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KOSTEN EINHEITSPATENT

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IM FOKUS

04.01.2025: Das Einheitspatent - Was kostet das auch Gemeinschaftspatent genannte EU-Einheitspatent mit Patentschutz für weite Teile des Europäischen Binnenmarktes? Entstehen bei diesem Einheitspatent höhere Kosten im Vergleich zum klassischen Europäischen Patent?   alles Wichtige zu den Kosten für effektiven Patentschutz in Europa auf einen Blick 

GUTE NACHRICHTEN ÜBER DIE KOSTEN

Die frohe Botschaft zuerst: 

Für den sog. Antrag auf Registereintragung der einheitlichen Wirkung eines frisch erteilten Europäischen Patents und damit für die Validierung des EP-Patents als EU-Patent werden keine Amtskosten bzw. Amtsgebühren fällig. 

Allerdings produziert ein anderer Umstand gewisse Kosten. Denn der Antrag auf Registereintragung der einheitlichen Wirkung muss die kommenden Jahre noch von einer Übersetzung des erteilten Europäischen Patents begleitet werden, wie folgt: 

  • Ist das kürzlich erteilte Europäische Patent hingegen in Deutsch oder Französisch abgefasst, dann muss es als komplette Übersetzung ins Englische  eingereicht werden.

Je nach Textumfang des kürzlich erteilten EP-Patents entstehen für dessen "Validierung" in ein EU-Patent, also ein EU-Gemeinschaftspatent, doch zwischen ca. 1.300 EUR bis 2.600 EUR an zusätzlichen Kosten. 

Für denjenigen Patentanmelder, der seine neu erteilten EP-Patente bisher nur in den laut Londoner Übereinkommen "übersetzungsfreien" Staaten DE, FR, UK, BE und/oder IR validiert hat, sind das nicht unerhebliche Zusatzkosten. 

Anders sieht das für denjenigen Patentanmelder aus, der auch schon bisher in "Vollübersetzer-Ländern" wie IT validiert hat und dafür pro "Vollüberetzer-Land" mehr als die oben für das EU-Gemeinschaftspatent genannten Kosten ausgegeben hat. 

Eine Senkung der Übersetzungskosten für das EU-Patent lässt sich auf zwei Wegen erreichen:

Laut Regel 8 der Durchführungsverordnung zum GPÜ können unter anderem kleine und mittlere Unternehmen einen "Kompensation" genannten Übersetzungskostenzuschuss von 500 EUR beantragen. 

Weitere Kosten sparen helfen kann ein erfahrener Patentanwalt, der über eine gute Übersetzungsmaschine verfügt und schon so vorausschauend war, die von ihm verfasste Patentanmeldung übersetzungsmaschinentauglich zu formulieren.  

PROBLEMAUFRISS

Das klassische Europäische Patent zerfällt nach seiner zentralen Erteilung durch das Europäische Patentamt in ein Bündel von nationalen Patenten - es kommt ein nationales Patent für jeden Mitgliedsstaat des EPÜ in Existenz, in dem der Patentinhaber eine Validierung vornimmt.

Laut des Londoner Übereinkommens haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, die Schweiz und das vereinigte Königreich auf jegliche Übersetzung von nicht ihn ihrer Amtssprache erteilten EP-Patenten verzichtet. In diesen Staaten lässt sich ein Europäisches Patent sehr preisgünstig validieren.

Zahlreiche andere Staaten verlangen, dass die zumindest die Patentansprüche in ihre Amtssprache übersetzt werden oder verlangen eine Komplettübersetzung ins Englische. 

Wieder andere Staaten, hierunter etwa Italien, verlangen sogar eine Komplettübersetzung in ihre Amtssprache. 

Viele Staaten verlangen dazu noch eine amtliche Validierungsgebühr und verlangen die Bestellung eines anwaltlichen Inlandvertreters 

Diese zusätzlichen Anforderungen an die Validierung haben es bisher in den Meisten Fällen unwirtschaftlich gemacht ein frisch erteiltes EP-Patent flächendeckend für Europa zu validieren - stattdessen behilft man sich bisher mit der Validierung in wenigen ausgesuchten EU-Mitgliedsstaaten mit besonderer strategischer Bedeutung für den EU-Binnenmarkt. 


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