BGH-URTEIL ZUR MESSEPRÄSENTATION: DE BEUKELAER UNTERLIEGT MIT DER KLAGE UM MIKADO-KEKSSTANGEN
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Im Fokus: Messepräsentation bzw. Ausstellung auf einer internationalen Messe Ist das Ausstellen eines Produkts auf einer internationalen Fachmesse in Deutschland ohne Weiteres eine Patentverletzung, eine Markenverletzung oder eine Geschmacksmusterverletzung? Was Aussteller und Patentinhaber in Bezug auf Messen in Deutschland wissen müssen...
SACHVERHALT IN KÜRZE
De Beukelaer hat den Kampf um die angeblich durch das Produkt "BISCOLATA-STIX" nachgeahmten MIKADO-Schoko-Keksstangen verloren, da die Produktpräsentation auf einer inländischen Fachmesse nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres die Verbraucher, sondern nur Fachleute anspricht, die nicht der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen.
Der Bundesgerichtshof präzisiert in seiner Entscheidung BGH I ZR 133/13 - "Keksstangen" die Rechtslage zur Frage, unter welchen Umständen das Vorstellen oder Ausstellen eines Produkts auf einer internationalen Messe eine sog. Erstbegehungsgefahr schafft, dass das ausgestellte Produkt bestimmten Abnehmerkreisen gegenüber im Inland beworben, angeboten, vertrieben oder in Verkehr gebracht wird und dadurch eine unter deutschem Recht zu verfolgende Patentverletzung, Markenverletzung, Designverletzung oder eben der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Nachahmung droht.
Der BGH behält seine Auffassung bei, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob sich aus einer bloßen Messepräsentation - also aus der Ausstellung eines Produkts auf einer Messe - die Verletzung eines Patents, einer Marke, eines Designs oder die Verwirklichung des Tatbestands der wettbewerbswidrigen Nachahmung herleiten lässt.
Das leuchtet ein, da beispielsweise das Ausstellen einer Designstudie auf einer Messe sicherlich noch keine Erstbegehungsgefahr entstehen lässt, dass das Produkt im Inland beworben, angeboten oder vertrieben wird.
Denoch werden Inhaber von Patenten, Marken, Designs und Geschmacksmustern in Zukunft sehr sorgfältig prüfen müssen, ob das bloße Ausstellen des sie störenden Produkts auf einer in Deutschland abgehaltenen internationalen Messe im konkreten Einzelfall wirklich schon ausreicht, um den Vorwurf einer Patentverletzung oder einer Markenverletzung zu begründen.
Die Instanzrechtsprechung zur Patentverletzung durch Ausstellung auf einer Messe ist insoweit momentan uneinheitlich. Das unter Aktenzeichen 7 O 214/10 vor der Patentstreitkammer des LG Mannheim ergangene Urteil ist ein anschauliches Beispiel dafür, dass die Rechtsprechung des BGH auch für Fälle der Patentverletzung aufgegriffen wird. Andererseits hat sich das LG Braunschweig in seinem unter dem Aktenzeichen 9 O 842/11 ergangenen Urteil kurze Zeit später durch die BGH-Rechtsprechung nicht daran gehindert gesehen, die Austellung eines Produkts auf einer Messe als Patentverletzung anzusehen.
DETAILS DER ENTSCHEIDUNG
In der älteren Rechtsprechung ist über einen langen Zeitraum hinweg davon ausgegangen worden, dass das Ausstellen eines Produkts auf einer internationalen Messe, die im Inland stattfindet, ohne Weiteres eine solche Erstbegehungsgefahr schafft.
Zu einem Umdenken hat das BGH-Urteil I ZR 17/05 -"Pralinenform II" geführt, welches im Jahr 2010 ergangen ist. Im Leitsatz dieser Entscheidung hatte der BGH festgestellt, dass durch ein Ausstellen im Inland noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen des Produkts im Inland begründet wird. Vielmehr hat der BGH das Ausstellen eines Produkts, dessen Form markenrechtlich geschützt ist, einzig und allein als werbliche Benutzung der Marke im Inland und damit als Verstoß gegen § 14 Nr. 5 MarkenG angesehen, aber nicht als Verstoß gegen die Unterlassungsgebote des § 14 Nr. 1 bis 4 MarkenG eingestuft.
An dieser Entscheidung knüpft der BGH jetzt mit seiner Keksstangen-Entscheidung an und differenziert die Rechtslage weiter aus.
Im vorliegenden Fall hatte eine türkische Firma unter der Produktbezeichnung "BISCOLATA STIX" dünne, teilweise mit Schokolade überzogene Keksstangen auf der internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln ausgestellt. Die Firma De Beukelaer hatte geltend gemacht, dass diese Keksstangen ihrem Produkt "MIKADO" derart ähnlich sind, dass es sich hierbei um einen Fall der wettbewerbswidrigen Nachahmung handelt, weil die Gefahr besteht, dass die Verbraucher einer sogenannten Herkunftstäuschung unterliegen und die Schoko-Keksstangen der türkischen Firma irrtümlich der Firma De Beukelaer zuordnen.
Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes war die Tatsache, dass es sich bei der internationalen Süßwarenmesse in Köln um eine nur dem Fachpublikum zugängliche Fachmesse handelt. Der Bundesgerichtshof ist angesichts dessen zu dem Schluss gekommen, dass die Ausstellung der Keksstangen kein Bewerben, Anbieten, Vertreiben oder Inverkehrbringen dieser Keksstangen gegenüber den Verbrauchern darstellt.
Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof den Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung für nicht erfüllt angesehen, da das angesprochene Fachpublikum nach seiner Auffassung nicht über die Herkunft der ausgestellten Keksstangen irregeführt wird.
Für die Frage, ob eine Messepräsentation des Produkts eine Patentverletzung, eine Markenverletzung, eine Designverletzung oder einen Verstoß gegen das Verbot der wettbewerbswidrigen Nachahmung darstellt, wird es künftig also noch stärker darauf ankommen, von welcher Warte aus der Verletzungstatbestand zu beurteilen ist (aus Verbrauchersicht oder aus Sicht der Fachkreise) und ob die Ausstellung des Produkts auf der Messe zumindest als ein Bewerben eines schutzrechtsverletzenden Produkts angesehen werden kann.