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ANSPRUCHSGEBÜHREN

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BERECHNUNG DER ANSPRUCHSGEBÜHR

Das deutsche Patentamt DPMA und das französische Patentamt INPI erheben für jeden weiteren Patentanspruch nach dem zehnten Patentanspruch eine zusätzliche Anspruchsgebühr.

ZWECK DER ANSPRUCHSGEBÜHR

Durch die von der Zahl der Ansprüche abhängige Anspruchsgebühr sollen die Patentanmelder dazu angehalten werden, sich beim Abfassen ihrer Patentansprüche auf das Wesentliche zu beschränken - und so einen Beitrag dazu leisten, die Arbeit für die Patentprüfer einfacher zu machen.

Dabei haben die Anspruchsgebühren von dem DPMA und dem INPI allerdings eher symbolischen Charakter als eine wirklich abschreckende Wirkung. Das Europäische Patentamt erhebt mit 235 EUR für jeden Anspruch, der über Anspruch 15 hinausgeht, deutlich drastischere Anspruchsgebühren, die wirklich "weh tun".

TAKTIK: EIN MONSTERPATENT ALTER SCHULE BEKOMMEN

Vor 2007 gab es im deutschen und europäischen Patenrecht keine Anspruchsgebühren.

Daher entstanden damals aus detailreich beschriebenen Erfindungen immer wieder "Monsterpatente" mit 100 Unteransprüchen und mehr. Derartige "Monsterpatente" im Prüfungsverfahren "totzuprüfen", um dann die Patenterteilung völlig verweigern zu können, war oft schwierig. Mit den gleichen Schwierigkeiten hatte derjenige zu kämpfen, der aus einem derartigen Monsterpatent wegen Patentverletzung verklagt worden war. Denn der Beklagte musste es nun schaffen, das Patent restlos mit einer Nichtigkeitsklage zu Fall zu bringen.

Diesem Problem sollte mit den Anspruchsgebühren abgeholfen werden.

Wer sich auskennt, hat aber eine Strategie zur Umgehung der restriktiven Amtspraxis im Köcher. Heute benutzen exzellent vertretene Patentanmelder, die die Vorteile der früheren Praxis kennen, die deutsche Patentanmeldung gelegentlich nach wie vor als "Monsterpatent", um umfangreiche Erfindungen bestmöglich zu schützen:

Die deutsche Patentanmeldung wird mit 75 Unteransprüchen ausgestattet und auch so zum Patent geführt. Das europäische Patent mit seinen 15 Ansprüchen wird mit Wirkung Deutschland nur solange aufrecht erhalten, bis das deutsche Patent zur Erteilung ansteht. Auf diese Art und Weise erhält der Patentinhaber ein europäisches Patent mit einer Lücke in Deutschland - einer Lücke, die durch ein noch stärkeres nationales deutsches Patent gekonnt verschlossen ist.

Anschließend wird das deutsche Patent mit seinen 75 Unteransprüchen vor Gericht gegen den Verletzer geltend gemacht. Dieser muss sich - wenn der Patentanmelder seine Sache gut gemacht hat - nun nicht nur gegen eine Patentverletzungsklage wehren, im Rahmen derer die Verletzung des Hauptanspruchs und von 5 Unteransprüchen geltend gemacht wird.

Vielmehr sieht sich der Patentverletzer nun, wenn es "schlecht für ihn läuft", mit einer Patentverletzungsklage konfrontiert, im Rahmen derer neben dem Hauptanspruch die Verletzung von 30 Unteransprüchen geltend gemacht wird. Wer ein derartiges "Netz" übergeworfen bekommt, der muss erst einmal einen Fluchtweg finden...  

 

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