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DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

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BÜNDELPATENT FÜR EUROPA

Das nicht mit dem kommenden EU-Gemeinschaftspatent zu verwechselnde europäische Patent führt am Ende zu einem sog. Bündel aus nationalen Patenten in der Region "Europa", bewährt seit über 40 Jahren... 

Ihm liegt eine einheitliche europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) in München bzw. Den Haag zugrunde. Erst nach der Patenterteilung durch das EPA wird aus der einheitlichen europäischen Patentanmeldung das besagte Bündel aus nationalen Patenten. 

Eine europäische Patentanmeldung ist daher das Mittel der Wahl, um in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten und den dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) angehörenden Nicht-EU-Staaten Patentschutz zu erwerben. Unter letzteren können insbesondere die Schweiz, Norwegen und die Türkei wirtschaftlich von Bedeutung sein.

ZENTRALE PRÜFUNG UND ERTEILUNG DURCH DAS EPA

Der Verfahrensablauf beim EPA

Eine beim Europäischen Patentamt eingereichte europäische Patentanmeldung wird zunächst einer Formalprüfung unterzogen.

Daran schließen sich eine amtliche Recherche nach entgegenstehendem Stand der Technik und einige Zeit später das eigentliche Prüfungsverfahren an, d. h. die sog. "Sachprüfung". In deren Rahmen wird geprüft, ob die Patentanmeldung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt.

All diese Schritte werden zentral vom EPA durchgeführt, entweder von der Dienststelle in München oder der Dienststelle in Rijswijk / Den Haag, NL.

Die europäische Patentanmeldung kann laut Art. 14 EPÜ in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden - für einen chinesischen Mandanten kann die europäische Patentanmeldung in Chinesisch eingereicht werden. Anschließend muss eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen, d. h. ins Deutsche, Englische oder Französische, nachgereicht werden. In einer dieser drei Amtssprachen wird die Patentanmeldung dann vom EPA bearbeitet.

Das macht eine europäische Patentanmeldung für ausländische Mandanten oder multinationale Unternehmen attraktiv, die

  • zuerst in den USA einreichen,
  • das Patenterteilungsverfahren in ihrer Arbeitssprache Englisch mitverfolgen wollen,
  • die prioritätsbegründende Anmeldung nicht in DE, FR oder EN einreichen und die Probleme mit Übersetzungsfehlern verringern möchten.

Der Patent Prosecution Highway

Wer eine europäische Patentanmeldung eingereicht hat, hat häufig großes Interesse daran, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt möglichst stark zu beschleunigen, jedenfalls dann, wenn er für die gleiche Erfindung parallel auch in außereuropäischen Ländern Patentanmeldungen anhängig gemacht hat.

Der Grund hierfür liegt im sogenannten "Patent Prosecution Highway", den inzwischen viele außereuropäische Länder eröffnet haben. Die Idee des "Patent Prosecution Highway" ist es, dass das betreffende Land auf eine nochmalige, eigenständige Patentprüfung verzichten kann und wird, wenn in dem betreffenden Land rechtzeitig vor dem Beginn des lokalen Prüfungsverfahrens eine Anspruchsfasung eingereicht wird, für die das Europäische Patentamt bereits die Erteilbarkeit "attestiert" hat.

Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen

Für nicht zu schwache Erfindungen - d. h. solche, die von Haus aus einen gewissen Abstand zum Stand der Technik haben und denen eine versiert abgefasste Patentanmeldung zugrunde liegt - lässt sich nicht selten innerhalb von 20 bis 24 Monaten die Patenterteilung oder deren Ankündigung durch des Europäische Patentamt gem. R 71(3) EPÜ erreichen.

Das erfordert allerdings, dass bereits bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung die notwendigen, nachfolgend aufgeführten Beschleunigungsmaßnahmen getroffen werden. Nur dann kann zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht statt der Stellungnahme zur Patentierbarkeit nach Regel 62 EPÜ sogleich ein erster Prüfungsbescheid nach Artikel 94 (3) und Regel 71 (1) EPÜ ergehen - dem die Erteilung des europäischen Patents unmittelbar nachfolgen kann:

  • Sofortige Stellung eines Beschleunigungsantrags, des sog. PACE-Requests, schon bei der Einreichtung der europäischen Patentanmeldung.
  • Sofortige Stellung des Prüfungsantrags unter gleichzeitiger Einzahlung der amtlichen Prüfungsgebühr.
  • Verzicht auf die Übermittlung der amtlichen Aufforderung nach Regel 70 (2) EPÜ, auch für den Fall, dass das Rechercheergebnis im Hinblick auf die erhoffte Patentierung unerwartet schlecht ausfällt.

Möglichkeiten, das Verfahren zu hemmen

Nein, diese Überschrift ist kein Druckfehler.

Natürlich hat der Anmelder der europäischen Patentanmeldung im Regelfall kein Interesse daran, den Lauf des europäischen Patenterteilungsverfahrens für seine Patentanmeldung zu hemmen - und wenn doch, sollte dieser ungewöhnliche Wunsch ggf. offen gegenüber dem Prüfer angesprochen werden.

Ganz anders sehen die Dinge allerdings aus der Perspektive desjenigen aus, der eine europäische Patentanmeldung eines Konkurrenten entdeckt hat, die gefährlich werden kann, wenn es am Ende zur Patenterteilung kommt.

Die Prüfer des Europäischen Patentamts arbeiten durchweg sehr gewissenhaft und hoch professionell. Dennoch bietet sich gelegentlich für einen interessierten Dritten die Möglichkeit, auf die Prüfung der europäischen Patentanmeldung Einfluss zu nehmen.

Diese Möglichkeit wird sogar ausdrücklich durch Art. 115 EPÜ eröffnet, als sog. "Einwendung Dritter".  

Eine solche Einwendung Dritter erfolgt, indem dem Prüfer durch eine fundierte Stellungnahme des Dritten die Arbeit erleichtert wird:

  • Einreichung relevanten, bisher noch nicht aufgedeckten Standes der Technik.
  • Einreichung eines wirklich fundierten Argumentationsvorschlags, wie zu urteilen sein könnte, wenn z. B. die Frage, ob hinreichende erfinderische Tätigkeit vorliegt oder nicht, in der Grauzone liegt.
  • Konkrete Hinweise, falls der Prüfer in der "Textmasse" des ihm bereis vorliegenden Standes der Technik etwas übersehen haben sollte.
  • Fachmännischer Input - auch die besten Prüfer verfügen naturgemäß nicht über das Know-how aktiver Entwicklungsingenieure.

Wer als Inhaber einer europäischen Patentanmeldung von einer Dritteingabe seines Konkurrenten betroffen ist, sollte einen Anwalt konsultieren, der sich mit dem Thema schon eingehender in der Praxis befasst hat - denn es gibt insoweit Abwehrstrategien, die man allerdings kennen muss und auch schon einmal ausprobiert haben sollte.

Das nachgeschaltete Einspruchsverfahren

Nach Veröffentlichung der Patenterteilung kann von interessierten Dritten binnen neun Monaten Einspruch eingelegt werden.

Dann findet noch vor dem EPA ein europäisches Einspruchsverfahren statt.

Das europäische Einspruchsverfahren kann über zwei Instanzen geführt werden. Die zweitinstanzliche Beschwerdekammer ist an und für sich auch "nur" eine Behörde, das dortige Verfahren ist aber "gerichtsähnlich" ausgestaltet und bietet daher eine entsprechende Richtigkeitsgewähr.

Der Ablauf des europäischen Einspruchsverfahens ist en detail im EPÜ und den zugehörigen Ausführungsverordnungen geregelt.  Das europäische Einspruchsverfahren endet, wenn der Einsprechende Erfolg hat, mit dem zentralen amtlichen Widerruf des aus dem europäischen Patent hervorgegegangenen Bündels aus nationalen Patenten.

"ZERFALL" IN NATIONALE PATENTE

Nach seiner Erteilung durch das EPA "zerfällt" das europäische Patent in nationale Patente für die Staaten, in denen vom Anmelder die für diese sog. "Nationalisierung" gesetzlich geforderten Handlungen fristgerecht vorgenommen wurden.

Die im Rahmen der Nationalisierung vorzunehmenden Handlungen sind unterschiedlich: 

Die Länder, die das Londoner Übereinkommen ratifiziert haben, stellen an die Nationalisierung die geringsten Anforderungen -  zur Nationalisierung in Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Monaco, der Schweiz und Liechtenstein sowie Luxemburg muss auch dann, wenn das europäische Patent nicht in der jeweiligen Landessprache erteilt wurde, keine Übersetzung bei den nationalen Patentämtern eingereicht werden. Die Zahlung der beim jeweiligen nationalen Patentamt fälligen Gebühren und die damit i. d. R. einhergehende anwaltliche Vertretungsanzeige genügen.

Eine Reihe anderer Länder nimmt eine vermittelnde Stellung ein. In diesen Ländern genügt es, zusätzlich zur fristgerechten Gebührenzahlung die Patentansprüche oder den gesamten Patenttext in englischer Sprache einzureichen oder sich darauf zu beschränken, nur die Patentansprüche in die Landessprache übersetzen zu lassen und beim nationalen Patentamt einzureichen.

In allen anderen Ländern müssen zur Nationalisierung die fälligen amtlichen Gebühren bezahlt und eine vollständige Übersetzung des europäischen Patents beim zuständigen nationalen Patentamt eingereicht werden.

 

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