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EINWENDUNGEN DRITTER | MITTEL, UM PATENTANMELDUNGEN ZU BEKÄMPFEN

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Die Einwendung Dritter, auch Dritteingabe genannt: Eine Einwendung Dritter gegen eine Patentanmeldung ist eine patentrechtliche Stellungnahme eines interessierten Dritten gegenüber dem Patentamt. Hiermit legt der Dritte dem Patentprüfer dar, warum auf die Patentanmeldung kein Patent erteilt werden kann. Das Patentamt muss von Amts wegen berücksichtigen, ob eine solche Einwendung eines Dritten stichhaltig ist und gegen die Patenterteilung spricht, vgl. Art. 115 EPÜ.

EINWENDUNGEN DRITTER │ PATENTERTEILUNG VERHINDERN

Die Möglichkeit eines Dritten, sich mit einer Dritteingabe in das Prüfungsverfahren einzumischen, besteht nur, solange die Patentanmeldung noch beim Patentamt anhängig ist, also noch nicht zur Patenterteilung geführt hat.

Ziel einer solchen Intervention ist es, dem Prüfer zusätzlichen Stand der Technik und/oder eine fundierte Begründung zur Verfügung zu stellen, warum dem Patent die Erteilung versagt und die Patentanmeldung zurückgewiesen werden muss.

Die Praxis lehrt, dass eine sorgfältig ausgearbeitete und von fundierter Erfahrung getragene Dritteingabe oftmals genauso effektiv und deutlich billiger ist als der Versuch, ein bereits erteiltes Patent nachträglich mit einem Einspruch zu beseitigen.

DETAILS ZUR EINWENDUNG DRITTER

Lesern, die an weiteren Einzelheiten zum Thema interessiert sind, möchte ich meinen Leitfaden "EINWENDUNGEN DRITTER" empfehlen.