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MASSENABMAHNUNG AUS DER MARKE "WELTUNTERGANG"

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IM FOKUS

Die bösgläubige Markenanmeldung bzw. Hinterhalts-Marke - Massenabmahnung aus der Marke "Weltuntergang" gegen die Veranstalter einer "Weltuntergangsparty" scheitert. Einer von vielen Versuchen, mit einer "Hinterhalts-Marke", die im Zusammenhang mit einem kommenden Event steht, durch Abmahnungen Geld zu verdienen, vgl. hierzu auch den ähnlichen Beitrag zur Eventmarke "Black Friday", die 2006 kurz vor Beginn des Weihnachtsgeschäfts auftauchte.

ABMAHNUNG "WELTUNTERGANGSPARTY" | SACHVERHALT

Dem Kalender der Mayas zufolge sollte am 21.12.2012 der Weltuntergang stattfinden. Der Weltuntergang ist bekanntlich nicht eingetreten, es wurden aber am 21.12.2012 bundesweit unzählige Weltuntergangs-Partys gefeiert. 

Das endete für manchen Gastronomen zunächst mit einem Kater - da ein findiger Gastronom auf die Idee gekommen war, sich das Wort „Weltuntergang“ beim Deutschen Patent- und Markenamt als Dienstleistungsmarke für die Verpflegung und Beherbergung von Gästen eintragen zu lassen, um in den Tagen nach dem 21.12.2012 seine Kollegen abmahnen zu lassen, die ebenfalls Weltuntergangs-Partys mit ihren Gästen gefeiert und dadurch angeblich seine Marke unbefugt benutzt hatten. 

Ein durchaus lukratives Geschäft, wenn es denn auf sicherem juristischem Boden aufbauen würde. Das markenrechtliche Problem dieser auf den ersten Blick cleveren Vorgehensweise liegt im Detail...

EVENTMARKEN | NICHT SCHUTZFÄHIG

Der § 8 des deutschen Markengesetzes schreibt unter anderem vor, dass solche Zeichen von der Eintragung und Monopolisierung als Marke ausgeschlossen sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Menge oder der Beschaffenheit der unter dem Zeichen erbrachten Dienstleistungen dienen können.

Zunächst denkt der Anwalt bei diesem Fall unwillkürlich an  die Rechtsprechung zu den sog. "Eventmarken". Der Streit, ob Begriffe als "Event-Marken" monopolisiert werden können, die ein kommendes Ereignis beschreiben, ist längst höchstrichterlich geklärt worden - und zwar verneinend anläßlich der Fußball-WM 2006.

Demnach fehlt jedenfalls solchen Marken, die auf ein kommendes, allgemein bekanntes Großereignis hinweisen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die notwendige Unterscheidungskraft. Begegnen dem Verbraucher Waren oder Dienstleistungen, die den Namen eines Großereignisses wie z. B. "Fussball WM 2006" tragen, sieht er hierin keine Markenbezeichnung und damit keinen Herkunftshinweis. Stattdessen sieht der Verbraucher lediglich einen Hinweis auf einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit dem Großereignis. Dementsprechend nimmt der Verbraucher z. B. an, dass es sich um eine Sonderanfertigung oder ein Sonderangebot  anlässlich des Großereignisses handelt.

Nun mag sich für den findigen Gastronomen, der sich die Marke "Weltuntergang" eintragen ließ, das Gegenargument anbieten, dass der "Weltuntergang nach dem Maya-Kalender" zum (hier maßgeblichen) Zeitpunkt der amtlichen Eintragung seiner Marke noch kein hinreichend im Bewusstsein der Öffentlichkeit verankertes Ereignis war.

Ein Freihaltebedürfnis im Sinne des Markengesetzes könnte man bei der Bezeichnung "Weltuntergang" für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen aber dennoch bejahen. Denn zu dieser Dienstleistung gehört auch das Veranstalten von Partys. Sobald man sich das klar gemacht hat, leuchtet ein, dass "Weltuntergang" als beschreibendes Party-Motto in Betracht kommt. Die Dinge liegen kaum anders als bei einer Halloween-Party oder einer Gothic-Party.

Schließlich steht auch die Frage im Raum, ob sich der findige Gastronom, der sich die Marke "Weltuntergang" eintragen ließ, um die Veranstalter späterer Weltuntergangspartys abzumahnen, nicht auch den Tatbestand der bösgläubigen Sperrmarkenanmeldung gem. § 8 Abs. 2, Nr. 10 MarkenG vorhalten lassen muss. Hierfür spricht im vorliegenden Fall einiges. Auch dann wäre seine "Weltuntergangs-Marke" löschungsreif.

 

WELTUNTERGANGSPARTY | REIN BESCHREIBEND VERWENDET

Selbst wenn sich die Marke "Weltuntergang" als rechtsbeständig erweist, heißt das aber noch nicht, dass bei dem findigen Gastronomen ohne Weiteres die Kasse klingelt, ganz im Gegenteil.

Denn eine Markenverletzung liegt nur dann vor, wenn der Begriff "Weltuntergangsparty" auch wirklich eine markenmäßige Benutzung darstellt, also vom Verkehr als Hinweis auf den Veranstalter verstanden wird.

Dieser Punkt dürfte im vorliegenden Fall hochgradig fraglich sein. 

Wer des Begriffs "Gothic-Party", "Grufti-Party" oder "Punk-Party" ansichtig wird, der erkennt ohne Weiteres, dass es sich hierbei um "Mottopartys" handelt und geht nicht davon aus, dass die Party von einem Grufti oder einem bestimmten Mitglied der Gothic- oder Punkszene veranstaltet wird.

Nicht viel anders dürfte es sich mit der "Weltuntergangsparty" verhalten. Die weit überwiegende Zahl der feierfreudigen Partygänger dürfte sofort erkennen, dass ihnen der Begriff "Weltuntergangsparty" das Partymotto vermittelt, und wird schwerlich dem Trugschluss erliegen, dass die Party von einer Firma oder einem Gastronomen veranstaltet wird, der seine Dienste unter der Marke "Weltuntergang" anbietet.

Obwohl der Sachverhalt bei der Weltuntergangsparty etwas anders gelagert ist, dürften die Dinge daher hier nicht viel anders liegen als im Fall "Dildoparty", den das LG Hamburg  bereits am 15.07.2010 unter dem Aktenzeichen 315 O 70/10 entschieden hat. In jenem Fall war ein bekannter Erotikversand, der "Dildopartys" bei Privatleuten organisiert, im Rahmen derer dann beim Gastgeber Sexspielzeug bestellt werden kann, aus der Marke "Dildoparty" abgemahnt worden.

Das Landgericht Hamburg hat sich genauer angesehen, wie der Erotikversand den Begriff "Dildoparty" benutzt.

Im Anschluss daran ist das LG Hamburg zu dem Schluss gekommen, dass hier eine rein beschreibende und daher nicht markenverletzende Benutzung vorliegt. Denn der Begriff "Dildoparty" wurde nach der Überzeugung des LG Hamburg vom Erotikversand nicht als Hinweis auf den Partyveranstalter benutzt, sondern ausschließlich als rein beschreibende Angabe, "worum es auf der Party geht". Das war markenrechtlich nicht zu beanstanden.

In Sachen "Weltuntergangs-Party"  hat das LG Nürnberg die Dinge ähnlich gesehen wie das LG Hamburg in Sachen "Dildoparty". In seinem unter dem Aktenzeichen 3 O 1097/13 ergangenen Urteil kam das Landgericht Nürnberg zu dem Schluss, dass eine Veranstaltung mit dem Titel "Weltuntergang 2012 - die Aftershowparty" die Marke "Weltuntergang" nicht verletzt.