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LORIOT: FRÜHER WAR MEHR LAMETTA - WEIHNACHTSGRUSS VOM OLG MÜNCHEN

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KEIN URHEBERRRECHT AN "FÜHER WAR MEHR LAMETTA"

Wer kennt ihn nicht, den von Opa Hoppenstedt alias Loriot geprägten und am 07.12.1978 erstmals ausgestrahlten Spruch "früher war mehr Lametta" - angesichts eines doch noch recht wenig glitzernden Weihnachtsbaums trocken von einem Mann geäußert, dem man ganz spontan irgendwie auch eine gewisse "Veteranen-Nostalgie" für verflossenen militärischen Pomp zutraut...

T-SHIRT MIT LAMETTA

Genau diesen Spruch "früher war mehr Lametta" hatte nun ein Bekleidungshersteller auf seine T-Shirts gedruckt.

Da er damit offensichtlich den Geschmack des Publikums getroffen hatte, war das Ungemach nicht weit entfernt. Nach entsprechender Beratung hatten sich die Erben von Loriot ausgerechnet, sie könnten der Sache Einhalt gebieten und dem T-Shirt-Hersteller den Spruch "früher war mehr Lametta" verbieten lassen, solange er keine Lizenz an dem Spruch erworben hat.

HINTERGRUND: IMMER MEHR SCHUTZ FÜR BANALES

Diese Idee, dass "früher war mehr Lametta" durch das Urheberrecht geschützt sein könnte, mag durchaus dadurch beflügelt worden sein, dass in jüngster Zeit im Bereich des geistigen Eigentums die früher höheren Schutzschranken an der einen oder anderen Stelle "erodiert sind" und herabgesetzt werden.

So werden zum Beispiel Patente für kleinste Erfindungsschritte immer freigiebiger erteilt. Gut, wer hier mit den Wölfen zu heulen versteht...

Und auch die Markenämter sind immer mehr geneigt, "ewig währendes Ersatzurheberrecht" für Hersteller von Designartikeln zu schaffen. Wie das? Indem diesen Herstellen für das betreffene Produktdesign niemals endender Formmarkenschutz verliehen wird.

Auch der Urheberrechtsschutz ist dem Trend gefolgt und in den letzten Jahren stellenweise leichter erwerbbar. Zu nennen ist an dieser Stelle das BGH-Urteil "Geburtstagszug", BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12. Dieses BGH-Urteil hat vor einigen Jahren mit dem Grundsatz gebrochen, dass Gebrauchskunst im Allgemeinen nicht in den Genuss von Urheberrechtsschutz  kommt. Seitdem gilt das alte Dogma nicht länger, dass Kunsthandwerker nur dann Schutz erlangen, wenn sie sich ein Designrecht oder Geschmacksmuster eintragen lassen oder ihr Produkt erstmals in Europa vorstellen.

Im Übrigen ist die Klage der Loriot-Eben sicherlich auch durch das vor einiger Zeit vor dem Landgericht Braunschweig erwirkte Urteil vom 16.01.2013 - 9 O 1144/12 beflügelt worden. Hier hatte das Landgericht in Braunschweig entschieden, dass von 65 Zitaten, die in der nicht-autorisierten Loriot-Biografie verwendet worden waren, immerhin 35 Zitate das von der Tochter von Vicco von Bülow ererbte Urheberrecht verletzen. Allerdings zeigt jener Fall deutliche Abweichungen von dem jetzt in München entschiedenen.

DIE AKTUELLE LAMETTA-ENTSCHEIDUNG DER MÜNCHENER GERICHTE

Dem Ansinnen der Loriot-Erben hat zunächst das Landgericht in München eine Absage erteilt.

Dem hat sich nun auch das Oberlandesgericht angeschlossen, pünktlich zu Weihnachten. Weiter geht es hier erst einmal nicht. Denn zur Überprüfung abgelehnter Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht der BGH nicht zur Verfügung. Und das ist gut so.

Denn es darf nicht vergessen werden, dass das Urheberrecht, das unter der Voraussetzung einer hinreichenden schöpferischen Leistung praktischerweise von selbst entsteht, nur demjenigen zu teil wird, dessen Beitrag eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweist.

Bei Sprachwerken gem. § 2 UrhG, und nur an den Schutz eines solchen ist hier zu denken, muss ein besonderer geistiger Gehalt zum Ausdruck kommen. Letzteres ist umso eher der Fall, je länger ein Text abgefasst ist. Denn mit zunehmender Länge kann man oft von einer besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs ausgehen. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine besonders fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von den üblichen Formulierungen abheben.

Genau hieran hat es dem Loriot-Spruch "früher war mehr Lametta" nach der richtigen Auffassung des Oberlandesgerichts München gefehlt.

Der Satz ist als solcher nicht besonders originell. Stattdesen stellt er im Grunde genommen nicht mehr als eine linguistisch zwar nicht ganz korrekte, aber dafür "schön schnodderige" und für jedermann unmittelbar begreifliche, sehr treffende Zustandsbeschreibung dar. Seine besondere Originalität erhält dieser Satz erst durch die Einbettung in den Loriot-Sketch und die Situationskomik des Stücks "Weihnachten bei den Hoppenstedts", wo auch noch mehr schief geht als nur das mit dem Lametta.

WAS ANDERE GERICHTE ZU DIESEM THEMA SAGEN

Das OLG München steht mit seiner Bewertung des Loriot-Zitats nicht alleine. Ganz ähnlich hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15 entschieden. Dort ging es um den Spruch "Wenn das Haus nasse Füße hat".

Der Autor eines anerkannten Buches über die Trockenlegung von Mauerwerk reklamierte die Zeile "Wenn das Haus nasse Füße hat" für sich, denn er hatte die Formulierung als Untertitel seines Buches verwendet.

Er verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte.

Das OLG Köln kam jedoch zu dem Schluss, dass es dem Spruch an der für ein Sprachwert erforderlichen Schöpfungshöhe mangelt.