Wann ist eine Marke eintragungsfähig?
Eine Voraussetzung dafür, dass ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann ist:
- dass eine vollständige Markenanmeldung beim Markenamt vorliegt (mit Anmeldernennung, gewünschtem Markenzeichen, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, sowie Gebührenzahlung)
- und dass die Marke erlaubt ist, also die sog. Eintragungsfähigkeit der Marke gegeben ist, weil die Amtsprüfung ergibt, dass keine absoluten Schutzhindernisse im Weg stehen.
- Markenfähigkeit: Das Zeichen muss schriftlich oder grafisch klar und eindeutig darstellbar und damit in das amtliche Markenregister eintragbar sein (WIPO). Normalerweise keine Hürde, verursacht aber oft bei Geruchsmarken und Tastmarken größte Probleme, denn es ist kaum möglich sie eintragungsfähig zu beschreiben. Das DPMA und das EUIPO sind hier neuerdings großzügiger:
Es genügt, dass die jeweilige Marke eindeutig und klar bestimmbar sind. So können nun etwa auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen.
- Unterscheidungskraft: Das Zeichen muss in der Lage sein Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Fehlt oft bei blassen Allgemeinwörtern wie etwa „take this“, „cool“ oder „Servus“ bzw. „Moin“, die nicht als Marke verstanden werden
- Kein Freihaltedürfnis: Das Zeichen darf nicht rein beschreibend sein oder sich in für den ungehinderten Handel benötigten Freizeichen erschöpfen. Daher wurde „Hell Fire“ als Marke für ein elektrisches Hochleistungs-Schnellnagelgerät als rein beschreibend abgelehnt.
- Keine Täuschungsgefahr: Das Zeichen darf nicht irreführend sein. Daher ist die Marke „Antibiotico“ für ein bloßes Nahrungsergänzungsmittel nicht eintragungsfähig. Gleiches für die zu stark an Fromage angelehnte Marke „VROMAGE“ für vegane Käseersatzprodukte.
- Ordnungsrecht eingehalten: Das Zeichen darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und keine Hoheitszeichen okkupieren. Deswegen wird z. B. SS-Runen der Markenschutz verwehrt und deswegen hat das DPA auch schon 1985 die Eintragung des Warenzeichens „Schlüpferstürmer“ für Branntweine abgelehnt.
Dies ist ein Beitrag von Dipl.-Ing. Martin Misselhorn, Patent- und Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, European Trademark Attorney.
Schwerpunkt seit über 20 Jahren: Markenverletzung
Beitrag zuletzt fachlich geprüft: 21.09.2026
2. Details zu den absoluten Schutzhindernissen
a) welche Markenformen gibt es?
Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt: Als Marke sind Zeichen in Gestalt von Worten, Bilder, Tönen, Farben, Gerüchen, Bewegungsabläufen, ertastbaren Oberflächenstrukturen und dergleichen denkbar, § 3 MarkenG.
b) ist die Marke klar und eindeutig darstellbar?
Um als Marke registriert werden zu können muss das gewünschte Zeichen im Markenregister klar und eindeutig darstellbar sein, § 8, Abs. 1 MarkenG. Hieran fehlt es nur selten.
Probleme mit der Darstellbarkeit haben Geschmacks- und Geruchsmarken. Welches Geruchserlebnis Tennisbälle bieten, die nach frisch geschnittenem Gras riechen, lässt sich nicht klar, eindeutig und unveränderlich zu Papier bringen und ist daher nicht zur Registereintragung geeignet, mithin dem Markenschutz nicht zugänglich.
Praxisbeispiel deutsche Telekom
Nicht nur das Markenwort „Telekom“ sondern auch die Farbmarke, nämlich das Telekom-Magenta, lässt sich mit Hilfe des Pantone-Farbklassifizierungssystems klar darstellen. Auch die als Telekom-Jingle bekannte Klangmarke „tüdeldüdü“ lässt sich gut und eindeutig in Noten niederlegenc) Wann hat eine Marke Unterscheidungskraft?
Um als Marke registriert werden zu können muss das gewünschte Zeichen unterscheidungskräftig sein.
Hierunter versteht man die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Also als Mittel, das die damit markierten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen dadurch von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.
An der Unterscheidungskraft in diesem Sinne fehlt es ohne Weiteres, wenn das gewünschten Zeichen für die Waren und / oder Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, eindeutig erkennbar beschreibend ist. Das Zeichen „Auto“ kann daher für die Dienstleistung des Motortunings schon deshalb nicht als Marke eingetragen werden, weil es ihm in diesem Kontext an der Unterscheidungskraft fehlt, abgesehen davon, dass „Auto“ insoweit ohnehin freihaltebedürftig ist.
Praxisbeispiel:
Eine genauere Prüfung ob dem in Rede stehenden Zeichen § 8 Abs. 2, Nr. 1 MarkenG bzw. gem. Art. 7 Abs. 1, lit b UMV wirklich hinreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, ist aber bei solchen, meist „blassen“ Zeichen nötig, die leicht verständlich sind, keinen unmittelbar waren- oder dienstleistungseschreibenden Charakter haben und sich dem maßgeblichen Publikum als
- gebräuchliches Wort der Umgangssprache – „hey“
- Handlungsaufforderung – „take that“
- Gebrauchshinweis – „nicht werfen“
- allgemeine Anpreisung - „cool“
- Grußformel – „servus“
- oder als gängige Redewendung – „peel it, cook it or forget it“
darstellen. Bei solchen Zeichen wird in Betracht gezogen, dass das Publikum in ihnen nur eine übliche anpreisende Angabe oder eine alltägliche Handlungsaufforderung sieht und keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
Auch bei den eben beispielhaft genannten Zeichen muss aber jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob nicht konkrete Anhaltspunkte feststellbar sind, aus denen sich ergibt, dass das jeweilige Zeichen doch auch als Herkunftshinweis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird. So kann z. B. das eigentlich nicht markenfähige Zeichen "servus" zur Marke werden, wenn es als Wort-/Bildmarke nach Art einer Marken-Bestickung angemeldet ist, wie sich für den Brusttasche von Poloshirts typisch ist.
Wichtig dabei zu wissen ist, dass eigentlich nur relativ geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt werden.
d) Freihaltebedürftigkeit
Um als Marke registriert werden zu können darf das gewünschte Zeichen nicht freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2, Nr. 2 MarkenG sein.
Freihaltebedürftig ist das gewünschte Zeichen dann, wenn es ausschließlich aus Angaben besteht, die für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen rein beschreibend sind.
Dabei wird der Einwand, das Zeichen sei sprachregelwidrig gebildet worden und schon deswegen nicht freihaltbedürftig, im Regelfall nicht gelten gelassen. Maßgeblich ist allein ob trotz der sprachregelwidrigen Wortbildung nach wie vor eine ohne weiteres Nachdenken verständliche Eigenschaftsbeschreibung transportiert wird.
Praxisbeispiel (verfremdet)
Daher wurde die Wortmarke „RapidFire“ als Marke für wesentliche Bestandteile eines Feuerleitsystems für Lenkflugkörper mit der Begründung abgelehnt der Ausdruck „RapidFire“ beschreibe leicht verständlich, dass das so gekennzeichnete Feuerleitsystem eine schnelle Schussfolge ermögliche.
Ein immer wieder aufflammender Streitpunkt mit den Ämtern ist dabei der, ob eine Sachangabe, die die beschreibende Bedeutung nur andeutet, als solche schutzfähig ist. Das ist zu bejahen, denn man spricht dann von einer klingenden Marke – die typischerweise hochbeliebt und oft nicht ganz einfach registriert zu bekommen ist.
Praxisbeispiel (Fortsetzung)
Im vorliegenden Feuerleitsystem-Fall war die ersatzweise gewählte Marke „Hell Fire“, EM 002554509 zulässig. Denn dies ist (vom Amt zunächst bestritten) für ein Feuerleitsystem lediglich eine klingende Marke, da der Teufel nicht mit hochkadent, also in schneller Folge abzuschießenden Raketen hantiert, sondern stattdessen lieber den höllischen Grill richtig schön anschürt, der nichts mit Raketen zu tun hat.
