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EINSPRUCH GEGEN EIN PATENT

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IM FOKUS

Der Einspruch gegen ein Patent. Im Anschluss an die amtliche Veröffentlichung eines neu erteilten Patents hat jeder interessierte Dritte die Möglichkeit, binnen neun Monaten Einspruch gegen das deutsche oder europäische Patent einzulegen. Mit einem Einspruch gegen das Patent kann eine amtliche Überprüfung herbeigeführt werden, ob die Patenterteilung zu Recht erfolgt ist. Nachfolgend eine Zusammenfassung, was man zum Thema "Einspruch gegen ein Patent" wissen sollte.

ABLAUF DES EINSPRUCHS

Der Einspruch ist immer beim Patentamt einzulegen, das in erster Instanz entscheidet. 

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Patentamts ist Beschwerde möglich. Über die Beschwerde wird in zweiter Instanz vom BPatG entschieden, wenn ein deutsches Patent angegriffen ist. Falls ein europäisches Patent angegriffen ist, entscheidet die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in zweiter Instanz.

VORTEILE DES EINSPRUCHS

Vorteile bei europäischen Patenten

Das europäische Patent ist ein Bündelpatent. Es "zerfällt" nach seiner Erteilung in einzelne nationale Patente in jenen Staaten, für die der Patentinhaber eine Validierung vorgenommen hat.

Der Einspruch gegen das Patent ist die letzte Möglichkeit für die interessierte Öffentlichkeit, das europäische Patent zentral anzugreifen und mit einem einzigen Verfahren das ganze Patentbündel auf einmal zu beseitigen oder zumindest einzuschränken - wenn bzw. in dem Umfang, in dem der Einspruch Erfolgt hat.

Wurde die Einspruchsfrist verpasst oder war der Einspruch nicht oder nicht völlig erfolgreich, dann besteht nur noch die Möglichkeit des Einzelangriffs: Die nationalen Teile bzw. nationalen Patente, die aus dem europäischen Patent entstanden sind, müssen jeweils einzeln angegriffen werden vor dem zuständigen Gericht des jeweiligen Staates.

Das bedeutet auch für ein in sechs europäischen Staaten validiertes europäisches Patent normalerweise nicht, dass sechs getrennte Nichtigkeitsverfahren geführt werden, auch wenn das theoretisch notwendig ist. Denn in den meisten Fällen gibt der Patentinhaber spätestens dann nach, wenn das BPatG den deutschen Teil seines europäischen Patents für nichtig erklärt hat und z. B. das französische Tribunal de Grande Instance den französischen Teil des europäischen Patents für nichtig erklärt hat.

Dennoch ist aber klar, dass der Aufwand und das Risiko bei der Bekämpfung eines europäischen Patents spürbar ansteigen, wenn die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen, nicht genutzt wurde.

Allgemeine Vorteile

Ein Einspruch schließt eine spätere Nichtigkeitsklage gegen das Patent nicht aus. Über eine Nichtigkeitsklage entscheidet das BPatG in erster Instanz. Über die gegen die Entscheidung des BPatG mögliche Berufung entscheidet der BGH in zweiter Instanz.

Damit ist der Einspruch ein zusätzlicher Rechtsbehelf mit einem abweichenden Rechtsweg, vgl. auch die Beschreibung des Rechtswegs für den Einspruch im ersten Absatz.

Darüber hinaus ist der Einspruch ein ausgesprochen kostengünstiger Rechtsbehelf. Anders als im Nichtigkeitverfahren besteht im Einspruchsverfahren keine Verpflichtung, der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten des Gegners (d. h. des Einsprechenden oder des Patentinhabers) zu bezahlen. Hinzu kommt, dass die amtliche Einspruchsgebühr nur einen Bruchteil der drei Gerichtsgebühren ausmacht, die beim Bundespatentgericht für eine Nichtigkeitsklage zu bezahlen sind.

NACHTEILE DES EINSPRUCHS

Patentämter entscheiden neutral und professionell

Die langjährige Praxis lehrt, dass die Patentämter hochprofessionell und neutral entscheiden, gerade auch im Einspruchsverfahren.

Dennoch muss man sich in bestimmten Fällen vor Augen führen, dass über den Einspruch in erster Instanz immer erst einmal die Prüfungsabteilung, d. h. die drei Prüfer entscheiden, aus deren Mitte der Prüfer stammt, der das angegriffene Patent einige Monate zuvor erteilt hat. In erster Instanz "kontrolliert" sich das Amt also selbst.

Fälle, in denen der Einspruch dennoch gemieden werden sollte

Das kann gerade dann von entscheidender Bedeutung sein,

  • wenn das zu vernichtende Patent nicht auf der Grundlage neu aufgedeckten Standes der Technik angegriffen werden kann,

  • sondern mit dem Argument angegriffen werden muss, dass der bereits im Laufe des amtlichen Prüfungsverfahrens aufgedeckte Stand der Technik vom erteilenden Prüfer falsch bewertet worden ist.


Gerade dann, wenn der Stand der Technik im Prüfungsverfahren allerdings nicht offensichtlich falsch bewertet wurde, sondern lediglich geltend gemacht werden kann, dass der Prüfer seinen de facto (nicht de lege!) gegebenen Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit anders nutzen hätte müssen, kann es für den Angreifer ein Handicap sein, die Prüfungsabteilung erst einmal umstimmen zu müssen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, gleich mit einer Nichtigkeitsklage den teureren Weg zum Bundepatentgericht zu beschreiten - um so von Anfang an "frischen Wind" in den Fall zu bringen.

Falls das Patent vom Patentinhaber bereits mit einer Verletzungsklage durchgesetzt wird, kann es in solchen Fällen sogar existenziell wichtig sein, keinen Einspruch einzulegen, sondern gleich eine Nichtigkeitsklage einzureichen.

Denn wenn das Patent wirklich verletzt ist und die Einspruchsabteilung ihren Beurteilungsspielraum erneut in gleicher Art und Weise ausübt wie schon im Patentprüfungsverfahren, dann gibt es für die Patentverletzungsklage kein Halten mehr: Es wird dann mit großer Sicherheit ein zweitinstanzliches, ohne Sicherheitsleistung vollstreckbares Urteil gegen den Verletzer ergehen, Monate oder sogar Jahre bevor der Einspruch in zweiter Instanz doch noch Erfolg hat und das Patent dann widerrufen oder zumindest eingeschränkt wird.

In einem solchen Fall tut sich also der Patentverletzer mit einem Einspruch gegen das Patent keinen Gefallen.


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