ABMAHNUNG PARACORD
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UPDATE - EIN URTEIL GEGEN DEN PARACORD-ABMAHNER
Für eine seit August 2017 vor dem Landgericht Nürnberg anhängige Klage gegen den Paracord-Abmahner ist eine am 28.02.2018 vor dem LG Nürnberg durchgeführte Güteverhandlung so ausgegangen, dass die Klageforderung auf Anraten des Gerichts vollumfänglich anerkannt wurde.
Mit der Klage war von einem abgemahnten Verkäufer einer Paracord-Schnalle (den der Verfasser nach eingehender rechtlicher Prüfung beraten und im Kampf gegen den Abmahner dahingehend vertreten hatte, dass zu Unrecht wegen angeblicher Markenverletzung abgemahnt worden ist) der Ersatz der dadurch entstandenen Anwaltskosten verlangt worden - immerhin knapp 2.000 EUR, berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben auf der Grundlage des vom Abmahner geltend gemachten Streitwerts.
Soweit in anderen Fällen im Sommer 2017 zu Unrecht abgemahnt worden sein sollte, sei gesagt, dass eventuelle Regressansprüche gegen den Paracord-Abmahner, die möglicherweise auf der Grundlage des § 823 BGB bestehen, erst zum 31.12.2020 verjähren. Eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls durch den Vertrauensanwalt des Betroffenen kann sich daher empfehlen.
IM FOKUS
Neue Abmahnserie im Juli/August 2017: Abmahnung Paracod - die Fa. Paracord e.K., Inh. Alexandr Kuzmenkov, lässt aus der Marke "PARACORD" abmahnen, unterstützt von Rechtsanwalt Jochen Birk. Die Marke Paracord wurde für diverses Zubehör für Paracord-Armbänder eingetragen. Dem Verfasser liegen mehrere Paracord Abmahnungen des Duos Alexandr Kuzmenkov und Rechtsanwalt Jochen Birk gegen Online-Shops vor. ► Details im nachfolgenden Beitrag
Der Verfasser ist als Rechtsanwalt, European Trademark Attorney und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie als Patentanwalt seit Jahren intensiv auf dem Gebiet der Markenstreitigkeiten tätig. Er beschäftigt sich dabei immer wieder mit der Abwehr von markenrechtlichen Serienabmahnungen, vgl. etwa die Berichte "Panzer Glass", "Black Friday" oder "Weltuntergangsparty".
PARACORD | WHOIS
Um den Fall und seinen Knackpunkt richtig beurteilen zu können, muss man zunächst den Hintergrund kennen:
Paracord ist die gängige Abkürzung für "Parachute Cord". Es handelt sich um ein Nylonseil mit gewebter Hülle, das erstmals im zweiten Weltkrieg für die Fallschirmleinen der US Army zum Einsatz kam. Die Soldaten trennten die nach dem Absprung nutzlos gewordenen "Paracords" vom Fallschirm ab und führten sie einer zweiten Verwendung zu, etwa indem kunstvolle Armbänder geflochten wurden - was als sog. "Trench Art" bekannt wurde.
Das Flechten von Armbändern, Gürteln, Hundeleinen usw. aus Paracord hat nicht nur die Zeit seit dem Krieg überdauert, sondern erfreut sich aktuell hoher Beliebtheit und entsprechend weiter Verbreitung.
Dementsprechend attraktiv ist es, eine Paracord-Marke zu haben und daraus vorzugehen...
DIE ABMAHNUNG
Geltend gemacht werden die EU-weit gültige Wortmarke "PARACORD" mit der Nummer 013284104 und die eher weniger praxisrelevante deutsche Wort/Bildmarke "PARACORD & FLECHTSYMBOL" 302016221401.
Das "Unionsmarkenamt" EUIPO hat ausweislich des nachfolgenden Screnshots die Marke "PARACORD" für Nylonseile etc. als beschreibend zurückgewiesen, aber für diverse Schmuckutensilien durchgehen lassen, darunter auch solche, die gerne in Paracord-Armbänder eingeflochten werden.
Genau das ruft das aktuelle Problem hervor.
Der für die Abmahnungen verantwortliche Markeninhaber Alexandr Kuzmenkov vertritt die Auffassung, dass die Marken in dem Umfang, in dem sie eingetragen wurden, rechtsbeständig sind - da das Unionsmarkenamt die Bedeutung des Begriffs "Paracord" ja durchaus erkannt hat und die Marke dennoch für diverse Waren eingetragen hat.
In der Tat liegt hier ein durchaus anspruchsvoller Fall vor, der aber genauerer Betrachtung bedarf.
Das Warenverzeichnis der EU-weit gültigen Marke "PARACORD" ist zu inhomogen, um ganz pauschal sagen zu können, dass die Marke insgesamt löschungsreif ist.
Der entscheidende Punkt ist aber, dass sich - wie die mir vorliegenden Fälle zeigen - im Einzelfall mit der nötigen Erfahrung durchaus nachweisen lässt, dass
- eben doch keine unzulässige Markenbenutzung vorliegt
- und zudem ausgerechnet die konkrete Ware, auf die sich der Vorwurf der Markenverletzung stützen könnte, aus dem Warenverzeichnis der Marke gelöscht werden muss, da es insoweit an der Rechtsbeständigkeit fehlt, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c der Unionsmarkenverordnung.
EMPFEHLUNG
Die Abmahnung wird, wie oft in solchen Fällen, z. T. unter einem hohen Streitwert von 100.000 EUR ausgesprochen. So werden Anwaltskosten in die Höhe getrieben, was vermeintlich die Gegenwehr unattraktiv macht. Ein Übriges hierzu trägt die sehr kurze Fristsetzung bei.
Mein Rat:
Lassen Sie zunächst im Rahmen einer kurzen, bei entsprechender Absprache nur nach tatsächlichem Zeitaufwand zu vergütenden Erstberatung prüfen, ob die Abmahnung in Ihrem konkreten Fall wirklich stichhaltig ist. Das lässt sich vom Routinier mit nicht allzu großem Aufwand feststellen.
Falls diese Prüfung ergibt, dass auch in Ihrem konkreten Fall eindeutig "daneben gegriffen" wurde, sind unterschiedliche Eskalationsstufen denkbar. Diese reichen vom "Abwarten und den Gegner auflaufen lassen" bis zur entschlossenen Gegenwehr unter Liquidation der durch die Abmahnung verursachten Kosten beim Markeninhaber.
Hierzu muss man wissen, dass die rechtliche Situation im Markenrecht signifikant von der im Wettbewerbsrecht abweicht, das Ihnen als Shopbetreiber vermutlich eher geläufig ist:
Wer unberechtigt aus einer Marke abmahnt, der hat dem zu Unrecht Abgemahnten die entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen, § 823 BGB, sog. "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb". Die Gerichts- und Anwaltskosten zur Durchsetzung der Abmahnkostenerstattung fallen gegenüber den eigentlichen Abwehrkosten nicht wirklich ins Gewicht.
Geklagt werden kann vor dem Landgericht in Nürnberg, wo eine Markenstreitkammer mit vertiefter Markenrechtserfahrung vorhanden ist, gerade im Umgang mit Abmahnserien wie der hiesigen, vgl. meinen Parallelbeitrag. Der Verfasser kann dies aus eigener Anschauung berichten, denn er wird regelmäßig vor dem nahen LG Nürnberg tätig.