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DETAILS ZU DEN ANMELDESTRATEGIEN

SCHUTZ VON SCHLÜSSELTECHNOLOGIEN

Insbesondere zu einer Patentstrategie, die darauf abzielt, die Patente bzw. Schutzrechte notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, gehören speziell ausgewählte und abgefasste Patentanmeldungen, deren maximaler Schutzbereich erst mit erheblicher Verzögerung auf das schutzfähige Maß eingeschränkt werden muss – idealerweise erst dann, wenn die ersten Konkurrenzprodukte auf den Markt kommen und sich der zu erreichende Schutz dann gezielt so zuschneiden lässt, dass er gerade diese Produkte blockiert.

DER PRAKTISCHE HINTERGRUND

In vielen Fällen zeigt sich im Zuge der amtlichen Prüfung der Patentfähigkeit, dass der ursprünglich weit gefasste Patentanspruch eingeschränkt werden muss, damit das Amt das Patent erteilen kann. Eine handwerklich gut gemachte Patentanmeldung gibt meist die Möglichkeit, in der einen oder auch stattdessen in einer ganz anderen Richtung abzugrenzen.

An dieser Stelle wird nun nicht selten der Grundstein für die spätere Umgehung des Patents gelegt – schränkt sich der Patentanmelder in der einen Richtung ein, wird der Konkurrrent später versuchen, seine technische Lösung so hinzutrimmen, dass sie sich der anderen Lösungsalternative bedient, die der Patentanmelder bei seiner Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik beiseite gelassen hat. Wenn das Patent dann erst einmal bestandskräftig erteilt ist, hat der Patentinhaber im Regelfall keine Möglichkeit mehr, auch noch für die andere, zuvor von ihm beiseite gelassene Lösungsmöglichkeit Schutz zu erreichen.

VERSCHIEDENE LÖSUNGSANSÄTZE

► Die Teilung

Ein wichtiges, aber im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen oft recht teures Instrument ist die Teilung der Patentanmeldung – durch die Teilung entsteht nachträglich eine weitere Patentanmeldung. Im Rahmen dieser weiteren Patentanmeldung kann eine Lösungsalternative zum Patent geführt werden, die von der ersten, ursprünglich eingereichten Patentanmeldung nicht mehr erfasst wird, nachdem ihr Hauptanspruch (notgedrungen) auf eine bestimmte Lösungsalternative eingeschränkt worden ist, um eine hinreichende Abgrenzung gegenüber dem vom Patentamt aufgedeckten Stand der Technik zu schaffen.

Eine Teilung der Patentanmeldung ist auch dann das Mittel der Wahl, wenn sich erst in einem späten Stadium des Patenterteilungsverfahrens herausstellt, dass ein bestimmtes Anspruchsmerkmal von dem ansonsten identischen Konkurrenzprodukt nicht verwirklicht wird und daher dieses Anspruchsmerkmal aus dem den maximalen Schutzumfang definierenden Patentanspruch herausgestrichen werden muss und kann – wobei das Patenterteilungsverfahren jedoch schon so weit fortgeschritten ist, dass der Prüfer nur noch eine Anspruchseinschränkung akzeptiert, aber keine Erweiterung des Hauptanspruchs mehr zulassen will.


► Die verzögerte Stellung des Prüfungantrages

Ein weiteres hochinteressantes und meist weniger teures Mittel zur Verbesserung des zu erreichenden Monopols ist die Hinterlegung einer zusätzlichen deutschen Patentanmeldung.

Der entscheidende taktische Vorteil einer deutschen Patentanmeldung wird dadurch begründet, dass für eine deutsche Patentanmeldung erst nach Ablauf von sieben Jahren Prüfungsantrag gestellt worden sein muss, vgl. § 44 PatG. Das gibt dem Anmelder die Möglichkeit, zusätzlich zu einer europäischen Patentanmeldung, die meist nach zwei bis drei Jahren zur Patenterteilung (und der damit verbundenen Einschränkung) führt, eine deutsche Patentanmeldung mit einem zunächst sehr weit gefassten Hauptanspruch einzureichen und bis zu sieben Jahren beim Patentamt „auf Eis“ zu legen – für diese Patentanmeldung wird erst dann Prüfungsantrag gestellt und damit das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt, wenn am Markt ein Konkurrenzprodukt auftaucht, das sich mit dem erteilten europäischen Patent nicht wirksam bekämpfen lässt. Dabei wird aus der bislang nur passiv beim Amt hinterlegten Patentanmeldung nun ein Patent gemacht, das einen anderen Schutzbereich besitzt als das bereits existierende europäische Patent, nämlich einen Schutzbereich, der gezielt auf die am Markt aufgetauchte Verletzungsform zugeschnitten ist.

 

► Das Gebrauchsmuster

Ein weiteres, noch preisgünstigeres, aber etwas weniger flexibles Instrument dieser Art stellt eine parallele Gebrauchsmusteranmeldung dar, die bei geschickter Formulierung in vielen Fällen auch erst dann eingeschränkt werden muss, wenn der Verletzer bereits mit seinem Konkurrenzprodukt am Markt ist.

 

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