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PARTY-MARKEN

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Im  Fokus: Party-Marken - was man als Party-Veranstalter zum Thema "Party-Motto und Markenschutz" wissen sollte.
 Der Versuch, sich mittels einer Marke ein Monopol an einem attraktiven Party-Motto zu sichern, um dann Dritten, die dann unter diesem Motto eine Party veranstalten, wegen Verletzung der Party-Marke eine Abmahnung zu schicken und Lizenzgebühren für die Motto-Party zu verlangen,  erfreut sich steigender Beliebtheit.

MARKENSCHUTZ FÜR PARTY-MOTTOS

Selbstverständlich kann man sich für die Dienstleistung "Veranstalten einer Party" eine Marke eintragen lassen, um damit ein "Party-Motto" schützen zu lassen. Das ist ansich gleichermaßen unproblematisch wie verständlich - ein Club , der sich z. B. durch seine ausgefallenen "GLAM-EIZE-Partys" einen Namen gemacht hat, bei denen attraktive Preise für das schönste Augen-Makeup winken, muss die Möglichkeit haben, Trittbrettfahrer abzuwehren, indem er sich die Marke "GLAM-EIZE" für Partys bzw. als Motto für eine Party schützen lässt.

Nun sind allerdings Phantasienamen für Partys deutlich weniger beliebt als möglichst beschreibende Begriffe. Findigen Anmeldern gelingt es daher immer wieder, Markenschutz für Begriffe zu erlangen, die sich unter Insidern als Party-Motto aufdrängen. Für solche Marken ist absehbar, dass das geschützte Wort regelmäßig auch von ahnungslosen Dritten für ihre Party verwendet wird, wodurch ein attraktiver Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Markeninhabers entsteht.

Ein Beispiel hierfür, das schon so manchem Veranstalter einer "Ballermann-Party" unangenehm in das Bewusstsein gedrungen ist, sind die Marken "Ballermann", die eine "Lizenz zum Inkasso" gegenüber unvorsichtigen Veranstaltern einer "BALLERMANN-Party darstellen. Ein anderes sehr anschauliches Beispiel ist die zunächst unverfänglich klingende Marke "Bagger", die seinerzeit auch sog. "Bagger-Parties" verboten hat - die aber mittlerweile gelöscht ist.

TIPPS FÜR PARTYVERANSTALTER

Ohne markenrechtlichen "Kater" eine gelungene Party zu feiern, ist nicht allzu schwer. In den meisten Fällen lässt sich eine Kollision mit einer für einen Dritten eingetragenen Marke leicht vermeiden, indem man die nachfolgenden Tipps beherzigt. In Zweifelsfällen sollte vorab anwaltlicher Rat eingeholt werden - eine Erstberatung ist im Regelfall deutlich billiger als die Abwehr einer Abmahnung.

ERST RECHERCHIEREN, DANN FEIERN

Zur professionellen Vorbereitung einer Party gehört heute unbedingt eine Markenrecherche. Optimale Sicherheit bringt nur eine professionelle Recherche. Dennoch kann ein Partyveranstalter auch selbst recherchieren und so ohne Kosten zumindest die gefährlichsten "Riffe" erkennen.

Für eine solche Eigenrecherche empfielt sich der Server des DPMA, der Server des HABM, das für EU-Marken zuständig ist, und der Server der WIPO, die für internationale Marken mit Wirkung für Deutschland zuständig ist. Hier gibt man den gewünschten Begriff ein und sieht sich an, ob man identische oder sehr ähliche Begriffe findet, die als Marke für eine Dienstleistung im Eventbereich, für kulturelle Aktivitäten oder im Bereich der Gastronomie geschützt sind.

EIN REIN BESCHREIBENDES PARTYMOTTO WÄHLEN

Bestehen Bedenken, dass der gewünschte Begriff bereits durch eine "Partymarke" geschützt sein könnte, dann sollte man als Party-Veranstalter so vorgehen, dass man den fraglichen Begriff wirklich nur rein beschreibend verwendet und nicht zur "Marke" für die Party macht.

Angenommen der Begriff "PALM TREE" sei als Marke für die Dienstleistung "Veranstaltungen" eingetragen. Dritte, die ohne Einwilligung des Markeninhabers eine "PALM TREE PARTY" veranstalten, sind dann wegen Markenverletzung "dabei". Sie können nur hoffen, dass es gelingt, diese (fiktive) Marke mit der Begründung löschen zu lassen, dass die Marke "PALM TREE" für Beachparties beschreibend und daher zu löschen ist.

Im konkreten Beispielsfall dürfte hingegen jenem cleveren Inhaber des fiktiven Clubs U55 recht gut zu helfen sein, der eine für den 25.12.17 anberaumte Beachparty wie folgt bewirbt: "U55-PARTY - Santa Claus under Palm Trees".

Hier kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass "Palm Tree" für eine als karibische Beachparty unter Palmen beworbene Veranstaltung, die am Weihnachtstag stattfinden soll, lediglich beschreibend ist und nicht markenmäßig verwendet wird. Damit läge dann keine Markenverletzung vor. Wichtig dabei ist, strikt darauf zu achten, dass das Party-Motto zurückhaltend geschrieben ist und nur U55-PARTY schriftbildlich besonders hervorgehoben ist. Ferner darf natürlich "PALM TREE" keine bereits bekannte Party-Marke sein, sonst funktioniert diese Art der Rechtsverteidigung sicher nicht. Denn bekannte Marken sind besonders umfassend geschützt. Bitte beachten Sie auch meine besonderen Hinweise zur Verwendung des Begriffs "BALLERMANN".

STÖRENDE PARTY-MARKEN BEKÄMPFEN

Wer wegen angeblicher Verletzung einer Party-Marke abgemahnt worden ist, sollte umgehend prüfen lassen, ob die Marke wirklich rechtsbeständig ist. Markenanmeldungen gehören bei den Markenämtern zum Massengeschäft. Die Praxis lehrt, dass es daher immer wieder zur Eintragung von Marken kommt, die aus einem beschreibenden Begriff bestehen, der eigentlich freihaltebedürftig und daher dem Markenschutz nicht zugänglich ist.