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VERTRAGSSTRAFE & STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

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IM FOKUS


Die Vertragsstrafe: Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wer versprochen hat, bei einem erneuten Verstoß gegen ein Patent, eine Marke oder ein Designrecht eine Vertragsstrafe zu zahlen, muss sich vorsehen. Immer wieder können Gläubiger nachweisen, dass der Unterlassungsschuldner mehrfach gegen die mit der Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung verstoßen hat. Dann stellt sich die entscheidende Frage, ob der Gläubiger ohne weiteres die mehrfache Zahlung der Vertragsstrafe verlangen kann. Ob die Vertragsstrafe mehrfach verwirkt ist, ist durch Auslegung der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu ermitteln - nachfolgend wird erläutert, wie man ein Vertragsstrafeversprechen richtig auslegt.

Sprechen Sie mich an, wenn von Ihnen die Zahlung einer mehrfachen Vertragsstrafe verlangt wird, weil Sie nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angeblich erneut gegen die umstrittene Marke, das Patent, das Designrecht oder das schon früher geltend gemachte Urheberrecht verstoßen haben. Die nachfolgende Darstellung kann naturgemäß nicht auf jede im Laufe der langjährigen anwaltlichen Tätigkeit beleuchtete Feinheit eingehen, der man sich bedienen kann, um sich effizient gegen die Forderung nach Zahlung der Vertragsstrafe zu verteidigen.

VERTRAGSSTRAFE | DER BGH ENTSCHEIDET MIT AUGENMASS

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen aufgrund eines Versehens womöglich noch hunderte von gleichen Artikeln unter Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Verkehr gebracht worden sind - woraufhin der Gläubiger die Auffassung vertritt, die Vertragsstrafe sei hundertfach aufs Neue verwirkt worden, und dann eine ruinöse Summe beansprucht. Einer der wohl bekanntesten Fälle dieser Art hat zu der Entscheidung BGH I ZR 168/05 - "Kinderwärmekissen" geführt.

Mit der Entscheidung BGH I ZR 224/13 - "Kopfhörer-Kennzeichnung" hat der BGH seine Rechtsprechung zur Vertragsstrafe konsequent fortgesetzt, die er mit seiner frühen Entscheidung BGH I ZR 77/59 - "Krankenwagen II" und der darauf aufbauenden Entscheidung BGH I ZR 323/98 - "Trainingsvertrag" begonnen hatte. Der gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßende Unterlassungsschuldner kann sich demnach zwar nicht einfach auf die aus dem Strafrecht bekannte Rechtsfigur des sog. "Fortsetzungszusammenhangs" berufen. Dennoch wird die Vertragsstrafe nicht automatisch mehrfach fällig. Denn man hat anhand der Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen, wie die Unterlassungserklärung verständigerweise auszulegen ist. Dabei kann sich herausstellen, dass nach dem (hypothetischen) Parteiwillen unter bestimmten Umständen mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen als nur ein einziger Verstoß zu bewerten sind, der die Vertragsstrafe nur ein einziges Mal entstehen lässt und nicht mehrfach.

DER HINTERGRUND | WAS PASSIERT WAR

Die Parteien des Rechtsstreits sind Konkurrenten, die Unterhaltungselektronik über das Internet vertreiben.

§ 7 ElektroG verlangt, dass in Deutschland angebotene Elektro- oder Elektronikgeräte eine dauerhafte Kennzeichnung aufweisen müssen, die den Hersteller oder Importeur eindeutig identifiziert, damit die von § 10 ElektroG vorgesehene Rücknahmepflicht der Hersteller nicht ins Leere geht.

Die Beklagte hatte Kopfhörer vertrieben, bei denen die Herstellerkennzeichnung nicht am Kopfhörer selbst angebracht war, sondern nur an dessen Kabel mithilfe eines dort befestigten Aufklebers. Ein solcher Aufkleber wurde als unzulänglich angesehen. Denn es war in der Tat zu befürchten, dass sich ein solcher Aufkleber ablöst oder abgelöst wird und verloren geht, bevor das Produkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat - womit die gesetzlichen Anforderungen an eine dauerhafte Produktkennzeichnung nicht erfüllt sind.

Aus diesem Grund war die Beklagte abgemahnt worden. Die Beklagte gab infolgedessen am 31.10.2012 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtete sich damit gegenüber dem Kläger, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kopfhörer bzw. Ohrhörer für MP3-Player und MP4-Player in den Verkehr zu bringen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Waren dauerhaft gemäß dem Elektrogesetz gekennzeichnet sind. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie dem Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €.

Der Kläger überwachte die Einhaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Seine Testkäufer wurden am 01.11.2012 und am 05.12.2012 "fündig". Sie kauften an diesen Tagen jeweils einen Ohrhörer bei der Beklagten, bei denen sich die nach dem Elektrogesetz vorgesehene Kennzeichung noch immer auf einem unzulänglichen Aufkleber befand, der als "Fähnchen" an das Kabel des Ohrhörers angeklebt war.

Der Kläger erhob daraufhin Klage und begehrte für den Verstoß vom 01.11.12 die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR und die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR für den zweiten Verstoß vom 05.12.12.

DIE LÖSUNG DES BGH | PRÜFUNGSSCHEMA "VERTRAGSSTRAFE"

Der BGH hat dem Begehren des Klägers nach Zahlung zweier Vertragsstrafen in diesem konkreten Einzelfall eine Absage erteilt.

 

NATÜRLICHE HANDLUNGSEINHEIT

Der BGH hat zunächst geprüft, ob die mehrfachen Kopfhörerverkäufe eventuell eine sog. natürliche Handlungseinheit darstellen und schon deswegen als "eine einzige Handlung" anzusehen sind.

Eine solche "natürliche Handlungseinheit" liegt beispielsweise dann vor, wenn der Großhändler eine Palette mit 100 falsch gekennzeichneten und daher gegen eine Unterlassungserklärung verstoßenden Kopfhörern an einen Einzelhändler ausliefert. In einem solchen Fall ist die Vertragsstrafe selbstverständlich nicht 100-mal verwirkt, sondern nur einmal.

Indes lassen sich einzelne Verkäufe an unterschiedlichen Tagen und an unterschiedliche Käufer in der Tat nicht "als eine einzige Handlung" zusammenfassen. Somit hat der BGH die Rechtsfigur der "natürlichen Handlungseinheit" also zu Recht für hier nicht anwendbar gehalten.

 

AUSLEGUNG UNTERLASSUNGSVERTRAG | SANKTION VON MEHRFACHVERSTÖSSEN

Sodann hat der BGH darauf abgestellt, dass sich auch dann, wenn keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, aus dem Unterlassungsvertrag ergeben kann, dass für mehrere Zuwiderhandlungen nur ein einziges Mal die Vertragsstrafe zu bezahlen ist.

Zu diesem Zweck ist der Unterlassungsvertrag, d. h. die strafbewehrte Unterlassungserklärung, auszulegen.

Sieht man sich die diesem Fall zugrunde liegende strafbewehrte Unterlassungserklärung mit den Augen des BGH näher an, dann stellt man fest, dass die mangelhaft gekennzeichneten Kopfhörer, deren weiterer Verkauf durch die Vertragsstrafe von 5.100 EUR für jede Zuwiderhandlung verhindert werden soll, jeweils nur einen geringen Preis aufweisen, der nur einen kleinen Bruchteil der Vertragsstrafe von 5.100 EUR ausmacht. Der Fall liegt also anders als bei einer hochwertigen Werkzeugmaschine, an der pro Stück leicht 5.100 EUR verdient sind. Daher ist schon diese starke "Asymmetrie" zwischen Verkaufspreis des einzelnen Kopfhörers und der Vertragsstrafe in der Tat ein starker Fingerzeig dafür, dass die Parteien redlicherweise nicht gewollt haben, dass für jeden einzelnen unrechtmäßigen Kopfhörerverkauf 5.100 EUR Vertragsstrafe fällig werden sollen.

Daran anknüpfend hat der BGH der Beklagten auch noch zugute gehalten, dass die Beklagte nur fahrlässig gehandelt hat. Berücksichtigt wurde vom BGH auch, dass die beiden festgestellten Verstöße auf dem einheitlichen Entschluss der Beklagten beruhen, die bei ihr noch vorhandenen Kopfhörer weiter zu vertreiben und abzuverkaufen. Schließlich rundet der BGH seine Betrachtung mit der Überlegung ab, dass die festgestellten Verstöße keine derartige Bedeutung haben, dass die mehrfache Verhängung der Vertragsstrafe erforderlich erscheine.