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GOLDBÄR VON HARIBO VS GOLDENER TEDDY VON LINDT

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In Sachen Haribo sind nicht nur die Kinder froh - BGH entscheidet: der goldene Schokobär von Lindt stellt keine Verletzung der Wortmarke "Goldbär" von Haribo dar.

Dem Urteil des BGH vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Haribo benutzt nach eigenem Bekunden seit über 40 Jahren die Marke „Goldbär“ für Gummibärchen. Die Marke „Goldbär“ ist unter anderem durch ein unter der Nummer 39922430 beim DPMA registriertes Markenrecht für Haribo geschützt. Die Marke ist nicht nur wegen der längjährigen Werbung durch Thomas Gottschalk als bekannte Marke einzustufen. Sie genießt daher gesteigerten Schutz. Die weithin bekannte Gummibärchentüte ziert ein goldener Haribo-Bär mit einer roten Fliege.

Der schweizer Chocolatier Lindt & Sprüngli ist seit geraumer Zeit mit einem Bären aus Schokolade am Markt, der nach dem Vorbild des bekannten Lindt-Hasen in goldene Folie verpackt ist und ein rotes Halsband trägt. Das Wort „GOLDBÄR“ benutzt Lindt in der Werbung nicht, sondern bezeichnet den goldenen Bären als "Lindt Teddy" – aus gutem Grund.

Haribo war nun der Meinung, dass Lindt die bekannte Marke "Goldbär" dennoch verletze, und beantragte, es Lindt zu verbieten, künftig Bären in goldener Folie zu vermarkten. In erster Instanz hatte Haribo damit Erfolg. Schließlich kann auch die Form und Aufmachung eines Produkts ein Herkunftshinweis und damit eine Marke sein. Im Übrigen, so Haribo völlig zu Recht, liege die für eine Markenverletzung notwendige Verwechslungsgefahr nicht nur bei sog. „klanglicher Ähnlichkeit“ vor, sondern auch bei „begrifflicher Ähnlichkeit“.

Der BGH hat diesem Ansatz dennoch eine Absage erteilt, da dort, wo sonst die „ewige“ Monopolisierung der Gestalt eines Produktes durch eine Marke droht, strenge Maßstäbe anzulegen sind. Nach der begrüßenswerten Auffassung des BGH würde der Goldfolienbär von Lindt nur dann eine Markenverletzung darstellen, wenn der Verkehr den Goldfolienbären von Lindt durchweg als „Goldbär“ bezeichnen würde. Hier, so der BGH weiter, sind jedoch auch andere Bezeichnungen naheliegend, wie etwa "Teddy", "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Da es laut des BGH nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke des Klägers nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen für die Form ist, die das Produkt der Beklagten hat, liegt keine Markenverletzung vor.