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PATENTANWALTSGEBÜHREN

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IM FOKUS: GEBÜHREN DES PATENTANWALTS

Ein guter Patentanwalt und ein guter Arzt haben viel gemeinsam. Dennoch besteht ein entscheidender Unterschied: Anders, als das beim Arzt üblich ist, sollte man vor einer größeren "Operation" mit dem Anwalt über die voraussichtlich anfallenden Kosten bzw. Patentanwaltsgebühren sprechen. Logischerweise ist beispielsweise eine neue Patentanmeldung eine solche "Operation".

Zum Glück besteht insoweit ein weiterer Unterschied: Für einen guten Patentanwalt gehört die Vorabaufklärung über die Patentanwaltsgebühren und die Beratung des Mandanten, ob diese Investition wirtschaftlich sinnvoll ist, dazu.

DIE PATENTANWALTSGEBÜHRENORDNUNG

Ursprünglich galt für Patentanwälte die Patentanwaltsgebührenordnung, kurz PatAnwGebO. Das war eine ähnliche gesetzliche Gebührenordnung wie die seinerzeit für die Rechtsanwälte geltende Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung, kurz BRAGO. Die BRAGO besteht nach diversen Lockerungen heute als Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG fort.

Andes als die BRAGO ist die Patentanwaltsgebührenordnung allerdings nach dem 01.10.1968 vom Gesetzgeber nicht mehr erneuert worden.

Die Patentanwaltsgebührenordnung findet daher in der Praxis längst keine Anwendung mehr, um die Patentanwaltsgebühr bzw. die Kosten des Patentanwalts zu berechnen.

Nur in ganz seltenen Fällen, in denen um die Patentanwaltsgebühr bzw. die Kosten des Patentanwalts vor Gericht gestritten wird, versuchen sich die Richter gelegentlich doch noch flankierend an der PatAnwGebO zu orientieren.

Zu diesem Zweck sieht sich das Gericht den entsprechenden Tatbestand der PatAnwGebO an und rechnet die dort vorgesehene Gebühr mit einem fiktiven Teuerungszuschlag "hoch".

Diese Hochrechnung erfolgt, indem man grob schätzt, dass für die Zeit von 1968 bis 2011 ein inflationsbereinigender Teuerungszuschlag von 355% angemessen sein könnte.

Das am 03.05.2016 vom LG Düsseldorf in der Sache 4b O 84/15 – "Patentanwaltshonorar" verkündete Urteil gibt ein anschauliches Beispiel für diesen doch eher etwas abenteuerlichen Berechnungsweg - der aber als "Hilfskriterium" zu Bestimmung einer im Streitfall angemessenen Patentanwaltsgebühr bzw. der im Streitfall angemessenen Kosten des Patentanwalts sicherlich gerechtfertigt ist.  

ABRECHNUNG NACH AUFWAND

In der Praxis haben die Patentanwälte längst eigene, von jeder Kanzlei selbst erstellte Gebührenordnungen, nach denen sie abrechnen.

Der überwiegende Teil der patentanwaltlichen Tätigkeit wird nach Stundenaufwand abgerechnet. Für bestimmte Tätigkeiten, für die nach und nach ein typischer Aufwand entsteht, der nicht jedes Mal eine Kleinrechnung rechtfertigt, werden Grundgebühren abgerechnet. Dabei differieren sowohl die Grundgebühren als auch die Stundensätze erheblich. Diese Art der Abrechnung ist übrigens allgemein anerkannt und wird beispielsweise auch im Rahmen der staatlichen Patentförderung akzeptiert, mehr dazu im nebenstehenden Beitrag. 

Das LG Düsseldorf ist in seinem Urteil 4b O 84/15 – "Patentanwaltshonorar" von der Annahme ausgegangen, dass der übliche Stundensatz eines Patentanwalts im Jahr 2011 im Bereich zwischen 200 EUR und 600 EUR gelegen hat. Die Werte treffen in etwa zu, liegen allerdings mittlerweile höher.

Allerdings ist zu bedenken, dass die Stundensätze nur die eine Seite der Medaille sind. Aus Mandantensicht gilt es, einen Patentanwalt zu finden, der einen im Lichte seiner Qualifikation als angemessen empfundenen Stundensatz abrechnet, aufgrund seiner Erfahrung zügig arbeitet und den in Rechnung gestellten Zeitaufwand nachvollziehbar in seiner Rechnung dokumentiert.

KOSTEN AUSLÄNDISCHER PATENTANWÄLTE

"Grundgebühr und zügig arbeiten" - das sind auch die entscheidenden Stichworte, wenn man sich damit beschäftigt, welche Kosten ausländische Patentanwälte abrechnen. Denn um die Einschaltung ausländischer Kollegen führt kein Weg herum, wenn Patente im Ausland erwirkt werden sollen. 

Hier kann man allerdings gerade in Südamerika oder Fernost seine Überraschungen erleben. Wenn man nicht sehr aufpasst, kommt es hier nicht selten zur Abrechnung üppiger Pauschalen für Vorgänge, deren stundenmäßiger Aufwand für den Insider doch recht überschaubar ist.

Insoweit ist es aus Mandantensicht ratsam, sich einen deutschen Anwalt zu suchen, der regelmäßig Patentanmeldungen im Ausland verfolgt und daher nicht nur Erfahrung mit der Koordination ausländischer Partneranwälte hat, sondern auch ein Netzwerk aus professionell arbeitenden und fair abrechnenden Auslandskollegen aufgebaut hat - und der darüber hinaus auch wirklich frei ist.

Auch wirklich frei? Was soll das denn heißen? 

Das ist schnell erklärt. Es hat sich im Auslandsgeschäft über viele Jahre hinweg das Prinzip der Gegenseitigkeit oder "Reziprozität" eingebürgert. Wer als deutscher Patentanwalt Auslandskollegen Aufträge erteilt, die Mandanten haben, welche ihrerseits Patentanmeldungen in Deutschland oder Europa verfolgen, der kann davon ausgehen, dass ihm von der Partnerkanzlei eine entsprechende Anzahl an Gegen-Aufträgen erteilt wird. Auslandsaufträge von eigenen Mandanten werden dadurch zu klingender Münze.

Gegen dieses Modell ist nicht grundsätzlich etwas einzuwenden.

Dennoch lässt sich eine auch unter Kostengesichtspunkten wirklich gute "Auslandsperformance" am leichtesten wie folgt erreichen:

Man schafft es, diejenigen Auslandskollegen ausfindig zu machen, die wirklich gut arbeiten, die aber aus irgendwelchen Gründen keine hinreichend große Anzahl eigener Mandanten haben, die in Deutschland oder Europa anmelden. Gefragt sind also Büros, die sich für die ihnen erteilten Aufträge nicht in althergebrachter Art und Weise "revanchieren" können, sondern wirklich dadurch im Geschäft bleiben müssen, dass sie ausgezeichnet arbeiten und nachvollziehbar abrechnen. 

Partnerkanzleien, die dieses Kriterium erfüllen, sind nicht selten "junge" Kanzleien, die noch nicht lange existieren, die aber maßgeblich von Kollegen betrieben werden, die fundierte Berufserfahrung in einer größeren Kanzlei gesammelt haben, von der sie sich schließlich abgespalten haben.

Praxistipp:

In der Großindustrie ist es mittlerweile an der Tagesordnung, dass man sich die Rechnungen der Auslandskollegen vom deutschen Anwalt vorlegen lässt, um selbst ein interessiertes Auge hierauf zu werfen. Dem sollten Sie auch als Mittelständler oder Einzelunternehmer nicht nachstehen.