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DIE NEUHEIT DER PATENTANMELDUNG

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ZUSAMMENFASSUNG: WIE PRÜFT MAN DIE NEUHEIT?

Die Untersuchung, ob die für eine Erfindung eingereichte Patentanmeldung erteilungsreif ist oder ein erteiltes Patent "hält", beginnt mit der sogenannten Neuheitsprüfung. Das ist die Prüfung, ob die Patentanmeldung oder das Patent Schutz für eine Erfindung beansprucht, die neu ist. 

Die Neuheit der Patentanmeldung oder des Patents ist zu bejahen, wenn im Stand der Technik vor dem Anmelde- bzw. Prioritätsdatum der zu prüfenden Patentanmeldung noch keine Lösung offenbart worden ist, die alle technischen Merkmale derjenigen Erfindung aufweist, die der Hauptanspruch unter Schutz stellen will.

Das hört sich eigentlich recht einfach an. Es gilt es aber einiges zu beachten, um ein zuverlässiges Bild von der Neuheit einer Erfindung bzw. ihrer Patentanmeldung zu bekommen. Alle Details zum Thema "Neuheit" im nachfolgenden Praxisleitfaden.

SCHRITT 1: DEN RICHTIGEN AUSGANGSPUNKT WÄHLEN

Wer prüfen will, ob eine Erfindung und ihre Patentanmeldung wirklich neu sind, identifiziert erst einmal den Hauptanspruch der Patentanmeldung. An ihm ist die Neuheit zu prüfen. Die von ihm abhängigen Unteransprüche sind zunächst irrelevant. Ihre Neuheit wird im "zweiten Durchgang" geprüft, wenn man untersucht, ob sich der Hauptanspruch der Patentanmeldung oder des Patents mit ihrer Hilfe so einschränken lässt, dass er doch neu und errfinderisch ist. 

Der Hauptanspruch ist meist der erste Patentanspruch, also der, der den Anspruchssatz anführt. Es gibt allerdings Patentanmeldungen, die mehrere Hauptansprüche aufweisen. Zu erkennen ist das daran, dass in der Kette der sich an den Anspruch 1 anschließenden Unteransprüche irgendwann ein Anspruch kommt, der nicht auf einen der vorhergehenden Ansprüche rückbezogen ist.

Die Frage, ob eine Patentanmeldung das Erfordernis der Neuheit erfüllt oder nicht, wird anhand des Hauptanspruchs geprüft. Das ist in der Regel der erste Patentanspruch. Die von ihm abhängigen, nachfolgenden Patentansprüche spielen zunächst keine Rolle.

Die Neuheit ist zu bejahen, wenn es im nachgewiesenen Stand der Technik kein vor dem Anmelde- bzw. Prioritätsdatum der zu prüfenden Patentanmeldung veröffentlichtes Dokument gibt, das wirklich alle technischen Merkmale des Hauptanspruchs offenbart. Ob ein technisches Merkmal wichtig ist oder nicht, spielt bei der Prüfung der Neuheit der Patentanmeldung keine Rolle: Offenbart ein vorveröffentlichtes Dokument "nur" 9 von 10 technischen Merkmalen des Hauptanspruchs, dann ist dieses Dokument auch dann nicht neuheitsschädlich, wenn das nicht offenbarte Merkmal unwichtig ist.  

Die Herausforderung für den Laien besteht darin, zutreffend einzuschätzen, was ein vorveröffentlichtes Dokument nach der Lesart eines Patentrechtlers wirklich offenbart. Mehr zum Thema Neuheit.... 

SCHRITT 2: DEN MASSGEBLICHEN STAND DER TECHNIK ERMITTELN

Jede nachweisliche Offenbarung, durch die die technische Lehre des zu prüfenden Patentanspruchs  vollständig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist für den betreffenden Patentanspruch neuheitsschädlicher Stand der Technik.

SPIELT DIE OFFENBARUNG EINE ROLLE?

Wie eine Offenbarung wahrnehmbar gemacht worden ist (schriftlich, mündlich, mittels Klartext, Zeichnung, Foto, Video oder nur maschinenlesbar) und ob die Offenbarung dauerhaft wahrnehmbar war oder nicht, spielt keine Rolle. Den für die Beurteilung der Neuheit der Patentanmeldung maßgeblichen Stand der Technik bilden daher

  • alle Offenbarungen der technischen Lehre in Gestalt schriftlicher oder mündlicher Verlautbarungen, wie etwa Patent- und Nichtpatentliteratur, Angebote, Vorträge, Gespräche usw., 
  • und alle Offenbarungen der technischen Lehre in Gestalt von Benutzungshandlungen (sog. Vorbenutzungen), z. B. der Gebrauch eines Produkts in der Öffentlichkeit, seine Vorführung auf einer Messe, die Vorstellung bei einem Kunden, im Internet oder die Videopräsentation, z. B. bei YouTube.

IST DIE OFFENBARUNG AN DIE ÖFFENTLICHKEIT GELANGT?

Eine Offenbarung zählt aber nur dann, wenn sie mindesten einen Tag vor dem Prioritätstag oder dem Anmeldetag des zu prüfenden Anspruchs öffentlich zugänglich war. Ohne vorherige öffentliche Zugänglichkeit kann eine Offenbarung nur ausnahmsweise relevant sein, wenn es sich dabei um Patentliteratur handelt und die Sonderregelungen des § 3, Abs. 2 PatG oder des Art. 54 EPÜ greifen (selten). Auf den Anmeldetag kommt es nur dann an, wenn keine Priorität in Anspruch genommen wird.

Für eine ältere Patentschrift lässt sich im Regelfall ganz einfach anhand des auf ihrem Deckblatt abgedruckten Veröffentlichungsdatums (in der Regel INID-Code 43, ansonsten 4x) bestimmen, ob sie zu dem für die Neuheitsprüfung des betreffenden Anspruchs maßgeblichen Stand der Technik gehört oder nicht. Liegt das Veröffentlichungsdatum vor dem Prioritätstag, dann gehört die Patentschrift in jedem Fall "dazu".

Deutlich schwieriger ist die "öffentliche Zugänglichkeit" für eine sonstige Offenbarung der technischen Lehre zu bestimmen. Denn die Definition, unter welchen Umständen eine "Offenbarung" der technischen Lehre, also ein Dokument, eine mündliche Beschreibung oder eine Benutzungshandlung "öffentlich zugänglich" geworden sind, ist buchstäblich ein "Gummiparagraph". Die richtige Anwendung dieses Gummiparagraphs erfordert einige Erfahrung. Er liest sich wie folgt:

Eine mündliche oder schriftliche Beschreibung bzw. eine Benutzungshandlung sind öffentlich zugänglich, sobald nach der Lebenserfahrung die nicht zu weit entfernt liegende Möglichkeit geschaffen wurde, dass beliebige Dritte (und damit auch Fachleute), zuverlässige Kenntnis hiervon erhalten - entweder indem ein unbegrenzter Personenkreis durch die eigene Wahrnehmung unmittelbare Kenntnis hiervon erlangt oder mittelbar dadurch, dass eine einzige Person die Beschreibung oder Vorbenutzunghandlung wahrnimmt und die Möglichkeit hat, die von ihr erlangte Kenntnis an andere weiterzugeben.  

Merksatz 1: Es kommt nicht darauf an, ob der wirkliche Erfinder des zu prüfenden Anspruchs die fragliche Beschreibung oder Benutzungshandlung kannte oder zumindest hätte kennen können. Auch eine nur an der Uni von São Paulo unbeachtet, aber frei zugänglich in einer Institutsbibliothek stehende technische Doktorarbeit zählt. 

Merksatz 2: Die besagte "Möglichkeit" der Weitergabe an andere besteht nur dann, wenn die Kenntnis der technischen Lehre, auf die es ankommt,

  • weitergegeben werden kann
  • und auch weitergegeben werden darf.

 

 

Die Fälle, in denen die technische Lehre des zu prüfenden Anspruchs 1 zwar vollständig offenbart wurde, aber nicht weitergegeben werden kann, treten selten auf, sind dann aber schwer zu beurteilen. Es kommt stark auf die Umstände des Einzelfalles an.

 

PRAXISBEISPIEL:

Ob die Kenntnis weitergegeben werden kann, wäre z. B. bei einem hochkomplexen pharmazeutischen Wirkstoff fraglich, dessen aus dutzenden unterschiedlichen und speziell dosierten Ausgangsstoffen bestehendes Rezept bei einem Fachvortrag auf einer Konferenz zwar einen Moment lang vollständig auf die Leinwand projiziert wurde,  aber nicht lange genug, um das Rezept abzuschreiben oder sich einzuprägen.

Wer hier geltend machen will, dass diese kurze Offenbarung reicht, um eine Weitergabe zu ermöglichen, wird davon überzeugen müssen, dass es heutzutage nicht selten vorkommt, dass Konferenzteilnehmer sie interessierende PowerPoint-Slides mit dem Handy abfotografieren.

 

Sicher nicht weitergegeben werden darf die Kenntnis, wenn Geheimhaltung vereinbart worden ist, ausdrücklich oder stillschweigend. Dementsprechend wichtig ist der rechtzeitige Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung oder eines NDA.

 

PRAXISBEISPIEL:

Der klassische Fall ist der des Automobilherstellers, der bei seinem Zulieferanten eine individuelle Entwicklung bestellt hat. Präsentiert der Zulieferant dem Autohersteller seinen ersten Prototyp, dann ist diese Präsentation auch dann nicht "öffentlich zugänglich", wenn zwischen den beiden Parteien nichts schriftlich vereinbart wurde. Denn der Autohersteller wird seine noch im Prototypenstadium befindliche Entwicklung als Internum behandeln und nicht "an die große Glocke" hängen. Gleichzeitig darf er stillschweigend von seinem Zulieferanten erwarten, dass dieser die laufende Entwicklung und damit die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht dadurch stört, indem er etwas nach außen dringen lässt. 

 

Merksatz: Geheimhaltungsvereinbarungen sind nur dann relevant, wenn man mangels Beweis des Gegenteils davon ausgehen kann, dass sie auch eingehalten werden.

SCHRITT 3: WAS OFFENBART DER STAND DER TECHNIK?

Der Maßstab dafür, was ein zum Stand der Technik gehörendes Dokument oder eine offenkundige Vorbenutzung offenbaren, ist der für das technische Gebiet der zu prüfenden Patentanmeldung zuständige Fachmann. Was er mit seinem technischen Fachwissen und Erfahrungsschatz einem vorveröffentlichten Dokument entnimmt, das ist neuheitsschädlich offenbart.

Laut der Rechtsprechung des BGH wird von einer schriftlichen oder mündlichen Beschreibung oder von einer Vorbenutzung all das offenbart,

  • was entweder ausdrücklich beschrieben oder gezeigt wird
  • oder was zwar nicht ausdrücklich beschrieben oder gezeigt wird, aber aus der Sicht des Fachmanns und im Lichte seines allgemeinen Fachwissens gesehen für die Ausführung der technischen Lehre des Dokuments selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ist
  • oder was sich als eine Abwandlung des explizit von dem Dokument Beschriebenen darstellt, die sich im Lichte der Gesamtoffenbarung des Dokuments und des Fachwissens für den Fachmann ohne Weiteres erschließt, so dass er diese Abwandlung in Gedanken gleich mitliest.


An dieser Stelle muss man als patentrechtlicher Laie allerdings erheblich Vorsicht walten lassen.

Der technische Praktiker neigt erfahrungsgemäß (aus seiner Sicht völlig zu Recht) dazu, in ein Dokument und speziell eine Patentschrift aus dem Stand der Technik deutlich mehr hineinzulesen, als ihr nach den patentrechtlichen Maßstäben zu entnehmen ist.

Der entscheidende Punkt hierbei ist, dass die eben angegebene Definition des BGH zwar recht großzügig klingt, aber ziemlich restriktiv angewandt wird. Der Grund hierfür ist, dass die Entscheider beim Patentamt oder Gericht entweder schon keine Techniker sind oder zumindest keine technischen Praktiker, die im betreffenden Fachgebiet auf dem Laufenden sind. Dadurch wird ein guter Teil des Fachwissens ausgeblendet, das der praktizierende Fachmann hat. Somit haben ausgerechnet die Entscheider einen restriktiven Blickwinkel.