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PATENTANMELDUNG

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IM FOKUS

Patentanmeldung: Alles, was Sie als Praktiker hierzu wissen müssen, wenn Sie erstmalig eine Patentanmeldung in Betracht ziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Patentanmeldung außer Haus gegeben oder selbst machen. Wer sich vertieft informieren möchte, findet übrigens zu jedem Themenbereich einen Link,  der zu Detailinformationen führt - beispielsweise zu den Kosten einer Patentanmeldung.

Mehr zu den "Grundlagen der Patentanmeldung" im nachfolgenden Beitrag.

1. WAS KANN DIE PATENTANMELDUNG SCHÜTZEN?

a) Die Erfindung darf nicht von der Patentierung ausgeschlossen sein

Eine Patentanmeldung kommt für jede technische Innovation in Frage, die neu und erfinderisch ist. Dabei darf der Gegenstand der Patentanmeldung nicht durch §1 PatG von der Patentierung ausgeschlossen sein - wie das etwa bei einem medizinischen Heilverfahren, einer mathematischen Methode, einer Geschäftsidee oder einer Spielidee der Fall ist.

Auch Software "als solche" kann nicht durch eine Patentanmeldung geschützt werden.

Hier ist allerdings eine differenzierte Sichtweise geboten:

Nicht-technische Software wie z. B. eine Dating-App oder eine Spiele-App ist tatsächlich nicht für eine Patentanmeldung geeignet. Es fehlt an der technischen Natur, solange keine besonderen technischen Schwierigkeiten überwunden werden müssen.

Demgegenüber lässt sich solche Software ohne weiteres durch ein Softwarepatent schützen, die innovativ ein technisches Problem löst - von der Datenkompression bis hin zur besonders schnellen Datenübertragung, der besonders guten Speicherausutzung oder dem Handy-Entsperren durch "Wischen".

b) Die Erfindung muss neu sein

Die Frage, ob eine Patentanmeldung das Erfordernis der Neuheit erfüllt oder nicht, wird anhand des Hauptanspruchs geprüft. Das ist in der Regel der erste Patentanspruch. Die von ihm abhängigen, nachfolgenden Patentansprüche spielen zunächst keine Rolle.

Die Neuheit ist zu bejahen, wenn es im nachgewiesenen Stand der Technik keine vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der zu prüfenden Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugängliche Offenbarung gibt, die wirklich schon alle technischen Merkmale des Hauptanspruchs offenbart hat. Das hört sich einfach an. Dennoch lauern auf dem Weg zur korrekten Beurteilung einige überraschende Stolpersteine.

Übrigens: Ob ein technisches Merkmal wichtig ist oder nicht, spielt bei der Prüfung der Neuheit der Patentanmeldung keine Rolle. Offenbart ein vorveröffentlichtes Dokument "nur" 9 von 10 technischen Merkmalen des Hauptanspruchs, dann ist dieses Dokument auch dann nicht neuheitsschädlich, wenn das nicht offenbarte Merkmal unwichtig ist. Das wird oft vergessen. 

Die Herausforderung für den Laien besteht darin, zutreffend einzuschätzen, was ein vorveröffentlichtes Dokument nach der Lesart eines Patentrechtlers wirklich offenbart. Mehr zum Thema Neuheit durch Klick auf das Motor-Bild.

c) Die erfinderische Tätigkeit ist keine allzu hohe Hürde mehr

Natürlich ist nicht jede neuartige technische Maßnahme erfinderisch. Dennoch sehen die Patentämter heutzutage so manche technische Lösung als erfinderisch an, die der technische Praktiker eigentlich als logischen Konstruktionsschritt empfindet, der vermeintlich keine Patentanmeldung wert ist. Es lohnt sich also, genauer hinsehen zu lassen.

Hierzu muss man wissen, dass die Patentämter ihre Anforderungen an die "erfinderische Qualität" einer Patentanmeldung in den letzten zwanzig Jahren abgesenkt haben und nach wie vor relativ niedrig ansetzen. Der Grund hierfür ist simpel: Andernfalls könnten gerade in dicht besetzten technischen Gebieten kaum noch Patente erteilt werden. Die Patentämter, allen voran das Europäische Patentamt, das sich wirtschaftlich selbst tragen muss, haben aber kein Interesse daran, dass die Zahl der jährlichen Patentanmeldungen zurückgeht. Wozu das führt, lesen Sie im nebenstehenden Beitrag.

2. MUSS DIE KONSTRUKTION FERTIG SEIN?

Um eine Patentanmeldung zu ermöglichen, muss die Erfindung schon mehr sein als ein Problem, das erst noch gelöst werden muss, oder als eine vage Idee, wie man das Problem lösen könnte.

Eine Erfindung lässt sich aber keineswegs erst dann zu einer Patentanmeldung machen, wenn sie bereits zu einer fertigen Konstruktion oder gar zu einem Prototyp geführt hat. Ganz im Gegenteil, im Patentrecht gilt das Prioritätsprinzip. Ein Patent bekommt daher nur der, der seine Idee als erster als Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht hat.

Angesichts dessen ergibt es Sinn, frühzeitig patentanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dies auch deshalb, weil ein erfahrener Patentanwalt oft dabei helfen kann, fertig zu konstruieren - jedenfalls wenn er ein echter Ingenieur ist und kein theoretischer Physiker. Das gilt zumindest dort, wo sich die Erfindung in einem einzelnen Gegenstand verkörpert und nicht eine komplexe Industrieanlage als Ganzes betrifft. Nähere Tipps zum Thema "Patentanwalt systematisch auswählen" gibt der nebenstehende Beitrag; ansonsten veranschaulicht nachfolgendes Beispiel, worauf es ankommt:

Beispiel, "wie fertig" die Erfindung sein muss:

Für den Airbag in einer frühen Form war der Lösungsgedanke entscheidend, »»

  • mit einer einen Gasstoß erzeugenden Sprengladung in einen Luftsack zu "blasen"
  • und den gelben Luftsack seitlich mit großen Öffnungen L (weiß) zu versehen, damit der damals anders nicht steuerbare, explosionsartige Innendruck zu keinem Zeitpunkt im Verlauf der Explosion einen schädlichen Überdruck erreicht.

Wer diesen Lösungsansatz seinerzeit erfunden hatte, der konnte den Lösungsansatz gleich zum Patent anmelden - ohne sich erst darum kümmern zu müssen, welches (hinreichend reiß- und heißgasfeste) Textilmaterial nötig ist, um die Konstruktion auch wirklich zu bauen, welche Art von Sprengstoff gewählt werden muss und ob der inaktive Airbag besonders gefaltet sein muss.

Denn die "zentrale Idee" mit den großen seitlichen Öffnungen, die damals erstmals das Platzen des Luftsacks unter dem Einfluss der Explosion des noch rudimentären Gasgenerators verhinderten,  war auch so patentierbar - sofern die seitlichen Druckentlastungsöffnungen L noch niemand zuvor beschrieben hatte.

Anders lagen die Dinge allerdings solange, wie der seinerzeitige Erfinder noch nicht auf die Idee gekommen war, das Problem des unzulässigen Überdrucks mit den seitlichen, völlig freien Druckentlastungsöffnungen zu lösen, und sich die (noch nicht fertige) Erfindung auf die reine Idee beschränkte, "man muss den Innendruck des Luftsacks begrenzen".

3. WAS KOSTET EINE PATENTANMELDUNG?

Die Kosten für eine Patentanmeldung hängen einerseits stark davon ab, in welchem Land oder in welcher Region ein Patent beantragt wird, denn die als "Eintritt" fällig werdenden amtlichen Anmeldegebühren reichen von 40 EUR beim DPMA bis weit über 1.500 EUR beim für ganz Europa zuständigen EPA.

Andererseits hängen die Anwaltskosten für eine Patentanmeldung davon ab, wie komplex der technische Sachverhalt ist und wie raffiniert die Patentanmeldung vom Anwalt ausgearbeitet werden soll:

Entscheidend ist, wieviel anwaltlicher Aufwand betrieben werden soll - etwa um einen eigentlich nicht patentfähigen Sachverhalt so darzustellen, dass die anmelderfreundlichen Patentämter am Ende womöglich doch ein Patent erteilen, oder um mit einer pfiffigen Erfindung auch auf einem von der Konkurrenz heiß umkämpften Gebiet maximalen Erfolg zu haben...

Das Spektrum der Anwaltskosten reicht hier von knapp 1.600 EUR bis 4.900 EUR. Nähere Einzelheiten und Muster, was Sie für welches Geld erwarten können, entnehmen Sie bitte dem nebenstehend abrufbaren Beitrag "Kosten der Patentanmeldung".  

4. FÖRDERUNSMÖGLICHKEITEN FÜR STARTUPS

Nicht nur für Startups, sondern für alle Einzelerfinder sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ihre technische Innovation erstmals zum Patent anmelden, bietet die öffentliche Hand derzeit attraktive Förderungsmöglichkeiten - 50% Kostenbeteiligung.

Das Förderungsprogramm, das vom BMWi aufgelegt worden ist, heißt WIPANO. Das WIPANO-Programm bietet für wirklich starke Innovationen ausgesprochen attraktive Förderungsmöglichkeiten. Seit dem 17.01.2020 steht fest, dass das 2019 ausgelaufene WIPANO-Programm ab dem 01.01.2020 fortgesetzt wird. Es können also wieder Anträge gestellt werden. Übrigens: Das WIPANO-Programm hat durchaus auch einen Haken. Die öffentliche Hand ist daran interessiert, ausschließlich "starke" Innovationen zu fördern.  Aufgrund dessen laufen kleinere Erfindungen, die unter dem WIPANO-Programm zunächst gefördert werden, Gefahr, recht schnell "totrecherchiert" zu werden, womit auch die WIPANO-Förderung endet.

5. WO IST EINE PATENTANMELDUNG SINNVOLL?

a) Mit der Patentanmeldung fängt man "zu Hause" an...

Im Regelfall besteht der erste Schritt darin, "nur" im Inland eine Patentanmeldung einzureichen.

Dann nutzt man die Priorität und schöpft das Prioritätsjahr aus. Währenddessen sieht man sich anhand des Rechercheergebnisses an, ob die Patentanmeldung aussichtsreich ist.

b) und weitet sie innerhalb von 12 Monaten auf andere Länder aus.

Wenn das Rechercheergebnis der im Inland eingereichten Patentanmeldung eine Patenterteilung erwarten lässt, dann reicht man gegen Ende des Prioritätsjahres gezielt Patentanmeldungen in anderen Ländern ein, vgl. auch den separaten Artikel zur Anmeldestrategie.

Dabei ist zu bedenken, dass die alte Weisheit, "viel hilft viel", im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung buchstäblich "nichts wert" ist: 

Wer mit seiner Patentanmeldung einige wenige zentrale Industrieländer abdeckt, die die Hauptmärkte repräsentieren und/oder die Hauptproduktions- oder Hauptvertriebstandorte der Konkzurrenz, der hat leicht mit 35% des möglichen Aufwandes 85% des möglichen Schutzes erreicht.

Dabei besteht die Möglichkeit, andere europäische Länder über eine zentral erteilte europäische Patentanmeldung abzudecken. Eine solche zerfällt nach der Erteilung in einzelne nationale Patente. Alternativ können gleich einzelne nationale Patentanmeldungen eingereicht werden, was manchmal billiger ist.

Ähnliches gilt auch für Patentanmeldungen im außereuropäischen Ausland. Unter bestimmten Umständen reicht man nicht sofort nationale Patentanmeldungen im außereuropäischen Ausland ein. Stattdessen geht man dann den "Umweg" über eine internationale Patentanmeldung, die erst später in einzelne nationale Patentanmeldungen zerfällt. Ein erheblicher Anteil der Kosten wird dann in die Zukunft verschoben. Somit muss die Entscheidung, wieviel Geld wo für Patentschutz ausgegeben werden soll, erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, zu dem sich vielleicht schon besser absehen lässt, welchen Absatz das neue Produkt finden wird.                                                                                 (Bild: Gerd Altmann / PixaBay)

6. BASISWISSEN FÜR PATENTANMELDUNGEN IM AUSLAND

Im Patentrecht ist die Rechtsangleichung zwischen den verschiedenen Ländern weiter fortgeschritten als in anderen Rechtsbereichen.

Trotzdem gilt doch immer wieder,

"andere Länder, andere Sitten".

 

Die nachfolgende Linkliste gibt Ihnen einen genaueren Überblick, wie sich die Dinge in den Ländern verhalten, die Sie interessieren.

7. WIEVIEL ZEIT BRAUCHT EINE PATENTANMELDUNG?

Wieviel Zeit letztendlich benötigt wird, um eine Patentanmeldung für die neue Erfindung auszuarbeiten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, wieviel konkreten Input der Erfinder geben kann, d. h. wie weit seine Entwicklung gediehen und vielleicht sogar schon durch Patentzeichnungen dokumentiert ist.

Ein erfahrener Patentanwalt, der auch über Berufserfahrung als Ingenieur verfügt, wird nicht selten auch in solchen Fällen weiterhelfen können, in denen erst noch "fertigkonstruiert" werden muss, bevor eine Anmeldung in Betracht kommt - wobei man allerdings wissen muss, dass eine Patentanmeldung keineswegs einen betriebsbereiten Prototyp erfordert. Es liegt allerdings in der Natur der Sache, dass das dann gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Ansonten gilt, dass eine Patentanmeldung eher eine Sache von Tagen als von Monaten ist, da sich Erfindungen wegen des Prinzips "wer zuerst kommt malt zuerst" recht oft als schnell verderbliche Ware entpuppen.

Wenn es zeitlich wirklich "brennt", ist zudem an eine Eilpatentanmeldung zu denken.

8. WIRD ZUERST EINE RECHERCHE BENÖTIGT?

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob erst eine Patentrecherche durchgeführt werden sollte, um festzustellen, ob es die Erfindung vielleicht doch schon gibt oder nicht.

Grundsätzlich gilt, dass die Durchführung einer Recherche durchaus sinnvoll ist.

Die Durchführung einer Recherche ist aber keineswegs eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Patentanmeldung. Selbst finanzstarke Großunternehmen reichen relativ oft eine Patentanmeldung ein, ohne zuvor eine Patentrecherche durchgeführt zu haben.

9. WIE FORMULIERT MAN EINE PATENTANMELDUNG?

Eine Patentanmeldung folgt nahezu weltweit immer dem gleichen Schema und besteht aus folgenden „Kapiteln“:

  • Der technische Hintergrund der Patentanmeldung
  • Die der Patentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe
  • Die erfindungsgemäße Lösung
  • Die Figurenliste
  • Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung
  • Die Bezugszeichenliste
  • Die Patentansprüche

a) Der technische Hintergrund

Im ersten Kapitel der Patentanmeldung wird der technische Hintergrund der Erfindung beschrieben.

Das sind diejenigen technisch ähnlichen Lösungen, die bereits öffentlich bekannt sind. Tunlichst nicht beschrieben wird hier ein rein "firmeninterner" Stand der Technik - etwa der bisher nicht zufriedenstellend funktionierende "Versuchsträger" des Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn dieser "interne Versuchsträger" dem Erfinder tatsächlich als alles entscheidende Ausgangsbasis für seine Erfindungsidee gedient hat.

Das Kapitel "technischer Hintergund" ist aber keineswegs nur eine "locker formulierte" Einleitung. Hier sollte nicht ganz spontan mitgeteilt werden, was dem Verfasser zum Stand der Technik so einfällt. Vielmehr muss man bereits den technischen Effekt der beanspruchten Konstruktion vor Augen haben. Komplementär dazu werden dann behutsam die technischen Defizite des Standes geschildert, die die Erfindung überwindet.

Unbedingt zu beachten ist dabei allerdings die am 31.08.2010 ergangene Leitsatzentscheidung BGH X ZR 73/08 - "Gleitlagerüberwachung".

Hier hat der BGH sinngemäß festgelegt, dass ein angegriffenes Patent selbst einen Hinweis darauf liefern kann, dass die von ihm beanspruchte Lösung nicht erfinderisch ist - wenn dieses Patent den Stand der Technik in einer Art und Weise kritisiert, die zeigt, dass der Fachmann konkreten Anlass dazu hatte, den beanspruchten Lösungsweg zu beschreiten. Das bedeutet, dass man als Verfasser einer neuen Patentanmeldung die Defizite des Standes der Technik mit der entsprechenden Vorsicht zu kritisieren hat: Man darf den Stand der Technik nicht so schlecht machen, dass die technische Situation am Vorabend der Erfindung förmlich "nach der Erfindung zu rufen" schien.

b) Die Aufgabe der Erfindung

Das zweite, oft nur wenige Zeilen umfassende "Kapitel" einer Patentanmeldung steht unter der Überschrift "Aufgabe der Erfindung".

Hier wird vor dem Hintergrund des im vorgehenden Kapitel herausgearbeiteten Defizits des Standes der Technik das technische Problem beschrieben, das die vom Patentanspruch 1 beanspruchte Lösung überwindet.

Auch an dieser Stelle gilt es, aufzupassen. Patentanmeldungen, die im Kapitel "Aufgabe der Erfindung" mehrere unterschiedliche technische Aufgaben schildern, deren Lösung der Anspruch 1 für sich reklamiert, sind nicht als "Formulierungsmuster" geeignet, das dem Anfänger den Weg weist.

Wer unbedacht schildert, dass der Anspruch 1 der Patentanmeldung mehrere verschiedene Aufgaben löst, beraubt sich unter Umständen der Möglichkeit, später gegenüber dem Konkurrenten geltend machen zu können, dass dessen Umgehungslösung bei genauem Hinsehen als sog. Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln einzustufen ist.

BEISPIEL: Wer zur Verbindung zweier Bretter eine mit einer neu erfundenen, genial reibungsarmen Beschichtung versehene Schraube verwendet statt des vom Patent wortwörtlich beanspruchten, mit dieser genialen Beschichtung versehenen Nagels, der muss sich jedenfalls dann keine Verletzung dieses Patents mit äquivalenten Mitteln vorhalten lassen, wenn das ungeschickt formulierte Patent beschreibt, dass der beanspruchte Nagel mithilfe seiner reibungsarmen Beschichtung

  • erstens die Aufgabe löst, ein Mittel bereitzustellen, mit dem sich mit geringerer Kraft eine Verbindung zwischen zwei Brettern herstellen lässt (Schraube: +),
  • zweitens die weitere Aufgabe löst, ein Verbindungsmittel anzugeben, das mit einem handbetätigten Tacker tiefer in das Holz geschossen werden kann (Schraube: -).

An dieser Stelle darf kein Missverständnis entstehen:

Um auch im Falle der späteren Aufdeckung von Stand der Technik, der der Erfindung gefährlich nahe kommt, durch gekonnte Einschränkung eine Patenterteilung erreichen zu können, ist es wichtig, in einer Patentanmeldung wirklich jede einzelne Aufgabe zu schildern, die der Erfindung zugrunde liegt. Die Schilderung muss aber so geschickt erfolgen, dass man als späterer Patentinhaber nicht ohne weiteres "darauf festgenagelt" werden kann, dass das als Erfindung beanspruchte Produkt oder Verfahren stets alle genannten Aufgaben erfüllen muss.

c) Die erfindungsgemäße Lösung

Das "dritte Kapitel" einer Patentanmeldung beschreibt die sog. erfindungsgemäße Lösung, d. h. genau und nur die Lösung, die durch den Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden soll.

In diesem dritten Kapitel wird die Erfindung durchgängig abstrahiert dargestellt. Letzteres aus gutem Grund, denn man will ja mit der Patentanmeldung so breiten Schutz wie möglich erwerben. Schließlich ist ein leicht zu umgehendes Patent wertlos.

Um in jedem Fall dem späteren Einwand zu entgehen, dass der Anspruch 1 nicht hinreichend durch die Beschreibung der Patentanmeldung gestützt sei, wiederholt man an dieser Stelle den technischen Inhalt des Anspruchs 1. Allerdings wiederholt man zu diesem Zweck nicht unbesehen den oft fast unleserlichen "Bandwurmsatz", der in Erfüllung der patentrechtlichen Vorschriften als Patentanspruch 1 formuliert wurde. Stattdessen schildert man den technischen Inhalt des Anspruchs 1 in besser verständlicher Form, aber ohne Widersprüche aufzuwerfen.

Bei dieser Gelegenheit definiert man jeden Begriff des Patentanspruchs 1 näher, der unter Umständen erläuterungsbedürftig ist. Besonders gute Definitionen in einer Patentanmeldung zeichnen sich an dieser Stelle dadurch aus, dass sie sich "trichterförmig verengen". Zu diesem Zweck wird - freilich ohne negativ aufzufallen - beschrieben, was der Begriff auf jeden Fall bedeutet und was er bedeuten kann.

d) Die Figurenliste

Das vierte "Kapitel" einer Patentanmeldung stellt die sogenannte Figurenliste dar.

Dieses vierte Kapitel ist optional, aber dennoch sehr empfehlenswert. Die Figurenliste beschreibt Figur für Figur mit einem Satz, was die betreffende Figur zeigt. Sie dient der Selbstkontrolle und erleichtert es dem späteren Leser (wozu auch der in Kürze mit der Sachprüfung der Patentanmeldung befasste Prüfer gehört), schnell einen Überblick über das oder die mithilfe der Figuren beschriebenen Ausführungsbeispiele zu bekommen.

e) Das Ausführungsbeispiel der Erfindung

Das "fünfte Kapitel" einer Patentanmeldung bildet die Beschreibung des oder der Ausführungsbeispiele der Erfindung.

Außerhalb des Geltungsbereichs des US-Patentrechts ist es nur in wenigen Ländern der Welt zwingend, die beanspruchte Erfindung anhand von Figuren zu beschreiben. Theoretisch reicht dann auch eine rein verbale Beschreibung in der Patentanmeldung. Von einer rein verbalen Beschreibung ist aber dringend abzuraten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Patentanmeldung nicht um eine solche aus dem Gebiet der Chemie oder Biotechnologie handelt.  

Aufzuräumen ist mit der von Anlage 2 zu § 12 PatV genährten Fehlvorstellung, dass eine Patentanmeldung zwingend Figuen bzw. Patentzeichnungen in Gestalt von CAD-Zeichnungen benötigt.

Diese Vorschift in der Patentverordnung ist eine "Sollvorschrift". Freihandzeichnungen, die klar zeigen, worauf es ankommt, genügen. Mit wenig Routine oder in bester Absicht mit einem ungeeigneten Softwarewerkzeug erstellte  und daher gegenüber der zugrunde liegenden Freihandzeichnung detailärmere Zeichnungen sind sogar eher nachteilhaft. 

In die gleiche Schublade gehört die immer wieder kolportierte Auffassung, die Bezugszeichen in den Figuren, anhand derer die Ausführungsbeispiele beschrieben werden, sollten nicht von Hand eingetragen sein, um Probleme zu vermeiden. Der Verfasser trägt seit vielen Jahren die Bezugszeichen binnen weniger Minuten von Hand ein, anstatt hierfür im CAD-Programm Zeit aufzuwenden, ohne dass dies je beanstandet wurde.

10. DEFENSIV ODER AGGRESSIV?

a) Die defensive Patentanmeldung

Grundsätzlich gilt, dass auch „irgendeine“ Patentanmeldung meist besser ist als keine Patentanmeldung.

Denn auch eine schlecht gemachte Patentanmeldung hat immer noch eine gewisse Defensivwirkung: Man kann sie zwar vielleicht nicht gegen einen Konkurrenten, der kopiert, durchsetzen. Man erhält dadurch aber ein sogenanntes "positives Benutzungsrecht" unter § 9PatG „Passiv“: Was man beschrieben hat, das kann einem derjenige, der zeitlich später eine gleiche oder ähnliche Konstruktion angemeldet hat, nicht verbieten.  Das bedeutet also, dass einen eine eigene Patentanmeldung davor schützt, dass der Konkurrent zu einem späteren Zeitpunkt ein Patent auf die gleiche Technologie erhält, noch bevor man selbst mit dem neuen, bereits seit geraumer Zeit in Entwicklung begriffenen Produkt am Markt ist.

Es liegt in der Natur der Sache, dass es auch in solchen Fällen, in denen der Patentanmeldung primär eine defensive Wirkung zukommen soll, besser ist, die Patentanmeldung wirklich ausgeklügelt zu formulieren. Allerdings ist das Optimierungspotential geringer als bei einer Patentanmeldung, die a priori für den aktiven Angriff konzipiert sein soll. 

b) Die aggressive Patentanmeldung

Wer seine Patentanmeldung allerdings „aktiv“ bzw. „aggressiv“ durchsetzen will, der braucht deutlich mehr als nur eine „irgendwie“ formulierte Patentanmeldung. Um das zu verstehen, muss man sich vergegenwärtigen, wie ein Patentverletzungsprozess abläuft.

Bei den für die Patentverletzung bzw. die Patentverletzungsklagen zuständigen Land- und Oberlandesgerichten entscheiden Richter, die ausschließlich Juristen und keine Techniker sind. Das ist indes nicht unbedingt ein Nachteil. Gerade die Richter an den hauptsächlich wegen Patentverletzung angerufenen Gerichten in Düsseldorf, Mannheim, Karlsruhe und München haben regelmäßig entsprechende Fälle auf dem Tisch und daher entsprechende Erfahrung. Dadurch, dass reine Juristen über die technisch oft komplexen Sachverhalte entscheiden, wird aber vielfach nach recht formalen Kriterien entschieden.

Das ist einerseits ein echter Vorteil, weil man als Rechtsanwalt mit gehöriger Erfahrung in solchen gerichtlichen Fällen relativ gut prognostizieren kann, wie der Fall ausgeht.

Der entscheidende Nachteil ist, dass der angreifende Patentinhaber durch „schlecht durchdachte“ Formulierungen“ in seinem Patent schnell ins Abseits gerät und dann mit seiner Klage durchfällt, obwohl an der Sache – rein technisch gesehen – durchaus etwas dran ist. Denn ein für den reinen Techniker überzeugendes Argument, wie etwa

„im Patentanspruch 1 steht zwar, dass der Prozess geregelt werden soll, der Fachmann weiß dann aber schon, dass das erfinderische Ziel genauso gut auch mit einer Steuerung („open loop control statt close loop control“) erreicht werden kann“ ,

findet regelmäßig kein Gehör.

Denn die Verletzungsgerichte achten - völlig zu Recht - genau darauf, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit Genüge getan wird. Der Patentanmelder ist demnach dafür verantwortlich, dass er genau zum Ausduck bringt, was er geschützt haben möchte. Die Allgemeinheit ist vor Überraschungen des Typs "das steht zwar nicht im Patentanspruch, aber der Patentanmelder hat doch offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass..." zu schützen.

 

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