DIE DEUTSCHE PATENTANMELDUNG
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IM FOKUS - DAS PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
02.01.2025: Hier geht es um die deutsche Patentanmeldung und den Ablauf des amtlichen Prüfungsverfahrens, das eine deutsche Patentanmeldung in Gang setzt - wenn Prüfungsantrag gestellt wird. Als "Add On" werden einige attraktive, aber weniger im Bewusstsein verankerte Besonderheiten der deutschen Patentanmeldung beleuchtet. Zu den Kosten der Patentanmeldung finden Sie HIER mehr,
► Lesen Sie,
- wie der reguläre zeitliche Ablauf des deutschen Patenterteilungsverfahrens ist
- wie man für eine deutsche Patentanmeldung in 11 Monaten ein Patent erhält
- warum die Anmeldung oft ganz bewusst 7 Jahre untätig beim DPMA hinterlegt wird
- was eine deutsche Patentanmeldung kostet - mit konkreten Beispielen
- wie man mit einem deutschen Patent ganz Europa sperren kann
EIN WORT IN EIGENER SACHE:
Der Verfasser beschäftigt im Rahmen seiner speziellen Ausbildung als Patentanwalt und Rechtsanwalt nicht nur mit dem Anmelden von Patenten, sondern auch mit der Durchsetzung von Patenten gegen Patentverletzer vor den Gerichten - und hat dabei die taktischen Möglichkeiten der deutsche Patentanmeldung sehr schätzen gelernt.
DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ ZEITLICHER ABLAUF
Wie lange dauert die Patenterteilung? Machen Sie sich ein genaues Bild über den zeitlichen Ablauf des von einer deutschen Patentanmeldung ausgelösten Patenterteilungsverfahrens und das im Zuge dessen nach und nach bei einzelnen Verfahrensschritten erforderlich werdenden "To Do" des Patentanmelders:
Schritt 1 - Die sorgfältige Auswahl des Patentanwalts
Patentanwälte sind an keine Gebührenordnung gebunden. Daher variieren Preise für eine deutsche Patentanmeldung stark. Lassen Sie sich vom Geschäftspartner Ihres Vertrauens einen Patentanwalt empfehlen oder entscheiden Sie sich für einen Patentanwalt, dessen Arbeitsergebnisse & Preise Sie vor Auftragserteilung schon ganz konkret in Augenschein nehmen konnten - MEHR
Schritt 2 - Die Ausarbeitung der Patentanmeldung
Die Ausarbeitung der deutschen Patentanmeldung durch einen routiniert arbeitenden Patentanwalt dauert ca. 1 Monat. Machen Sie sich schlau, was Sie tun können, um die Arbeit des Patentanwalts von Anfang an bestmöglich zu unterstützen - MEHR
Schritt 3 - Einreichung der Anmeldung beim Patentamt & Amtsgebührenzahlung
Sofern die als deutsche Patentanmldung eingereichten Unterlagen nicht völlig unzulänglich sind, bekommen sie vom Patentamt den sog. Anmeldetag zugeteilt. Wichtig: Ab dem Anmeldetag braucht der Erfinder seine Erfindung nicht mehr länger geheimzuhalten.
Schritt 4 - Amtliche Vorprüfung ► 1 bis 5 Monate nach Anmeldetag
Das Amt prüft erst einmal ob die deutsche Patentanmeldung bzw. alle ihre Unterlagen formgerecht sind - was häufig bei den Zeichnungen nicht der Fall ist. Bei Formmängeln wird dem Anmelder Frist zur Nachbesserung gesetzt. Außerdem wird geprüft, ob es eventuell schon jetzt offensichtlich ist, dass die Erfindung nicht dem Patentschutz zugänglich ist
Mehr… Weniger…Schritt 5 - zusätzl. Auslandsanmeldung tätigen? ► 12 Monate nach Anmeldetag
Vor Ablauf von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung können weitere Patentanmeldungen für das Ausland "nachgereicht" werden, die dann so gestellt werden, als seien sie schon am Anmeldetag eingereicht worden - weshalb ein nach dem Anmeldetag erfolgtes Veröffentlichen oder "Zurschaustellen" der Erfindung für sie unschädlich ist.
Mehr… Weniger…Schritt 6 - Erhalt des Rechercheergebnisses ► 15 Monate nach Anmeldetag
Unter der Voraussetzung, dass schon bei der Einreichung die amtliche Recherche- oder Prüfungsgebühr eingezahlt wurde und die Anmeldung "nur" regulär (nicht als Eilanmeldung) auf den Weg gebracht wurde, gibt das Amt nun bekannt, was es bei der Recherche an älterem Stand der Technik gefunden hat und für wie relevant das Amt ihn hält. Nun muss der Anmelder aktiv werden.
Mehr… Weniger…Schritt 7 - Antwort a. d. amtl. Prüfungsbescheid ► 20 Monate nach Anmeldetag
Setzt die Stellung des Prüfungsantrags voraus. Im Rahmen der Beantwortung des Prüfungsbescheides weist man dem Prüfer entweder nach, das er den von ihm gefundenen Stand der Technik falsch eingeschätzt hat, oder man schränkt die Patentansprüche so ein, dass sie gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt sind und daher doch patentfähig erscheinen.
Mehr… Weniger…Schritt 8 - Patenterteilungsbeschluss d. d. Amt ► 23 Monate nach Anmeldetag
Setzt die Stellung des Prüfungsantrags voraus. Und setzt voraus, dass der Anmelder den Prüfer doch von der Patentfähigkeit überzeugen konnte. Sofern der Anmelder den Dritten korrekt von dem noch nicht veröffentlichten deutschen Patent unterrichtet, kann das Patent ab jetzt frühzeitig geltend gemacht werden. Nun ist auch unbedingt zu prüfen ob eine Teilung der deutschen Patentanmeldung nötig ist.
Mehr… Weniger…Schritt 11 - Ablauf der Einspruchsfrist ► 9 Monate nach Veröffentlichungstag
Die Frist bis zu der Dritte kostengünstig beim Amt mit einem Einspruch gegen das deutsche Patent vorgehen können, endet jetzt, 9 Monate nach dem Veröffentlichungstag an dem die Patenterteilung veröffentlicht wurde. Das heißt allerdings nicht, dass das deutsche Patent nun unanfechtbar ist.
Mehr… Weniger…DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ SCHNELL ZUM PATENT
Wer für seine Erfindung Investoren begeistern möchte, oder Vertriebspartner gewinnen will, der braucht oft möglichst schnell einen vertrauenswürdigen amtlichen Hinweis dafür, dass für seine Erfindung die Erteilung eines Patents zu erwarten ist. Ähnliches gilt für denjenigen, der evtl. vor Ablauf des Priorätsjahres in Auslandspatente investieren möchte - wenn es sinnvoll erscheint.
Hier ist für einen versierten Anwalt eine deutsche Patentanmeldung das Mittel der Wahl. Denn sie führt oft unschlagbar schnell zur Patenterteilung und damit zu der dringend benötigten "amtlichen Bestätigung", im Extremfall nach 8 Monaten..
Natürlich reicht es dabei nicht, einfach nur dem Amt zu erklären, dass es sich um eine eilige Patentanmeldung handelt. Die Erfindung muss Substanz haben und der Anmelder oder Anmeldervertreter muss die Patentanmeldung gezielt für die schnelle Erteilung vorbereiten und vorantreiben - was für einen versierten Anwalt kein Problem ist. Dabei sollte von Anfang an Prüfungsantrag gestellt werden.
Dann ist ein Zeitraum von lediglich 8 bis 14 Monaten zwischen der Patentanmeldung und der Patenterteilung nicht unrealistisch - hier ein Anschauungsbeispiel: Patentanmeldung am 09.03.2015 eingereicht, Patenterteilung am 28.01.2016 veröffentlicht.
Das DPMA ist damit eines der weltweit am schnellsten agierenden Patentämter und Vorreiter auf dem Gebiet "schneller Patentschutz".
Mehr… Weniger…DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ GENIAL LANGSAM
Nachdem eben von der attraktiven Schnelligkeit die Rede war, mit der aus einer deutschen Patentanmeldung ein einsatzfertiges deutsches Patent werden kann, geht es jetzt um das genaue Gegenteil - nämlich dass sich eine deutsche Patentanmeldung in europaweit einmaliger Art und Weise unbearbeitet beim DPMA "einfrieren" lässt und erst Jahre später reaktiviert wird, sobald Bedarf auftritt.
Wie das?
§ 44 Abs. 2 PatG besagt, dass für eine deutsche Patentanmeldung erst nach 7 Jahren Prüfungsantrag gestellt werden muss. Solange kann die deutsche Patentanmeldung unbearbeitet beim DPMA anhängig bleiben. Das eröffnet attraktive taktische Möglichkeiten, dazu sogleich.
GANZE PATENTSERIEN ZUM SCHLAGERPREIS HINTERLEGEN
Das eben geschilderte "Einfrieren" von deutschen Patentanmeldungen ist eine interessante Option für kleine Erfinder mit vielen Innovationen in ihrem neuen Produkt und zunächst wenig Kapital. Denn sie können dadurch für ihre Technologie eine gut schützende ganze Serie von Patentanmeldungen einreichen. Eine Serie von Patentanmeldungen, die Schutz für zahllose Einzelaspekte der Technologie beansprucht, zunächst ohne größere Kosten für diverse parallele Prüfungsverfahren auf sich nehmen zu müssen.
SCHUSS AUS DER ZWEITEN REIHE
Das eben geschilderte "Einfrieren" ist allerdings eine noch interessantere Option für Patentinhaber, die noch schärfer gegen Kopierer vorgehen wollen.
Diese Patentanmelder starten mit einer deutschen Patentanmeldung, allerdings ohne hierfür Prüfungsantrag zu stellen. Dann reichen sie vor Ablauf des Prioritätsjahres eine europäische Nachanmeldung ein. Die deutsche Patentanmeldung lässt man weiter beim Amt anhängig, weiterhin ohne Prüfungsantrag zu stellen. Das Europäische Patent wird in Bälde erteilt. Es muss aber dabei etwas eingeschränkt werden.
"Der Kopierer" freut sich über die Einschränkung und umgeht geraume Zeit später das europäische Patent bzw. das daraus hervorgegangene Einheitspatent, indem er die Lücke nutzt, die durch die vom Europäischen Patentamt erzwungene Beschränkung aufgerissen wurde.
Nun greift der Patentanmelder zu der noch beim deutschen Patentamt anhängigen Patentanmeldung und gestaltet sie um, stattet sie mit modifizierten Patentansprüchen aus und stellt Prüfungsantrag. Und zwar mit Patentansprüchen, die in Kenntnis der anzugreifenden Umgehungslösung so "getunt" wurden,
- dass der deutschen Patentanmeldung nun gegenüber dem Stand der Technik die nötige Patentfähigkeit zuzusprechen ist
- und sie die vom "Kopierer" entwickelte Umgehungslösung abdeckt,
Die Umgehungslösung wird damit unversehens doch zur Patentverletzung.
Diese Art des "Tunings" bzw. der Änderung der deutschen Patentanmeldung geht in erstaunlich weitem Umfang. Denn für das deutsche Patent ist in letzter Instanz der deutsche Bundesgerichtshof zuständig - und dessen Rechtsprechung zu den Grenzen der unzulässigen Erweiterung, also zur Zulässigkeit von nachträglichen Änderung von Patentansprüchen, ist so patentanmelderfreundlich wie sonst nirgendwo in Europa.
DEUTSCHES PATENT │ EUROPA IM VISIER
Während beim DPMA für eine deutsche Patentanmeldung nur 390 EUR Amtsgebühren bis zur Patenterteilung anfallen, werden beim Europäischen Patentamt hierfür über Amtsgebühren 3.000 EUR fällig, MEHR zu den Kosten.
Daher ist das deutsche Patent gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sehr attraktiv. Es kann manchmal sogar das wesentlich teurere europäische Patent ersetzen und ist meist allemal besser, als die Idee unter Kostendruck kein Schutzrecht anzumelden:
MIT DEM DE-PATENT DIE QUELLE FÜR GANZ EUROPA "ABSTELLEN"
Für denjenigen, dessen Hauptkonkurrenten ihre EU-weiten Aktivitäten von Deutschland aus koordinieren, oder aus deutschen Werken speisen, ist ein gut gemachtes deutsches Patent fast schon soviel wert wie ein europäisches Patent - denn mit dem deutschen Patent kann dann von der Europa versorgenden "Quelle" Unterlassung und Schadensersatz verlangt werden
DAS DE-PATENT ALS STÖRER FÜR GANZ EUROPA NUTZEN
Selbst dann, wenn der "in Schach zu haltende" Konkurrent Europa nicht von Deutschland aus mit Waren versorgt, kann von einem "bloßen" deutschen Patent eine erhebliche Störwirkung ausgehen. Das liegt - zumindest im Consumer-Bereich - daran, dass die meisten international agierenden Unternehmen mehr oder minder oft darauf angewiesen sind, europaweit identische Produkte zu vertreiben. Ein "E-Bike" oder gar ein "Elektro-Pkw" mit einem speziellen, deutlich teureren Akku nur für Deutschland, der das dortige Patent umgeht, ist wirtschaftlich in den seltensten Fällen tragbar.
DAS DEUTSCHE PATENT ALS "2-IN-1"-PATENT
Mit einer einzigen deutschen Patentanmeldung lassen sich in manchen Fällen unterschiedliche Varianten einer Erfindung besser schützen als mit einer europäischn Patentanmeldung:
Eine Patentanmeldung enthält oft nicht nur eine einzige Spielart der Erfindung, sondern unterschiedliche Varianten - im patentanwaltlichen Jargon spricht man von "unterschiedlichen Ausführungsformen".

Wie man eine Patentanmeldung formuliert
Wenn unterschiedliche Varianten geschützt werden sollen, kommt es auf eine geschickte Formulierung der Patentanmeldung an. Nähere Einzelheiten zum Thema "Aufbau und Formulierung einer Patentanmeldung" finden Sie hier...
(Bild: MW-Patent)
Das Europäische Patentamt (EPA) lässt sich von dem gebührenrechtlich motivierten Gedanken leiten, dass solche "unterschiedlichen Ausführungsformen" zum Gegenstand von separaten Patentanmeldungen gemacht werden müssen, wenn ihnen ein sie eindeutig verbindender Lösungsgedanke fehlt. Dieser Ansatz wird vom EPA sehr konsequent überwacht.
Das führt nicht selten dazu, dass der Anmelder vom EPA zunächst aufgefordert wird, seine europäische Patentanmeldung kostenträchtig zu teilen, damit gebührenpflichtig für jede Variante eine separate Anmeldung entsteht, oder sich auf eine Ausführungsform zu beschränken. Ist eine einzelne Ausführungsform erst einmal isoliert und aus ihrem Verbund herausgelöst, dann scheitert die Patentanmeldung deutlich schneller, wenn relevanter Stand der Technik hiergegen aufgedeckt wird.
Das DPMA ist insoweit wesentlich großzügiger.
Hier sind die Prüfer wesentlich eher geneigt, ein Patent zu erteilen, das im Grunde genommen derart unterschiedliche Ausführungsformen abeckt, dass man davon sprechen kann, dass durch ein einziges Patent am Ende zwei alternative Lösungswege geschützt sind, sozusagen als "2-in-1-Patent".
CLEVER AGIEREN | TEILUNGSMÖGLICHKEIT NUTZEN
Eine deutsche Patentanmeldung bietet attraktive Teilungsmöglichkeiten, um zusätzlich noch ein zweites, abgewandeltes Patent zu bekommen und so ein noch stärkeres Hindernis für die Konkurrenz zu errichten:
Um so schnell wie möglich zum Patentschutz zu kommen und sich dennoch alle Optionen offen zu halten, bietet es sich an, von der sog. Teilungsmöglichkeit gem. § 39 PatG Gebrauch zu machen, die das PatG für die deutsche Patentanmeldung sehr preisgünstig zur Verfügung stellt.
Hierbei geht man so vor, dass man die Patentansprüche der deutschen Patentanmeldung am Anfang nicht zu eng formuliert. Sobald der Recherchebericht vorliegt, schränkt man die Patentansprüche beherzt ein, sodass sie der Prüfer auf Anhieb als patentfähig anerkennt und das Patent erteilt - ohne dass erst noch Monate vergehen, bis ein weiterer beanstandender Amtsbescheid vorliegt und erst dann ein erteilungsfähiger Zustand hergestellt wird.
Kurz bevor die Patenterteilung bestandskräftig wird, teilt man die Patentanmeldung und kann dann mit der so entstandenen zweiten Patentanmeldung in aller Ruhe versuchen, Ansprüche erteilt zu bekommen, die so abgefasst sind, dass ihr Schutzbereich deutlich größer ist.
Entgegen anderslautenden Internetberichten bietet zwar inzwischen auch das europäische Patentrecht wieder die Möglichkeit einer Teilung bis zum Zeitpunkt der Patenterteilung. Die Teilung ist aber nicht nur teurer, sondern wird von den Prüfern des EPA auch restriktiver geprüft.

Die unterschiedlichen taktischen Möglichkeiten bei der Patentanmeldung
Eine Patentanmeldung bietet attraktive taktische Möglichkeiten, die im Rahmen einer aktiven Patentstrategie genutzt werden sollten. Die Weichen hierfür müssen aber früh gestellt werden. Mehr...
(Bild: Holger Schué, PixaBay)
DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ TAKTISCH INTERESSANT
Die deutsche Patentanmeldung kann bei entsprechender Handhabung außergewöhnlich lange Zeit die Chance bieten, auf Versuche der Konkurrenz, das parallele europäische Patent zu umgehen, zu reagieren:
Diese taktisch sehr interessante Möglichkeit eröffnet sich dadurch, dass für eine deutsche Patentanmeldung erst nach Ablauf von sieben Jahren Prüfungsantrag gestellt werden muss. Bis dahin kann die Patentanmeldung ungeprüft beim Patentamt hinterlegt werden.
Wer das zu nutzen weiß und in einer nachahmungsintensiven Branche tätig ist, hinterlegt eine sehr weit gefasste, aber detaillierte und dadurch später in die unterschiedlichsten Richtungen einschränkbare Patentanmeldung. Das Prüfungsverfahren wird erst in Gang gesetzt, wenn eine Nachahmung auftaucht. Der zur Erteilung kommende Patentanspruch kann dann im Rahmen der Ursprungsoffenbarung gezielt auf die Nachahmung zugeschnitten werden.
Diese Möglichkeit ist ein großer taktischer Vorteil gegenüber einer europäischen Patentanmeldung. Für eine europäische Patentanmeldung beginnt nach spätestens 24 Monaten das Prüfungsverfahren. Das Prüfungsverfahren zwingt nicht selten dazu, den Schutzbereich einzuschränken und damit für die Konkurrenz abschätzbar zu machen, wie das Patent evtl. umgangen werden kann.
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(Bild: MW-Patent)

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