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SCHRIFTFORM DER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

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IM FOKUS

Im Fokus steht hier die Frage, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung formbedürftig ist, d. h. der Schriftform bedarf, und wann sie formlos abgegeben werden kann. Gerade Beteiligte, denen das erste Mal eine Abmahnung ins Haus geflattert ist, neigen ab und an dazu, ganz spontan per Mail oder Fax eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn diese "Spontanantwort" nach fachkundiger Beratung als zu einengend empfunden wird oder der Gegner schon wenige Tage später einen angeblichen Verstoß bemängelt und die Vertragsstrafe verlangt, dann stellt sich die Frage, ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht formbedürftig war und daher schriftlich "mit blauer Unterschrift" abzugeben gewesen wäre.  Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Detailfrage nach der Schriftform der Unterlassungserklärung näher. Wer darüber hinaus Detailinformationen zum Thema "strafbewehrte Unterlassungserklärung" benötigt, sei auf meinen allgemeinen Leitfaden verwiesen.

DAS PROBLEM

Richtig ist, dass die vorangehende Abmahnung, d. h. die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die die künftige Unterlassung gewährleistet, nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Stattdessen kann eine Abmahnung formlos erfolgen, auch mündlich.

Angesichts dessen wird oft kolportiert, dass auch die als Reaktion auf die Abmahnung erfolgende Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht an eine bestimmte Form bzw. an die Schriftform gebunden ist.

DIE LÖSUNG

Die Aussage, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht formbedürftig ist, ist nur bedingt richtig.

Privatleute und Kleingewerbetreibende, die sich etwa unter dem ersten Schrecken einer wortgewaltigen Filesharing-Abmahnung vorschnell  zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung per Mail oder Fax hinreißen lassen haben und das bereuen, können vom Schriftformzwang für die strafbewehrte Unterlassungserklärung profitieren.

Bei Kaufleuten sehen die Dinge anders aus. Für sie wird der Formzwang durch das Handelsrecht aufgehoben.

DIE RECHTSLAGE IM DETAIL

Aus Sicht des Unterlassungsgläubigers soll durch die von ihm ausgesprochene Annahme der vom Unterlassungsschuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Unterlassungsvertrag in Gestalt eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach Maßgabe der §§ 780 und 781 BGB zustande kommen. Ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis berechtigt den Unterlassungsgläubiger in jedem Fall dazu, die Vertragsstrafe einzufordern, wenn dem Unterlassungsschuldner ein erneuter Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag anzulasten ist.

Die besagten §§ 780 und 781 BGB schreiben für eine Unterlassungserklärung die strenge Schriftform vor. Ein bloßes Fax oder eine bloße E-Mail, dem kein Original der Unterlassungserklärung auf dem Postweg nachfolgt, genügt nicht.

Für den kaufmännischen Bereich wird die Schriftform aber durch § 350 HGB aufgehoben. Der § 350 HGB besagt, dass die Formvorschriften der §§ 780, 781 BGB keine Anwendung finden, sofern das betreffende Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis auf der Seite des Unterlassungsschuldners ein Handelsgeschäft ist. Laut § 343 HGB sind Handelsgeschäfte all diejenigen Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist ein Kaufmann im Sinne des HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Laut § 1 Abs. 2 HGB ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang ist und keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Damit müssen nur Unterlassungserklärungen, die von Privatleuten abgegeben werden (z. B. wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing), und Unterlassungserklärungen, die von Kleingewerbetreibenden abgegeben werden, der Schriftform genügen. Unterlassungserklärungen von Kaufleuten sind auch dann wirksam, wenn sie nicht der Schriftform genügen – z. B. weil der abgemahnte Kaufmann eine versehentlich von ihm nicht unterschriebene Unterlassungserklärung gefaxt hat, vgl. LG Hamburg Az. 327 O 338/12.

Allerdings geht die Rechtsprechung pragmatisch an die Sache heran. Man geht im Regelfall davon aus, dass auch die durch § 350 HGB von der Schriftform befreiten Kaufleute zumindest auf Anforderung des Unterlassungsgläubigers die Schriftform zu erfüllen und das Original nachzureichen haben, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88 sowie OLG München, Beschluss vom 19.05.1993, Az. 6 W 1350/93. Reicht der Gegner das Original der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nach, bleibt die Wiederholungsgefahr und damit der Rechtsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehen.

Damit soll der Unterlassungsgläubiger davor geschützt werden, dass sich der Unterlassungsschuldner bei einem Verstoß dadurch aus der Verpflichtung, die Vertragsstrafe zu zahlen, herauswindet, dass er überraschend mitteilt, sein Gewerbe habe zum Zeitpunkt der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Voraussetzungen des § 350 HGB erfüllt - weshalb der Unterlassungsvertrag nun doch formnichtig sei.