News

DIE DEUTSCHE PATENTANMELDUNG

» Kontakt

IM FOKUS - DAS PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

02.01.2025: Hier geht es um die deutsche Patentanmeldung und den Ablauf des amtlichen Prüfungsverfahrens, das eine deutsche Patentanmeldung in Gang setzt - wenn Prüfungsantrag gestellt wird. Als "Add On" werden einige attraktive, aber weniger im Bewusstsein verankerte Besonderheiten der deutschen Patentanmeldung beleuchtet. Zu den Kosten der Patentanmeldung finden Sie HIER mehr,  

   Lesen Sie, 


EIN WORT IN EIGENER SACHE:

Der Verfasser beschäftigt im Rahmen seiner speziellen Ausbildung als Patentanwalt und Rechtsanwalt nicht nur mit dem Anmelden von Patenten, sondern auch mit der Durchsetzung von Patenten gegen Patentverletzer vor den Gerichten - und hat dabei die taktischen Möglichkeiten der deutsche Patentanmeldung sehr schätzen gelernt.  

DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ ZEITLICHER  ABLAUF

Wie lange dauert die Patenterteilung? Machen Sie sich ein genaues Bild über den zeitlichen Ablauf des von einer deutschen Patentanmeldung ausgelösten Patenterteilungsverfahrens und das im Zuge dessen nach und nach bei einzelnen Verfahrensschritten erforderlich werdenden "To Do" des Patentanmelders:


Schritt 1 - Die sorgfältige Auswahl des Patentanwalts

Patentanwälte sind an keine Gebührenordnung gebunden. Daher variieren Preise für eine deutsche Patentanmeldung stark. Lassen Sie sich vom Geschäftspartner Ihres Vertrauens einen Patentanwalt empfehlen oder entscheiden Sie sich für einen Patentanwalt, dessen Arbeitsergebnisse & Preise Sie vor Auftragserteilung schon ganz konkret in Augenschein nehmen konnten - MEHR


Schritt 2 - Die Ausarbeitung der Patentanmeldung 

Die Ausarbeitung der deutschen Patentanmeldung durch einen routiniert arbeitenden Patentanwalt dauert ca. 1 Monat. Machen Sie sich schlau, was Sie tun können, um die Arbeit des Patentanwalts von Anfang an bestmöglich zu unterstützen - MEHR


Schritt 3 - Einreichung der Anmeldung beim Patentamt & Amtsgebührenzahlung

Sofern die als deutsche Patentanmldung eingereichten Unterlagen nicht völlig unzulänglich sind, bekommen sie vom Patentamt den sog. Anmeldetag zugeteilt. Wichtig: Ab dem Anmeldetag braucht der Erfinder seine Erfindung nicht mehr länger geheimzuhalten.

Schritt 4 - Amtliche Vorprüfung   1 bis 5 Monate nach Anmeldetag 

Das Amt prüft erst einmal ob die deutsche Patentanmeldung bzw. alle ihre Unterlagen formgerecht sind - was häufig bei den Zeichnungen nicht der Fall ist. Bei  Formmängeln wird dem Anmelder Frist zur Nachbesserung gesetzt. Außerdem  wird geprüft, ob es eventuell schon jetzt offensichtlich ist, dass die  Erfindung nicht dem Patentschutz zugänglich ist 

Mehr…
Der Einwand, die deutsche Patentanmeldung sei offensichtlich nicht dem Patentschutz zugänglich kann zum Beispiel bei einem sich schon auf den ersten Blick als Tierquälerei darstellenden Starkstromelektroschocker zur Hundeerziehung vom Amt erhoben werden, oder bei bloßen Spielregeln, nicht-technischen Geschäftsmethoden bzw.  nicht-technischen Softwareprogrammen.
Weniger…

Schritt 5 - zusätzl. Auslandsanmeldung tätigen?  12 Monate nach Anmeldetag

Vor Ablauf von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung  können weitere Patentanmeldungen für das Ausland "nachgereicht" werden, die dann so gestellt werden, als seien sie schon am Anmeldetag eingereicht  worden - weshalb ein nach dem Anmeldetag erfolgtes Veröffentlichen oder "Zurschaustellen" der Erfindung für sie unschädlich ist.

Mehr…

Dieses sogenannte Prioritätsrecht ist von zentraler Bedeutung. Es bietet die Möglichkeit ein knappes Jahr lang nach Investoren für die Erfindung zu suchen, auszuprobieren ob die Erfindung bei den potentiellen Käufern ankommt und zu schauen, was das Deutsche Patentamt von der Erfindung hält - und erst dann kostspielige Patentanmeldungen für das Ausland anzumelden, wenn der Start mit der Erfindung erfolgversprechend ist.

Weniger…

Schritt 6 - Erhalt des Rechercheergebnisses   15 Monate nach Anmeldetag

Unter der Voraussetzung, dass schon bei der Einreichung die amtliche Recherche- oder Prüfungsgebühr eingezahlt wurde und die Anmeldung "nur" regulär (nicht als Eilanmeldung) auf den Weg gebracht wurde, gibt das Amt nun bekannt, was es bei der Recherche an älterem Stand der Technik gefunden hat und für wie relevant das Amt ihn hält. Nun muss der Anmelder aktiv werden.

Mehr…
Verneint das Amt die Patentfähigkeit erst einmal bekommt der Anmelder eine Frist gesetzt um dazulegen warum sich der Prüfer irrt oder die  Patentanmeldung so einzuschränken dass sie den Stand der Technik umgeht. Letzteres ist in vielen Fällen für den erfahrenen Anwalt kein Problem.


Bei erkennbarer Aussichtslosigkeit hat Anmelder damit Gelegenheit die  Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung zurückzunehmen - z. B. damit  niemand sieht, dass ein Patent für ein Schweißverfahren beantragt wurde, das laut des amtlichen Rechercheergebnisses eindeutig nicht patentfähig ist und das der Patentanmelder angesichts dessen lieber dadurch  schützt, das er es weiterhin hinter verschlossenen Türen im Verborgenen  ausführt.    
Weniger…

Schritt 7 - Antwort a. d. amtl. Prüfungsbescheid   20 Monate nach Anmeldetag

Setzt die Stellung des Prüfungsantrags voraus. Im Rahmen der Beantwortung des Prüfungsbescheides weist man dem Prüfer entweder nach, das er den von ihm gefundenen Stand der Technik falsch eingeschätzt hat, oder man schränkt die Patentansprüche so ein, dass sie gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt sind und daher doch patentfähig erscheinen. 

Mehr…

An dieser Stelle wird erstmals anschaulich warum eine Patentanmeldung mit Unteransprüchen ausgestattet wird. Gleichzeitig wird klar, warum es so wichtig ist die Beschreibung der deutschen Patentanmeldung sorgfältig zu formulieren. Denn um den ursprünglich eingereichten Hauptanspruch (Anspruch 1) einzuschränken und dadurch vom angeblich patenthindernden Stand der Technik abzugrenzen, kann er mit einem oder mehreren Unteransprüchen und/oder mit geschickt formulierten Ausschnitten aus der Beschreibung verschmolzen werden.

Weniger…

Schritt 8 - Patenterteilungsbeschluss d. d. Amt   23 Monate nach Anmeldetag

Setzt die Stellung des Prüfungsantrags voraus. Und setzt voraus, dass der  Anmelder den Prüfer doch von der Patentfähigkeit überzeugen konnte.  Sofern der Anmelder den Dritten korrekt von dem noch nicht veröffentlichten deutschen Patent unterrichtet, kann das Patent ab jetzt frühzeitig geltend gemacht werden. Nun ist auch unbedingt zu prüfen ob eine Teilung der deutschen Patentanmeldung nötig ist.

Mehr…
Spätestens jetzt sollte man sich Gedanken darüber machen, ob man die deutsche Patentanmeldung eventuell teilen sollte um eine zweite Patentanmeldung entstehen zu lassen. Das kann durchaus sinnvoll sein. Denn das deutsche Patentgesetz lässt (verglichen mit den Patentgesetzen anderer Länder) in außergewöhnlichem Umfang NACHTRÄGLICHE Veränderungen der ursprünglich eingereichten Ansprüche zu. Nicht selten lässt sich auf diesem Wege ein Konkurrent belangen, der den frisch erteilten Patentanspruch umgangen hat - man schneidet die durch Teilung entstandene weitere deutsche Patentanmeldung genauer als bisher auf das Produkt des Konkurrenten zu, das anfänglich noch unbekannt war und nun bekannt ist.
Weniger…

Schritt 9 - ab jetzt Jahresgebührenzahlung 24 Monate nach Anmeldetag

Die jeweilige Jahresgebühr für eine deutsche Patentanmeldung wird erstmals nach zwei Jahren und danach jährlich zum Ende des Monats fällig, der dem Anmeldemonat entspricht. Beispiel:  Mehr…
Der Anmeldetag Ihres Patents ist der 15.02.2025. Die erste Jahresgebühr wird dann am 30.02.2027 fällig. Haben Sie bis zum 31.04.2027 die Jahresgebühr noch nicht eingezahlt, wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro fällig.
Weniger…

Schritt 10 - amtliche Veröffentlichung d. Patents  25 Monate nach Anmeldetag

Das Patent kann ab jetzt gegen jedermann geltend gemacht werden ohne ihn erst noch unterrichten zu müssen. Dabei steht dem Patentinhaber nun ein ganzer "Strauß" von Ansprüchen gegen jeden Patentverletzer zu.

Mehr…
Der Patentinhaber kann jetzt von jedem, der das nun aus der deutschen Patentanmeldung entstandene Patent ohne seine Zustimmung benutzt, verlangen, dass er die Benutzung unterlässt, genaue Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung gibt, Schadensersatz für die nach der Patenterteilung rechtswidrige Benutzung bezahlt, die nach der Patenterteilung an gewerbliche Abnehmer verkauften Produkte zurückruft und die noch bei ihm am Lager befindlichen oder durch den Rückruf dahin zurückgekehrten Produkte vernichtet.  


Eine besondere "Leckerei" kommt hinzu:


Hat der Patentverletzer die patentierte Erfindung auch schon im Zeitraum zwischen der ersten Veröffentlichung der deutschen Patentanmeldung und der späteren Patenterteilung benutzt, dann hat er gemäß § 33 PatG  eine Entschädigung zu zahlen obwohl die Benutzung der Erfindung vor dem Zeitpunkt der Patenterteilung noch nicht rechtswidrig war. 
Weniger…

Schritt 11 - Ablauf der Einspruchsfrist 9 Monate nach Veröffentlichungstag 

Die Frist bis zu der Dritte kostengünstig beim Amt mit einem Einspruch gegen das deutsche Patent vorgehen können, endet jetzt, 9 Monate nach dem Veröffentlichungstag an dem die Patenterteilung veröffentlicht wurde. Das heißt allerdings nicht, dass das deutsche Patent nun unanfechtbar ist.

Mehr…

Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist und selbst nach einem erfolglosen, weil als unbegründet abgewiesenen Einspruch, kann das deutsche Patent noch mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und beim Bundespatentgericht auf den "Prüfstand" gestellt werden. Je nachdem wie der Nichtigkeitskläger seinen Angriff ausgerichtet hat, wird dann vom Bundespatentgericht geprüft, ob das Patent im Laufe des Prüfungsverfahrens unzulässig geändert (erweitert) wurde und ob die von ihm geschützte Erfindung wirklich neu und erfinderisch ist.

Weniger…

DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ SCHNELL ZUM PATENT

Wer für seine Erfindung Investoren begeistern möchte, oder Vertriebspartner gewinnen will, der braucht oft möglichst schnell einen vertrauenswürdigen amtlichen Hinweis dafür, dass für seine Erfindung die Erteilung eines Patents zu erwarten ist. Ähnliches gilt für denjenigen, der evtl. vor Ablauf des Priorätsjahres in Auslandspatente investieren möchte - wenn es sinnvoll erscheint.

Hier ist für einen versierten Anwalt eine deutsche Patentanmeldung das Mittel der Wahl. Denn sie führt oft unschlagbar schnell zur Patenterteilung und damit zu der dringend benötigten "amtlichen Bestätigung", im Extremfall nach 8 Monaten..

Natürlich reicht es dabei nicht, einfach nur dem Amt zu erklären, dass es sich um eine eilige Patentanmeldung handelt. Die Erfindung muss Substanz haben und der Anmelder oder Anmeldervertreter muss die Patentanmeldung gezielt für die schnelle Erteilung vorbereiten und vorantreiben - was für einen versierten Anwalt kein Problem ist. Dabei sollte von Anfang an Prüfungsantrag gestellt werden. 

Dann ist ein Zeitraum von lediglich 8 bis 14 Monaten zwischen der Patentanmeldung und der Patenterteilung nicht unrealistisch - hier ein Anschauungsbeispiel: Patentanmeldung am 09.03.2015 eingereicht, Patenterteilung am 28.01.2016 veröffentlicht. 

Das DPMA ist damit eines der weltweit am schnellsten agierenden Patentämter und Vorreiter auf dem Gebiet "schneller Patentschutz".

Mehr…

Das entsprechende, in Ziff. 3.4.1 der amtlichen Prüfungsrichtlinien verankerte Projekt des DPMA heißt 8-Monatsakte. Im Rahmen solcher 8-Monatsakten gibt das DPMA für eine deutsche Patentanmeldung schon vor Ablauf des Prioritätsjahres zusammen mit dem Rechercheergebnis den ersten Prüfungsbescheid heraus.

Stellen sich daraufhin schon die ursprünglich mit der deutschen Patentanmeldung eingereichten Patentansprüche als patentfähig heraus oder gelingt es dem Anmelder, sich sofort eindeutig gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, besteht die Möglichkeit, vom DPMA unmittelbar im Anschluss den Erteilungsbeschluss gem. § 38 PatG zu erhalten, der die deutsche Patentanmeldung zum durchsetzbaren Patent werden lässt noch bevor die Patentanmeldung überhaupt veröffentlicht worden ist..

Sehr wichtig ist bei alledem allerdings, dass der Anmelder von Anfang an konsequent hierauf hinarbeitet und schon beim Abfassen der Patentanmeldung dem Ziel der schnellen Patenterteilung Rechnung trägt.

Um eine schnelle Patentanmeldung zu erreichen, ist die Durchführung einer Vorabrecherche ratsam, aber nicht zwingend.

Eine solche hilft, den für die spätere Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Stand der Technik aufzudecken. Ihm kann dann schon beim Abfassen der Patentanmeldung Rechnung getragen werden. Die Patentanmeldung kann dadurch oft genau in die "Lücke" gesetzt werden, die der vorbekannte Stand der Technik noch freilässt.

Darüber hinaus kann es ratsam sein, den Hauptanspruch der Patentanmeldung bewusst etwas enger zu fassen, um dem Prüfer eine schnelle Entscheidung über die Patentfähigkeit zu erleichtern.

Das bedeutet indes nicht, dass damit schon endgültig der Umfang des Schutzes eingeschränkt wird, der sich am Ende für die Erfindung erreichen lässt. Denn ein erfahrener Anwalt weiß, wie er die Patentanmeldung abzufassen hat, um nach der ersten, positiven Entscheidung des Patentprüfers nachträglich durch Teilung der ursprünglichen Patentanmeldung noch eine zusätzliche Patentanmeldung mit einem deutlich weiter gefassten Schutzbegehren entstehen zu lassen - über deren Patentfähigkeit man sich dann in Ruhe mit dem Prüfer auseinandersetzen kann und die daher erst geraume Zeit später zu dem schnell erteilten Patent hinzukommt, um dann eine verbesserte Absicherung gegen Umgehungsversuche zu bieten.

Weniger…

DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ GENIAL LANGSAM

Nachdem eben von der attraktiven Schnelligkeit die Rede war, mit der aus einer deutschen Patentanmeldung ein einsatzfertiges deutsches Patent werden kann, geht es jetzt um das genaue Gegenteil - nämlich dass sich eine deutsche Patentanmeldung in europaweit einmaliger Art und Weise unbearbeitet beim DPMA "einfrieren" lässt und erst Jahre später reaktiviert wird, sobald Bedarf auftritt.  

Wie das?

§ 44 Abs. 2 PatG besagt, dass für eine deutsche Patentanmeldung erst nach 7 Jahren Prüfungsantrag gestellt werden muss. Solange kann die deutsche Patentanmeldung unbearbeitet beim DPMA anhängig bleiben. Das eröffnet attraktive taktische Möglichkeiten, dazu sogleich.

GANZE PATENTSERIEN ZUM SCHLAGERPREIS HINTERLEGEN

Das eben geschilderte "Einfrieren" von deutschen Patentanmeldungen ist eine interessante Option für kleine Erfinder mit vielen Innovationen in ihrem neuen Produkt und zunächst wenig Kapital. Denn sie können dadurch für ihre Technologie eine gut schützende ganze Serie von Patentanmeldungen einreichen. Eine Serie von Patentanmeldungen, die Schutz für zahllose Einzelaspekte der Technologie beansprucht, zunächst ohne größere Kosten für diverse parallele Prüfungsverfahren auf sich nehmen zu müssen. 

SCHUSS AUS DER ZWEITEN REIHE

Das eben geschilderte "Einfrieren" ist allerdings eine noch interessantere Option für Patentinhaber, die noch schärfer gegen Kopierer vorgehen wollen. 

Diese Patentanmelder starten mit einer deutschen Patentanmeldung, allerdings ohne hierfür Prüfungsantrag zu stellen. Dann reichen sie vor Ablauf des Prioritätsjahres eine europäische Nachanmeldung ein. Die deutsche Patentanmeldung lässt man weiter beim Amt anhängig, weiterhin ohne Prüfungsantrag zu stellen. Das Europäische Patent wird in Bälde erteilt. Es muss aber dabei etwas eingeschränkt werden.  

"Der Kopierer" freut sich über die Einschränkung und umgeht geraume Zeit später das europäische Patent bzw. das daraus hervorgegangene Einheitspatent, indem er die Lücke nutzt, die durch die vom Europäischen Patentamt erzwungene Beschränkung aufgerissen wurde. 

Nun greift der Patentanmelder zu der noch beim deutschen Patentamt anhängigen Patentanmeldung und gestaltet sie um, stattet sie mit modifizierten Patentansprüchen aus und stellt Prüfungsantrag. Und zwar mit Patentansprüchen, die in Kenntnis der anzugreifenden Umgehungslösung so "getunt" wurden,

  • dass der deutschen Patentanmeldung nun gegenüber dem Stand der Technik die nötige Patentfähigkeit zuzusprechen ist
  • und sie die vom "Kopierer" entwickelte Umgehungslösung abdeckt,

Die Umgehungslösung wird damit unversehens doch zur Patentverletzung.  

Diese Art des "Tunings" bzw. der Änderung der deutschen Patentanmeldung geht in erstaunlich weitem Umfang. Denn für das deutsche Patent ist in letzter Instanz der deutsche Bundesgerichtshof zuständig - und dessen Rechtsprechung zu den Grenzen der unzulässigen Erweiterung, also zur Zulässigkeit von nachträglichen Änderung von Patentansprüchen, ist so patentanmelderfreundlich wie sonst nirgendwo in Europa.  

DEUTSCHES PATENT  │  EUROPA IM VISIER

Während beim DPMA für eine deutsche Patentanmeldung nur 390 EUR Amtsgebühren bis zur Patenterteilung anfallen, werden beim Europäischen Patentamt hierfür über Amtsgebühren 3.000 EUR fällig, MEHR zu den Kosten.

Daher ist das deutsche Patent gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sehr attraktiv. Es kann manchmal sogar das wesentlich teurere europäische Patent ersetzen und ist meist allemal besser, als die Idee unter Kostendruck kein Schutzrecht anzumelden:

MIT DEM DE-PATENT DIE QUELLE FÜR GANZ EUROPA "ABSTELLEN"

Für denjenigen, dessen Hauptkonkurrenten ihre EU-weiten Aktivitäten von Deutschland aus koordinieren, oder aus deutschen Werken speisen, ist ein gut gemachtes deutsches Patent fast schon soviel wert wie ein europäisches Patent - denn mit dem deutschen Patent kann dann von der Europa versorgenden "Quelle" Unterlassung und Schadensersatz verlangt werden   

DAS DE-PATENT ALS STÖRER FÜR GANZ EUROPA NUTZEN

Selbst dann, wenn der "in Schach zu haltende" Konkurrent Europa nicht von Deutschland aus mit Waren versorgt, kann von einem "bloßen" deutschen Patent eine erhebliche Störwirkung ausgehen. Das liegt - zumindest im Consumer-Bereich - daran, dass die meisten international agierenden Unternehmen mehr oder minder oft darauf angewiesen sind, europaweit identische Produkte zu vertreiben. Ein "E-Bike" oder gar ein "Elektro-Pkw" mit einem speziellen, deutlich teureren Akku nur für Deutschland, der das dortige Patent umgeht, ist wirtschaftlich in den seltensten Fällen tragbar. 

DAS DEUTSCHE PATENT ALS "2-IN-1"-PATENT

Mit einer einzigen deutschen Patentanmeldung lassen sich in manchen Fällen unterschiedliche Varianten einer Erfindung besser schützen als mit einer europäischn Patentanmeldung:

Eine Patentanmeldung enthält oft nicht nur eine einzige Spielart der Erfindung, sondern unterschiedliche Varianten - im patentanwaltlichen Jargon spricht man von "unterschiedlichen Ausführungsformen".

Das Europäische Patentamt (EPA) lässt sich von dem gebührenrechtlich motivierten Gedanken leiten, dass solche "unterschiedlichen Ausführungsformen" zum Gegenstand von separaten Patentanmeldungen gemacht werden müssen, wenn ihnen ein sie eindeutig verbindender Lösungsgedanke fehlt. Dieser Ansatz wird vom EPA sehr konsequent überwacht.

Das führt nicht selten dazu, dass der Anmelder vom EPA zunächst aufgefordert wird, seine europäische Patentanmeldung kostenträchtig zu teilen, damit gebührenpflichtig für jede Variante eine separate Anmeldung entsteht, oder sich auf eine Ausführungsform zu beschränken. Ist eine einzelne Ausführungsform erst einmal isoliert und aus ihrem Verbund herausgelöst, dann  scheitert die Patentanmeldung deutlich schneller, wenn relevanter Stand der Technik hiergegen aufgedeckt wird.

Das DPMA  ist insoweit wesentlich großzügiger.

Hier sind die Prüfer wesentlich eher geneigt, ein Patent zu erteilen, das im Grunde genommen derart unterschiedliche Ausführungsformen abeckt, dass man davon sprechen kann, dass durch ein einziges Patent am Ende zwei alternative Lösungswege geschützt sind, sozusagen als "2-in-1-Patent".

CLEVER AGIEREN | TEILUNGSMÖGLICHKEIT NUTZEN

Eine deutsche Patentanmeldung bietet attraktive Teilungsmöglichkeiten, um zusätzlich noch ein zweites, abgewandeltes Patent zu bekommen und so ein noch stärkeres Hindernis für die Konkurrenz zu errichten:

Um so schnell wie möglich zum Patentschutz zu kommen und sich dennoch alle Optionen offen zu halten, bietet es sich an, von der sog. Teilungsmöglichkeit gem. § 39 PatG Gebrauch zu machen, die das PatG für die deutsche Patentanmeldung sehr preisgünstig zur Verfügung stellt.

Hierbei geht man so vor, dass man die Patentansprüche der deutschen Patentanmeldung am Anfang nicht zu eng formuliert. Sobald der Recherchebericht vorliegt, schränkt man die Patentansprüche beherzt ein, sodass sie der Prüfer auf Anhieb als patentfähig anerkennt und das Patent erteilt - ohne dass erst noch Monate vergehen, bis ein weiterer beanstandender Amtsbescheid vorliegt und erst dann ein erteilungsfähiger Zustand hergestellt wird.

Kurz bevor die Patenterteilung bestandskräftig wird, teilt man die Patentanmeldung und kann dann mit der so entstandenen zweiten Patentanmeldung in aller Ruhe versuchen, Ansprüche erteilt zu bekommen, die so abgefasst sind, dass ihr Schutzbereich deutlich größer ist.

Entgegen anderslautenden Internetberichten bietet zwar inzwischen auch das europäische Patentrecht wieder die Möglichkeit einer Teilung bis zum Zeitpunkt der Patenterteilung. Die Teilung ist aber nicht nur teurer, sondern wird von den Prüfern des EPA auch restriktiver geprüft.

DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ TAKTISCH INTERESSANT

Die deutsche Patentanmeldung kann bei entsprechender Handhabung außergewöhnlich lange Zeit die Chance bieten, auf Versuche der Konkurrenz, das parallele europäische Patent zu umgehen, zu reagieren:

Diese taktisch sehr interessante Möglichkeit eröffnet sich dadurch, dass für eine deutsche Patentanmeldung erst nach Ablauf von sieben Jahren Prüfungsantrag gestellt werden muss. Bis dahin kann die Patentanmeldung ungeprüft beim Patentamt hinterlegt werden.

Wer das zu nutzen weiß und in einer nachahmungsintensiven Branche tätig ist, hinterlegt eine sehr weit gefasste, aber detaillierte und dadurch später in die unterschiedlichsten Richtungen einschränkbare Patentanmeldung. Das Prüfungsverfahren wird erst in Gang gesetzt, wenn eine Nachahmung auftaucht. Der zur Erteilung kommende Patentanspruch kann dann im Rahmen der Ursprungsoffenbarung gezielt auf die Nachahmung zugeschnitten werden.

Diese Möglichkeit ist ein großer taktischer Vorteil gegenüber einer europäischen Patentanmeldung. Für eine europäische Patentanmeldung beginnt nach spätestens 24 Monaten das Prüfungsverfahren. Das Prüfungsverfahren zwingt nicht selten dazu, den Schutzbereich einzuschränken und damit für die Konkurrenz abschätzbar zu machen, wie das Patent evtl. umgangen werden kann.

 

ZURÜCK


WAS SIE AUCH INTERESSIEREN KÖNNTE