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EINE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG IST KEIN SCHULDANERKENNTNIS

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IM FOKUS

Unterlassungserklärung, Schuldanerkenntnis, Pflicht zur Zahlung der Abmahnkosten. Hier hat der BGH jetzt Klarheit geschaffen - weit über das Urheberrecht, das Markenrecht, das Patentrecht und das Wettbewerbsrecht hinaus. Die vorbehaltlose Abgabe einer Unterlassungserklärung kann nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden, das automatisch zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Sicherheitshalber sollte dennoch jeder, der nur zur Deeskalation eine Unterlassungserklärung abgibt, auch weiterhin ausdrücklich erklären, dass er die Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich abgibt. Zusätzlich sollte der Betroffene (wenn zutreffend) mitteilen, dass er keine Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten sieht. 

In Fällen, in denen ein solcher Hinweis unterblieben ist, ist auf der Grundlage der nachfolgend besprochenen  BGH-Entscheidung I ZR 219/12 künftig aber dennoch weit häufiger effektive Hilfe möglich als bisher - selbst im Patentrecht und im Markenrecht.

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG | HINTERGRÜNDE

Lange Zeit war umstritten, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne den gleichzeitigen ausdrücklichen Hinweis, dass der geltend gemachte Anspruch nicht anerkannt wird, sondern die Abgabe der Unterlassungserklärung nur erfolgt, um nicht in einen größeren Rechtsstreit verwickelt zu werden, ein Anerkenntnis darstellt, das automatisch dazu führt, dass auch die Abmahnkosten bezahlt werden müssen. 

Dies hat sich bisher gerade die Abmahnindustrie oft zunutze gemacht. Deren Anwälte gehen mit Massenabmahnungen z. B. gegen Teilnehmer von Filesharing-Plattformen (bekannt unter den Namen BitTorrent, Napster, eMule und dergl.) vor, die dort versehentlich oder aus Leichtsinn urheberrechtlich geschützte Musikstücke, Filme oder E-Books zum Tausch angeboten haben – dem aggressiv abgemahnten Tauschbörsenteilnehmer wird zusammen mit der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung zugesandt, verbunden mit einer kurzen Fristsetzung und dem Hinweis, dass gegen den Tauschbörsenteilnehmer eine mit erheblichen Kosten verbundene einstweilige Verfügung erwirkt wird, wenn er die ihm übermittelte Unterlassungserklärung nicht binnen Tagen unterschreibt.

Es kommt nicht selten vor, dass Abgemahnte, die sich eigentlich nichts vorzuwerfen haben oder rechtlich nicht verantwortlich sind, daraufhin vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, um die in Aussicht gestellte teure Eskalation zu vermeiden. 

Typischerweise wurde eine solche, eigentlich nur als Deeskalation gedachte Abgabe einer Unterlassungserklärung bisher von den Gerichten als Schuldeingeständnis bewertet, das dann nahezu „automatisch“ dazu verpflichtete, auch die horrenden Kosten für die Abmahnung bezahlen zu müssen. 

BGH I ZR 219/12 | ZUR UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Der bisherigen Praxis hat der BGH mit dem Urteil I ZR 219/12 – „medizinische Fußpflege“ nunmehr ein Ende gesetzt.

In dem Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt, war eine Anbieterin „medizinischer Fußpflege“ eigentlich zu Unrecht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Podologengesetz und das Wettbewerbsrecht abgemahnt worden. Die abgemahnte Anbieterin hatte dennoch spontan eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtete, die vermeintlich wettbewerbswidrige Werbung künftig zu unterlassen. Ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis hat sie nicht abgeben. Das zuständige Landgericht hat die Abgemahnte dennoch zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt, da die Abgabe der Unterlassungserklärung nach Ansicht des Landgerichts ein stillschweigendes Anerkenntnis darstelle.

Dem haben das Oberlandesgericht und nachfolgend der BGH eine klare Absage erteilt. Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet wie folgt:

Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.



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