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DOPPELPATENTIERUNGSVERBOT IM EPÜ

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IN A NUTSHELL

26.02.2026: Wann gilt das Doppelpatentierungsverbot? Erkläre mir das Doppelschutzverbot im EPÜ! Diese und ähnliche Fragen zum Doppelpatentierungsverbot treten in der Praxis oft auf. Nämlich meist dann, wenn dem europäischen Patent eine deutsche Patentanmeldung vorausging, für die ebenfalls ein Patent erteilt wird oder für die die Patenteilung ansteht. In dieser Situation gilt: Behalten Sie das Doppelpatentierungsverbot genau im Auge. Denn es ist wichtig nicht in die „Jahresgebührenfalle“ zu treten und versehentlich weiterhin Jahresgebühren für ein zwar noch lebendes, aber wegen des Doppelpatentierungsverbots nutzloses deutsches Patent zu zahlen. 

 Alle Details zum Thema "was ist das Doppelpatentierungsverbot" und "wie umgehe ich es nutzbringend" im nachfolgenden Beitrag.


EINHEITSPATENT & DOPPELPATENTIERUNG

Kein Doppelschutz auf Basis eines einzigen EP-Patents

Im EPÜ gilt das Doppelpatentierungsverbot: Ein und dasselbe Europäische Patent kann keinen Doppelschutz entstehen lassen. Es ist nicht möglich ein Europäisches Patent, das als Einheitspatent mit Wirkung auch in Deutschland validiert wird, zusätzlich auch noch als nationales deutsches Patent zu validieren. Für andere Mitgliedsstaaten, die durch das Einheitspatent abgedeckt sind, gilt sinngemäß Gleiches.

Doppelschutz durch Einheitspatent und paralleles paralleles nationales Patent ist neuerdings möglich

Wenn dem jetzt erteilten und veröffentlichten Europäischen Patent eine nationale deutsche Patentanmeldung als Erstanmeldung vorausgeht, und das Europäische Patent in ein Einheitspatent validiert werden soll, dann können das Einheitspatent und die deutsche Patentanmeldung oder das mittlerweile hier für erteilte deutsche Patent koexistieren. Das gilt selbst dann, wenn beide völlig identisch sind. Das Doppelpatentierungsverbot kennt also Ausnahmen.

EP-BÜNDELPATENT & DOPPELPATENTIERUNG 

Wenn für das EP-Patent kein Opt-Out erklärt wurde

Wenn und solange ein klassisches, in mehreren einzelnen Nationalstaaten validiertes Europäisches Patent der Gerichtsbarkeit des Untied Patent Court (UPC) untersteht, weil kein Opt Out erklärt worden ist, gilt das frühere Doppelschutzverbot nicht mehr. Das bedeutet, dass ein durch Validierung in Deutschland aus einem Europäischen Patent hervorgegangenes, national deutsches Patent das aus der Prioritätsanmeldung hervorgegangene deutsche Patent auch dann nicht wirkungslos macht, wenn beide Patente inhaltsgleich sind und einen identischen Schutzbereich haben.

Wenn für das EP-Patent ein Opt-Out erklärt wurde

Sobald ein klassisches, in mehreren einzelnen Nationalstaaten validiertes Europäisches Patent nicht oder nicht mehr (Opt Out oder nachträgliches Opt Out) der Gerichtsbarkeit des United Patent Court (UPC) untersteht, entfaltet das klassische Doppelschutzverbot seine Wirkung. Ein z. B. schon auf Grundlage der deutschen Prioritätsanmeldung erteiltes deutsches Patent wird irreversibel wirkungslos, soweit sein Schutzbereich identisch mit dem deutschen Patent ist, das durch Validierung des Europäischen Patents entstanden ist.

Zu beachten ist, dass das Doppelschutzverbot nicht dazu führt, dass das davon betroffene nationale deutsche Patent als solches erlischt. Es bleibt vielmehr als ein irreparabel seines Schutzbereichs beraubter „Torso“ bestehen. Als ein nutzloser „Torso“, für den auch weiterhin wirksam Jahresgebühren gezahlt werden können und für den das DPMA auch weiterhin Erinnerungen daran verschickt, dass überfällige Jahresgebühren unter Zuschlag nachgezahlt werden können. Daher ist es in allen Fällen, in denen z. B. wegen eines Opt-Outs das Doppelschutzverbot wirksam wird, wichtig auf das betroffene Deutsche Patent, d. h. den seines Schutzbereichs beraubten „Torso“, gegenüber dem DPMA zu verzichten um nicht den Überblick zu verlieren und womöglich weiterhin nutzlos Jahresgebühren einzuzahlen.

Ist z B. für die deutsche Prioritätsanmeldung noch kein Patent erteilt worden kann, dann verhindert werden, dass das Doppelschutzverbot zur Wirkung kommt, indem dafür gesorgt wird, dass für die deutsche Patentanmeldung ein Hauptanspruch erteilt wird, dessen Schutzbereich von dem Schutzbereich abweicht mit dem das Europäische Patent erteilt worden ist. Eventuell bietet es sich ja an die deutsche Patentanmeldung dadurch anders vom Stand der Technik abzugrenzen, in dem man von den kreativen Einschränkungsmöglichkeiten Gebrauch macht, die das insoweit sehr großzügige deutsche PatG durch Rückgriff auf das Ausführungsbeispiel, auf Anspruchsfragmente oder auf die figürlichen Darstelllungen erlaubt.

WANN IST EINE DOPPELPATENTIERUNG SINNVOLL? 

Eine solche Koexistenz kann auch sinnvoll sein:

Wenn für die deutsche Patentanmeldung noch kein Patent erteilt worden ist, kann es sinnvoll sein, die deutsche Patentanmeldung weiterleben zu lassen und ihren Schutzbereich möglichst weitgehend und lange offen zu lassen. Dies deshalb, weil man den Schutzbereich einer deutschen Patentanmeldung nachträglich, z. B. durch Teilung und/oder Gebrauchsmusterabzweigung, nicht selten noch deutlich anders modellieren kann, als den Schutzbereich des Einheitspatents. Aufgrund dessen ist die Umgehung eines Einheitspatents, das durch eine noch anhängige deutsche Patentanmeldung flankiert wird, deutlich schwieriger, Denn der Umgeher muss damit rechnen, dass in Kenntnis seiner Umgehungslösung nachträglich aus der deutschen Patentmeldung ein Patent und/oder ein oder mehrere Gebrauchsmuster gemacht werden, jeweils mit einem Schutzbereich, der genau auf die Umgehungslösung zugeschnitten ist.

Ein schon erteiltes deutsches Patent parallel zu einem Einheitspatent weiterzuführen, kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, etwa

  • um sich eine mit einem geringeren Gesamtkostenrisiko einhergehende Klagemöglichkeit vor deutschen Patentstreitgerichten offen zu halten
  • und/oder sich ein „Ersatzpatent“ offen zu halten, das später leichter „kreativ“, nämlich unter Rückgriff auf Bestandteile des Ausführungsbeispiels oder unter Rückgriff auf bloße Fragmente der Beschreibung oder der Unteransprüche eingeschränkt werden kann, was bei einem Einheitspatent eher schwierig ist, auch wenn der UPC den sog. Goldstandard es EPA nicht ganz so konsequent anzuwenden verspricht.
  • und/oder um nach einigen Jahren, wenn die Jahresgebühren für das Einheitspatent zu hoch werden, evtl. das Einheitspatent fallen lassen zu können ohne völlig schutzlos zu sein.