Abmahnung der INBUS IP GmbH wegen Markenrecht: So reagieren Sie richtig
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16.08.2026: Ein Beitrag von Patentanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dipl.-Ing. Martin Misselhorn:
Sie haben eine Abmahnung von INBUS wegen INBUS erhalten, werden also der Verletzung der Marke INBUS beschuldigt? Schauen Sie in Ruhe und gut beraten genau hin,
- ob Ihnen die Abmahnung zu Recht vorwirft, das Wort INBUS oder IMBUS wie eine Marke verwendet zuhaben, oder ob es nur beschreibend verwendet wurde,
- ob Sie eventuell ein Kleinhändler sind und daher die Geltendmachung eines die Anwaltsgebühren treibenden Steitwerts von um oder über 50.000 EUR für einige wenige Verletzungen der Marke "INBUS" unangemessen ist,
- welchen Erfolg das aktuelle gegen die Abmahnungs-Marke "INBUS" laufende Markenlöschungsverfahren aktuell verspricht, mehr dazu unten.

(Foto: MW-Patent)
In den vergangenen Monaten wurden von der Kanzlei ADVANT Beiten, vormals bekannt als Beiten Burkhardt, wieder vermehrt Abmahnungen im Namen der INBUS IP GmbH aus Breckerfeld verschickt. Betroffen von dieser Inbus-Abmahnung sind primär Online-Händler, die Innensechskantschlüssel anbieten und glauben, "Inbusschlüssel" sei nur eine Gattungsbezeichnung und keine geschützte Marke.
Anders als bei mancher anderen Massenabmahnung macht INBUS nichts geltend, was schon a priori als unbegründet abgetan werden kann. Nicht reagieren ist daher keine Handlungsoption. INBUS lässt gekonnt mit der Grenze des Machbaren spielen.
Erfahren Sie hier das Nötige über die Hintergründe der Abmahnung und wie Sie sich als Händler richtig verhalten - auch wenn sie noch keine Abmahnung erhalten haben.
Worum geht es bei der INBUS-Abmahnung durch Advant Beiten?
Die Abmahnung wird auf die seit dem 12.07.1935 registrierte deutsche Marke "INBUS" mit der Nummer DE 477514 gestützt. Inzwischen ist die INBUS IP GmbH deren Inhaberin. Diese Marke befindet sich tatsächlich noch in Kraft. Sie beansprucht Schutz für die Verwendung des Begriffs INBUS für Kleineisenwaren wie etwa Innensechskantschlüssel, Schauben und Muttern.
Der Vorwurf lautet immer ähnlich, nämlich dass der Begriff "INBUS" oder seine Abwandlung "IMBUS" in einem Angebot, einer Produktbeschreibung oder den Metadaten des Abgemahnten so verwendet werden, dass der unbefangene Betrachter Gefahr läuft zu meinen, er habe ein Produkt aus dem Hause "INBUS" vor sich. Die Erregung eines solchen Irrtums stellt dann eine Markenverletzung dar.
Das Kernproblem liegt darin, dass INBUS zwar im Alltag häufig als synonymer Name für einen Innensechskantschlüssel genutzt wird, aber dennoch keine bloße Bezeichnung für einen bestimmten Schraubenschlüsseltyp ist, sondern zugleich auch eine Marke, also eine geschützte Herkunftsbezeichnung. Diese Marke dürfen, so INBUS weiter, nur Produkte tragen, die auch wirklich aus dem Hause INBUS kommen oder von INBUS lizensiert worden sind.
Der Fall ähnelt dem schon früher besprochenen, 2016 einiges Aufsehen erregenden "Panzerglas-Fall", Details zum Fall hier... In jenem Fall hat es eine dänische Herstellerin von Displayschutzfolien geschafft, sich die Marke "Panzer Glass" für Displayschutzfolien für Handys schützen zu lassen. Anschließend wurden dann hunderte von Händlern abgemahnt, die (wie zunächst auch viele Anwälte) in gutem Glauben meinten, "Panzer Glass" sei für hochwirksam schützende Displayschutzfolien rein beschreibend und damit ein Freizeichen.
Ist "INBUS" nicht längst ein freier Gattungsbegriff?
Viele Händler gehen davon aus, dass „Inbus“ ein gebräuchlicher Gattungsbegriff für einen Innnensechskant sei und daher ähnlich wie die marke „Tempo“ benutzt wird, die im Volksmund für Taschentücher steht. In der Tat wird der Begriff "Inbus" in Werkstätten und Baumärkten tatsächlich oft beschreibend verwendet. Auch der Verfasser dieses Artikels hat das aus seiner Tätigkeit im Heizungsbau in den frühen 80-er Jahren noch genau im Ohr: "Gib mir doch mal den 6-er Inbus rüber..."
Auch andere Umstände sprechen für eine Mutation der Marke Inbus zum Gattungsbegriff. Etwa der Umstand, dass der Begriff "INBUS" geraume Zeit in Lexika als Gattungsbegriff eingetragen war.

Abmahnung wegen Markenverletzung
Hier gibt es noch mehr Infos zur schnellen Hilfe bei Abmahnung wegen Markenverletzung
(Bild: Michael Atranias Zimmer, PixaBay)
Rechtlich sieht die Lage aber leider eher anders aus:
Der Markenschutz erlischt nicht automatisch durch die reine Nutzung im Sprachgebrauch. Solange die Marke im Markenregister eingetragen ist und nicht offiziell für verfallen erklärt wurde, bleibt die unlizenzierte Nutzung im Online-Handel ein juristisches Risiko.
Die bis heute nachwirkende, historische Besonderheit der Marke "INBUS"
Das Besondere, das das Abmahngeschäft für die INBUS IP GmbH heute so attraktiv und für die vermeintlich gesetzestreuen Abgemahnten so unfair macht, liegt darin, dass die Bezeichnung "INBUS" von Anfang an für eine bestimmte Schraubengattung steht, bei der ein Innensechskant in einem zylindrischen Schraubenkopf versenkt ist - das ist ein heute gängiger, aber vor rund 90 Jahren noch weitgehend neuartiger Schraubentyp. Die Firma Bauer & Schaurte brachte diese Schraubengattung in den 1930-er Jahren neu auf den deutschen Markt. Sie hatte am 08.08.1930 für das Verfahren zu deren Herstellung das deutsche Patent DE 641 092 angemeldet, das ihr am 20.12.1936 erteilt wurde. Schon zuvor, nämlich am 24.12.1934, hatte sie das Akronym "INBUS" als Marke angemeldet, das für "Innensechskant Bauer und Schaurte steht".
Damit ist der Marke "INBUS" ihre Eigenschaft, eigentlich als Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Schraubenart zu fungieren anstatt als Marke bzw. Herkunftsbezeichnung, bereits in die Wiege gelegt. In der Tat nahmen die Dinge auch erst einmal ihren bestimmungsgemäßen Verlauf: Unter dem Schutz des Patents wurde die neuartige Innensechskantschraube unter der vermeintlichen Gattungsbezeichnung "Inbus-Schraube" bekannt und der zu ihrer Betätigung erforderliche Sechskantschlüssel erlangte als "Inbus-Schlüssel" Bekanntheit.
Die Rechtslage
Die für diesen Fall entscheidenden Gesichtspunkte sind die,
- dass an ein "Gebräuchlichwerden der Marke als Gattungsbezeichnung" hohe Anforderungen gestellt werden, es muss ein "Gebräuchlichwerden" über alle beteiligten Verkehrskreise hinweg nachgewiesen werden,
- und dass das bloße Gebräuchlichwerden einer Marke als Gattungsbezeichnung für sich allein gesehen auch nicht ausreicht, um die betreffende Marke verfallen zu lassen.
Heute regelt das der § 49 MarkenG, früher fand sich eine entsprechende Regelung im WZG:
Eine Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren geworden ist, für die sie eingetragen ist.
Diese Regelung wird als Ausnahmeregelung denkbar eng ausgelegt, wobei folgende Gesichtspunkte zentral sind:
- Eine Umbildung der Marke zum Warengattungsbegriff liegt nicht vor, solange zumindest noch ein beteiligter Verkehrskreis, und sei es auch nur von Personen, die mit der Herstellung und dem Vertrieb der fraglichen Ware befasst sind, an der Bedeutung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb festhält.
- Eine Löschung wegen Verfalls scheidet in Ermangelung der gesetzlich zur Löschungsvoraussetzung gemachten Untätigkeit aus, wenn sich der Markeninhaber gegen die unberechtigte Verwendung der fraglichen Bezeichnung, die hier "Inbus" lautet, kontinuierlich zur Wehr setzt.
Auf genau diese Punkte stellt das von Bauer & Schaurte im Jahr 1989 unter dem Az. 4 O 136/89 "INBUS" erstrittene Urteil des LG Düsseldorf ab. Von diesem Urteil wird der Firma Bauer & Schaurte sinngemäß attestiert,
- dass es nicht entscheidend ist, ob "INBUS" für das Baumarktpublikum ein Gattungsbegriff war. Dies deshalb, weil davon auszugehen ist, dass die - seitens der Baumärkte mit der Beschaffung von Innensechskantschrauben und Sechskantschlüsseln betrauten - Fachleute "INBUS" als eine geschützte Marke und nicht als reine Gattungsbezeichnung verstanden haben,
- und dass der Firma Bauer & Schaurte auch nicht die zur Löschung wegen Verfalls nötige Untätigkeit nachzuweisen ist, da nicht widerlegt werden konnte, dass sich die Firma Bauer & Schaurte damals gegen die unberechtigte Verwendung der Bezeichnung "Inbus" kontinuierlich zur Wehr gesetzt hat.
Leider ist inzwischen eine weitere Entscheidung ergangen, die die Rechtsauffassung der INBUS IP GmbH bestätigt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in einem dem Verfasser vorliegenden Beschluss vom 21. Dezember 2022 (Az.: 477 514 – 0848/20 Lösch) gegenüber dem damaligen Antragsteller rechtskräftig entschieden, dass eine Wandlung der Marke Inbus zur Gattungsbezeichnung nicht eingetreten ist, weil davon auszugehen sei, dass ein Großteil des Handels und der Handwerkerkreise die Marke „Inbus“ kennen und beachten und den Begriff „Inbus“ nicht zur Beschreibung von Innensechskantschrauben und Innensechskantschraubendrehern benutzen. Außerdem hat das Amt der INBUS IP GmbH weitgehend unbesehen geglaubt, dass schon immer Anstrengungen unternommen worden seien um zu verhindern, dass "Inbus" zum Gattungsbegriff wird.
Aktuell ist seit dem 01.03.2024 ein zweiter Antrag auf Löschung der Marke wegen Verfalls anhängig, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Auch dieser Antrag liegt hier vor.
Nach derzeitiger Ansicht des Verfassers ist dieser Fall eigentlich ein Fall, in dem die Internet-Community zusammenhalten muss um der Sache einen neuen Impuls zu geben. Letzteres indem von allen Seiten Beweise (Lexika, alte Firmenprospekte) dafür zusammengetragen werden, dass "Inbus" schon in den späten 1993 er Jahren ein Gattungsbegriff geworden ist - als die Marke "Inbus" mit Mühe aus der Insolvenzmasse ihrer Schöpferin Bauer & Schaurte "entkommen" war und sich längere Zeit niemand darum gekümmert hat, dass sie nicht zum Gattungsbegriff wurde.
Denn dann ist die Marke Inbus schon vor rund 30 Jahren zur Gattungsbezeichnung geworden und als geschützte Marke untergegangen. In diesem Fall konnte sie auch nicht durch sicherlich umfangreichen Versuche der letzten Jahre die Wörterbücher zu korrigieren und zur Aufnahme des (R) zu veranlassen und "Inbus" doch wieder als Marke in Bewusstsein zu rufen, wiederbelebt werden.
Die typischen Forderungen im Abmahnschreiben
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Verpflichtung, das Zeichen künftig nicht mehr zu verwenden und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Mehr Infos zur Unterlassungserklärung finden Sie hier.
- Kostenerstattung: Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten (oft auf Basis eines Gegenstandswerts von mindestens 50.000 €).
- Auskunft und Schadensersatz: Offenlegung von Verkaufszahlen und Umsätzen.
- Sehr kurze Fristen: Häufig wird nur eine Frist von einer Woche oder weniger eingeräumt - wobei INBUS einem richtig begründeten Fristverlängerungsgesuch nachgeben müssen wird.
⚠️ Praxistipp
Wer eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, der muss stets auch aktiv handeln, nämlich
- die betroffene Ware von seinen gewerblichen Abnehmern zurückrufen,
- alle von ihm kausal veranlassten Spuren im Internet löschen, die noch das Angebot zeigen, das Gegenstand der Unterlassungserklärung ist.
Der diesbezügliche Klassiker, der die Vertragsstrafe auslöst, ist der, dass zwar das Onlineshop-Angebot mit dem als Markenverletzung beanstandeten "Inbusschlüsselsatz" gelöscht wird, aber das Preisvergleichsportal "IDEALO", das sich dieses Angebot längst "geschnappt" hat, nicht dazu angehalten wird, es zu löschen.
Die 3 häufigsten Fehler bei einer Markenabmahnung
In der Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Stolperfallen, die unnötig Geld kosten:
- Fristen ignorieren: Wer nicht rechtzeitig reagiert (zumindest mit einem gut begründeten Fristverlängerungsgesuch), riskiert ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung), was die Kosten drastisch erhöht.
- "Do-it-yourself"-Kontaktaufnahme: Ein unüberlegtes Schreiben an die Gegenseite enthält oft ungewollte Zugeständnisse oder Schuldeingeständnisse.
- Muster-Unterlassungserklärung unterschreiben: Die vom Markeninhaber beigefügte Erklärung ist nicht selten für den konkreten Fall zu weit gefasst, bindet Sie lebenslang und enthält oft hohe Vertragsstrafen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Was tun im Abmahnfall?
Wenn Sie eine Abmahnung der INBUS IP GmbH erhalten haben, sollten Sie besonnen und strukturiert vorgehen:
- Ruhe bewahren und Fristen notieren: Notieren Sie das Zustelldatum und halten Sie die gesetzten Fristen zwingend ein oder lassen Sie vom Profi eine Fristverlängerung beantragen.
- Nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen: Unterschreiben Sie nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung und leisten Sie vorerst keine Zahlungen.
- Beweise und Unterlagen sichern: Speichern Sie das Abmahnschreiben sowie Screenshots der betroffenen Produktangebote.
- Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen. In vielen Fällen lässt sich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben oder die Forderung reduzieren.
Ich vertrete aufgrund meiner hohen Spezialisierung als Patentanwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und zugleich European Trademark Attorney regelmäßig derartige Markenverletzungsfälle. Rufen Sie einfach an, um spontan eine kostenlose Erstberatung zu erhalten.
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