsform der Brille bzw. deren Brillengestells ankommt.

VORLAGE FÜR EINE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

 

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

 

Die Firma Dr. Ralf Brillmann Fashion & more, Dieselstrasse 15c, 85099 Lippes (Schuldnerin)

 

verpflichtet sich gegenüber

 

der Firma Brillfox-Innova GmbH & Co. KG, am Hafenkai 123c, 18675 Buxtehude (Gläubigerin)

 

es bis zum bestands- oder rechtskräftigen Erlöschen des Gebrauchsmusters DE 20 2002 XXX XXX U1 bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR –  unter Ausschluss von § 348 HGB, aber unter Anwendbarkeit der für die Auslegung von Gerichtsurteilen entwickelten Kerntheorie – zu unterlassen, Brillen, insbesondere aus Naturmaterialien wie Horn oder Holz, welche

 

-      eine Brillenfassung zur Halterung von Brillengläsern

-      sowie wenigstens einen Brillenbügel aufweisen,

 

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

 

-      bei denen die besagte Brillenfassung und der besagte Brillenbügel beide mittels eines Beschlagsystems verbunden sind, das aus einem Beschlag mit zwei Befestigungszungen zum Hindurchstecken durch die Brillenfassung und anschließendem Verschrauben der Befestigungszungen mit dem die Schraube aufnehmenden Scharnierauge des Brillenbügels besteht,

-      wobei die Brillenfassung einen ersten Befestigungsbereich für die Befestigung des Beschlagsystems umfasst, der von einem zweiten Befestigungsbereich der Brillenfassung für die Befestigung des Beschlagsystems durch eine Aussparung abgetrennt ist,

-      und wobei die Brillenfassung wenigstens einen ersten, das Hindurchstecken einer ersten Befestigungszunge gestattenden Befestigungspunkt im ersten Befestigungsbereich

-      sowie wenigstens einen zweiten, das Hindurchstecken einer zweiten Befestigungszunge gestattenden Befestigungspunkt im zweiten Befestigungsbereich derart aufweist,

-      dass in einem nicht mit dem Beschlagsystem verbundenen Zustand von Brillenfassung und Brillenbügel ein Brillenglas aus der Brillenfassung ausgetauscht oder in die Brillenfassung eingesetzt werden kann,

-      und dass in einem mit dem Beschlagsystem verbundenen Zustand das Brillenglas in der Brillenfassung fest gehalten wird,

 

insbesondere, wenn die Brillen und ihr Beschlagsystem so ausgestaltet sind, wie nachfolgend eingeblendet:

Angegriffene Ausführungsform - Explosionszeichnung des Beschlags
Angegriffene Ausführungsform - Brillengestell ohne Beschlag