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DIE MARKE SIU LAM WING CHUN

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IM FOKUS

Siu Lam Wing Chun ist keine Markenverletzung - Neuigkeiten aus dem Markenrecht für Kampfsportschulen und Kampfsportler, die dem Weng Chun bzw. Wing Chun Kung-Fu nahe stehen: Siu Lam Wing Chun bleibt als Bezeichnung für einen Kung-Fu Kampfstil frei. Das Landgericht Berlin hat eine entsprechende Klage wegen angeblicher Markenverletzung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Kurze Zeit später hat das DPMA die zu Unrecht eingetragene Marke Siu Lam Wing Chun gelöscht, ebenfalls rechtskräftig. Vorsicht bzw. gute Beratung ist nach wie vor bei der Verwendung des Begriffs "Weng Chun" bzw. "Shaolin" erforderlich. Der Verfasser berichtet aus erster Hand über die Details.

SIU LAM WING CHUN IST KEINE MARKENVERLETZUNG

Mit dieser Klage wegen Markenverletzung wurde versucht, die im Mai 2014 unter der Nummer 302014029824 registrierte deutsche Marke "Siu Lam Wing Chun" durchzusetzen. Diese Marke hatten sich die Kläger für die von ihnen unterrichtete Kampfsportkunst eintragen lassen. Daraufhin sollte der beklagten Kampfsportschule die weitere Verwendung des Begriffs "Siu Lam Wing Chun" verboten werden.

Der Verfasser konnte zunächst das Landgericht Berlin davon überzeugen, dass Siu Lam Wing Chun nichts anderes ist als eine beschreibende Bezeichnung für einen historischen Kampfsportstil - der lange ein Schattendasein fristete.

Dabei ließ sich nachweisen, dass die Stilart des Siu Lam Wing Chun in den Jahren, bevor der Kläger seine Marke angemeldet hatte, zunehmend in Europa wieder entdeckt und praktiziert wurde. Das LG Berlin teilte daraufhin die Auffassung, dass die Beklagte die Bezeichnung "Siu Lam Wing Chun" rein beschreibend für den vor ihr unterrichteten Kampfsportstil verwendet hat, was ihr nicht verboten werden kann. Folglich wurde die Markenverletzungsklage erstinstanzlich abgewiesen.

Noch während des laufenden Berufungsverfahrens ließ sich auch das DPMA im parallelen Markenlöschungsverfahren auf der Grundlage des Ergebnisses einer Spezial-Markenrecherche davon überzeugen, dass die Stilbezeichnung "Siu Lam Wing Chun" zum Zeitpunkt der fraglichen Markenanmeldung in Europa tatsächlich "im Kommen" begriffen war - somit galt der Grundsatz: Ein Begriff, von dem abzusehen ist, dass er in Bälde auch in Deutschland beschreibende Verwendung finden wird, kann nicht zugunsten eines Einzelnen durch eine Marke monopolisiert werden.

Folglich wurde die Marke "Siu Lam Wing Chun" gelöscht.

WISSENSWERTES ZUM "SCHWESTERBEGRIFF" WENG CHUN

Wer sich mit dem Thema „Kampfsport und Markenschutz für einen  Kampfstil“ befasst, der wird früher oder später auf die deutsche Marke „Weng Chun“ stoßen.

Die Wortmarke „Weng Chun“ wurde im Jahr 2001 zugunsten des Inhabers einer Kampfsportschule unter anderem für Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten als Marke eingetragen. Unter die geschützten Dienstleistungen fällt auch die „Ausbildung im Kampfsport“.

Diese Marke Weng Chun, die offensichtlich den "Mythos" mitbegründet hat, fernöstliche Bezeichnungen für einen Kampfsportstil seien in Deutschland markenschutzfähig, wurde seinerzeit zu Unrecht eingetragen - Markenanmeldungen sind längst ein Massengeschäft, dem Markenamt war daher seinerzeit nicht aufgefallen, dass Weng Chun eine freihaltebedürftige Stilbezeichnung ist.

Die Marke "Weng Chun" wäre daher bis 2011 löschungsreif gewesen.

Nachdem niemand rechtzeitig etwas unternommen hat, genießt die Marke "Weng Chun" aber heute den sog. Bestandschutz des § 50 Abs. 2, Satz 2 MarkenG. Sie kann also nicht mehr mit der Behauptung angegriffen werden, dass „Weng Chun“ einen traditionellen chinesischen Kung Fu Stil bezeichne und daher nicht zugunsten eines Einzelnen als Marke hätte eingetragen werden dürfen.

Es steht allenfalls der schwierige Versuch offen, nachzuweisen, dass „Weng Chun“ auch in Deutschland längst zum Freizeichen geworden ist und nicht mehr als Marke verstanden wird.

Die Marke Weng Chun ist daher ein Unsicherheitsfaktor für alle Kampfsportschulen, die den Kampfstil des Weng Chun anbieten und damit werben wollen.

Gelegentlich hört man daher unter Kampfsportlern, dass gleichlautende, aber unterschiedlich geschriebene Transkriptionen des „Weng Chun“ jeweils die Lösung des Problems darstellten und zudem ihrerseits als Wortmarke schutzfähig seien müssten - etwa Weng Tjun oder Veng Tjun etc.

Diese Auffassung ist indes aus markenrechtlicher Sicht fragwürdig.

Denn es ist zu bedenken, dass z. B. Weng Chun und Weng Tjun auch im Deutschen klanglich identisch sind. Aufgrund dessen läuft ein deutscher Verwender der Bezeichnung Weng Tjun eigentlich Gefahr, Ansprüchen aus der Marke „Weng Chun“ ausgesetzt zu sein,  wenn sich der Inhaber der Marke Weng Chun aus irgendwelchen Gründen an der Bezeichnung Weng Tjun stört. Allerdings ist der Inhaber der Marke "Weng Chun" bisher insoweit wohl noch nicht allzu aggressiv in Erscheinung getreten.

 

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