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INTERNATIONALE PATENTANMELDUNG

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DAS SYSTEM DER INTERNATIONALEN PATENTANMELDUNG

Weltweiter Patentschutz lässt sich nicht mit einem einzigen „Weltpatent“ oder einem einzigen, zentral erteilten internationalen Patent erreichen:

Die internationale Patentanmeldung (kurz PCT-Anmeldung genannt) ist das Mittel der Wahl, um durch die Einreichung einer einzigen Patentanmeldung bei einer der von der WIPO beauftragten Behörden ein internationales, vorläufiges Anmeldeverfahren in Gang zu setzen. Dieses von der internationalen Patentanmeldung angestoßene PCT-Anmeldeverfahren ermöglicht es dem Anmelder, innerhalb von 30 bzw. 31 Monaten nach dem frühesten Prioritätsdatum einen Fächer von Patentanmeldungen vor denjenigen der Patentämter entstehen zu lassen, in deren regionalem oder nationalem Zuständigkeitsbereich er später Patentschutz wünscht.

Die internationale Patentanmeldung bzw. PCT-Anmeldung ist also lediglich eine „Anmeldehilfe“ und kein eigenständiges Rechtsinstitut im Sinne eines "Weltpatents", d. h. eines einzigen Patents, das weltweit gilt.

Für die Vertretung meiner Mandanten vor den nationalen ausländischen Patentbehörden arbeite ich mit ausgewählten Kollegen vor Ort zusammen. Nicht nur Patenterteilungsverfahren in den USA, in China, in Japan, in Korea und Russland gehören dabei zur Routine. In diesen und vielen weiteren Ländern ist dabei im Laufe der Jahre ein erprobtes Netzwerk aus Kollegen der unterschiedlichsten Fachrichtungen entstanden, das es erleichtert, jeweils eine fachlich und kostenmäßig auf den individuellen Fall zugeschnittene Lösung zu finden.

NUTZEN EINER INTERNATIONALEN PATENTANMELDUNG

Die internationale Patentanmeldung hat drei entscheidende Funktionen, aus denen sich erschließt, wann es sinnvoll ist, die zusätzlichen Kosten aufzuwenden, die die internationale Patentanmeldung zunächst mit sich bringt:

► Eine internationale Patentanmeldung verschafft dem Anmelder Zeit, die Vermarktungschancen der Erfindung zu sondieren, bevor hohe Patentierungskosten entstehen.

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Der Anmelder muss bei den von ihm ausgewählten oder bestimmten nationalen Patentämtern erst nach 30/31 Monaten eine Übersetzung in der Landessprache einreichen und die örtlichen amtlichen Gebühren einzahlen.

Das gibt ihm die Gelegenheit, zunächst die Vermarktungschancen der Erfindung zu sondieren. So besteht die Möglichkeit, den Löwenanteil der Kosten erst dann aufwenden zu müssen, wenn sich ein möglicher Markterfolg abzeichnet – oder rechtzeitig von dem Gedanken an eine kostenträchtige Patentierung in unterschiedlichen außereuropäischen Ländern Abstand nehmen zu können.

Aufgrund dessen ist eine internationale Patentanmeldung in vielen Fällen gerade auch für solche Erfinder das Mittel der Wahl, die für die erfolgreiche Vermarktung der Erfindung zunächst einen Kooperationspartner finden müssen, der über das nötige Fertigungs-Know-how und eingespielte Vertriebsstrukturen verfügt - für einen vergleichsweise überschaubaren Betrag wird für einen Zeitraum von 30/31 Monaten die Chance offen gehalten, in fast jedem Land der Welt Patentschutz zu erwerben. Das ermöglicht es, zu gegebener Zeit zusammen mit dem Kooperationspartner und unter Berücksichtigung von dessen Bedürfnissen zu entscheiden, in welchen Ländern Patentschutz erwirkt wird.

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► Darüber hinaus macht es eine internationale Patentanmeldung wesentlich leichter, kurzfristig die Anmeldeverfahren vor den unterschiedlichen Patentämtern zu initiieren.

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Die internationale Patentanmeldung vereinheitlicht die Anmeldeformalitäten - es müssen nur die vom sog. PCT (Patent Cooperation Treaty) vorgegebenen Anmeldeformalitäten eingehalten werden anstatt die unterschiedlichen Anmeldeformalitäten der betroffenen nationalen Patentämter. Zudem kann die internationale Patentanmeldung in Deutsch oder Englisch eingereicht werden. Die für das Verfahren vor den nationalen Patentämtern erforderlichen Übersetzungen in die Landessprache können erst wesentlich später nachgereicht werden.

In all den Fällen, in denen erst kurz vor Ablauf des Prioritätsjahres der Erstanmeldung die Entscheidung fällt, den Versuch zu unternehmen, auch in diversen außereuropäischen Staaten Patentschutz für die Erfindung zu erwirken, ist daher eine internationale Patentanmeldung das einzige Mittel, um dieses Ziel noch zu erreichen. Denn die Ausarbeitung der Übersetzungen, die benötigt werden, um ohne Zwischenschaltung einer internationalen Patentanmeldung gleich einen "Fächer" von nationalen Patentanmeldungen in den interessierenden Staaten einzureichen, braucht Zeit und lässt sich daher oft nicht mehr verwirklichen, wenn wenige Tage vor Ablauf des Prioritätsjahres die Entscheidung fällt, internationalen Patentschutz erwirken zu wollen.

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► Eine internationale Patentanmeldung gibt dem Anmelder die Möglichkeit, die voraussichtliche Patentfähigkeit der Erfindung vorab zentral prüfen zu lassen und eine wahrscheinlich patentfähige Fassung der Anmeldung zu entwerfen, bevor die Patentprüfung bei den einzelnen nationalen Patentämtern beginnt.

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Im Rahmen einer internationalen Patentanmeldung hat der Anmelder die Möglichkeit, eine sog. vorläufige internationale Prüfung durchführen zu lassen.

Im Rahmen dieser vorläufigen internationalen Prüfung überprüft das Europäische Patentamt, das zu diesem Zweck im Auftrag der WIPO tätig wird, ob die Erfindung im Lichtes des vom EPA zuvor recherchierten Standes der Technik patentfähig erscheint. Kommt das EPA zunächst zu dem Schluss, dass die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Form nicht patentfähig sind, dann erhält der Anmelder die Gelegenheit, die Patentansprüche einzuschränken und die eingeschränkte Fassung abermals vom Europäischen Patentamt begutachten zu lassen.

Kommt das EPA daraufhin zu dem Schluss, dass die Patentansprüche die Anforderungen an die Patentfähigkeit erfüllen, dann ergeht ein entsprechender internationaler Prüfungsbescheid, der der Erfindung bescheinigt, dass nach der Auffassung des EPA die Patentfähigkeit gegeben ist.

Dieser internationale Prüfungsbescheid wird allen später in ihrem Land mit der Patentanmeldung befassten nationalen Patentämtern zur Kenntnisnahme übermittelt. Zwar sind die nationalen Patentämter nicht an die Einschätzung des Europäischen Patentamts gebunden, dennoch zeigt die Praxis, dass sich die meisten Patentämter erkennbar am Rechercheergebnis und an der Einschätzung des Europäischen Patentamts zur Patentfähigkeit orientieren. Ein die Patentfähigkeit bejahender internationaler Prüfungsbescheid erleichtert daher im Regelfall die Patenterteilungsverfahren vor den nationalen Patentämtern.

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