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3D-DRUCK | PATENTE & URHEBERRECHT

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IM FOKUS

Ein neuer Zankapfel: Die Abmahnung wegen "3D-Druck und Urheberrecht". Wo der 3D-Druck über das Rapid Prototyping hinausgeht, geraten aber nicht nur der 3D-Druck und das Urheberrecht in ein Spannungsverhältnis. "IP-Recht vs. 3D-Druck" heißt die Devise. Mit anderen Worten: Das Recht des geistigen Eigentums setzt dem 3D-Druck Grenzen, an die zumindest der rechtliche Laie oft nicht sofort denkt.

Eine Abmahnung des "3D-Druckers" kann also nicht nur auf ein EU-Geschmacksmuster oder ein eingetragenes Designs gestützt werden. Auch Patentrecht und 3D-Druck können kollidieren: Patentverletzung "mit der Print-Taste".

Schließlich tangiert das Wettbewerbsrecht den 3D-Druck. Wettbewerbswidrige Nachahmung bzw. wettbewerbswidriger Nachbau heißt hier das Stichwort. Das IP-Recht hält also allerhand Hürden parat, die es beim 3D-Druck zu meistern gilt. Dieser Aufsatz gibt Anworten auf die drängensten Fragen zum Thema 3D-Druck.

Der Verfasser ist als Patentanwalt und Rechtsanwalt insbesondere auch auf Abmahnungen und Klagen spezialisiert, die auf dem Gebiet Recht & Technik abseits der bereits vollständig ausgetretenen Pfade liegen - hierzu gehört der 3D-Druck.

3D-DRUCK | DIE AKTUELLE AUSGANGSSITUATION

3D-Drucker sind längst keine High-Tech-Geräte mehr, deren Einsatz investitionsstarken Industrieunternehmen für das „rapid prototyping“ vorbehalten ist. Stattdessen ist der 3D-Druck heute bereits zu Preisen erhältlich, die den 3D-Druck auch für Start-Up-Unternehmen, nebenberuflich Gewerbetreibende und sogar den Hausgebrauch attraktiv machen.

Hinzu kommt, dass mit dem Zeichenprogramm „Sketchup“ ein leicht bedienbares CAD-Programm zu Verfügung steht, um mit etwas Sorgfalt auch ohne die kostspieligen CAD-Programme der Maschinenbauer für den 3D-Druck brauchbare Datensätze zu erzeugen.

Die aktuelle Entwicklung führt gerade im Kunststoffbereich dazu, dass das faktische Ersatzteilmonopol der Hersteller zunehmend brüchig wird: Ein spritzgegossenes Gehäuse- oder komplexes  Konstruktionsbauteil aus Kunststoff konnte bisher nahezu ausschließlich beim Hersteller als Ersatzteil bezogen werden, zu Preisen, die der Hersteller nahezu frei festlegen konnte. In Zukunft wird das zunehmend anders sein. Mit modernen 3D-Druckern lassen sich die benötigten Teile in Losgröße "1"  "on demand" herstellen, ohne dass es dafür einer viele tausend EUR teuren Spritzgussform bedarf.

Diese Entwicklung wirft eine Reihe interessanter rechtlicher Fragen auf.

Nicht zuletzt deshalb, weil die Hersteller verstärkt dazu übergehen, ihre Rechte zu wahren, sei es dadurch, dass der Durchsetzung ohnehin bestehender Urheberrechten gegenüber Unternehmen, die im 3D-Druck hergestellte Ersatzteile anbieten, verstärkt Beachtung geschenkt wird oder dadurch, dass vermehrt EU-Geschmacksmuster, Designrechte und Design-Patente angemeldet werden, um Gehäuseteile oder Konstruktionsbauteile zu schützen.

REINER PRIVATGEBRAUCH VON 3D-DRUCKERN

Der reine Privatgebrauch des 3D-Drucks wird durch Patente, das Urheberrecht, Marken, Geschmacksmuster und Designrechte nicht eingeschränkt.

Wer mithilfe eines 3D-Druckers ein durch ein Patent oder Designrecht geschütztes Kunststoffteil nachbaut, das er als Ersatzteil benötigt, um seinen häuslichen Staubsauger, seinen privaten Scanner oder das ferngesteuerte Flugzeugmodell seines Sohnes wieder in Ordnung zu bringen, hat also lediglich die Grenzen des Urheberrechts zu beachten.

Denn nur das Urheberrecht gilt auch für den 3D-Druck im Privatbereich. Es ist aber dort meist ein stumpfes Schwert - wenn die kopierten Produkte nicht gerade in eBay oder in sonstiger Form im Internet angeboten werden.

Eine aus Sicht des Verfassers für den Privatgebrauch ausgesprochen bedenkliche Orwell'sche Entwicklung lässt jedoch das 2012 erteilte US-Patent 8,286,236 "zum Blockieren von 3D-Druck ohne zuvor geführten Berechtigungsnachweis" befürchten.

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Dieses Patent beansprucht Schutz für ein Verfahren, das den 3D-Drucker den gewünschten 3D-Druck verweigern lässt, bis ein Berechtigungsnachweis für das zu druckende Werkstück erfolgt ist - ähnlich wie man das von modernen Farbkopierern kennt, die sich weigern, Banknoten zu kopieren.

Fernöstliche Plagiatoren wird das nicht stören, denn mit der nötigen Fachkenntnis und entsprechendem finanziellen Einsatz lässt sich die Sperre mit Sicherheit aushebeln. Der Dumme wird wenn, dann der private Tüftler sein, der ein nur noch zu horrenden Preisen erhältliches Kunststoffersatzteil für sein geliebtes altes Cabrio ausdrucken möchte.

Weniger…

GEWERBLICHER EINSATZ VON 3D-DRUCKERN

 

3D-DRUCK | PATENTE UND GEBRAUCHSMUSTER

1.
Das zu druckende Bauteil kann selbst unter Patentschutz stehen

Gewerbetreibende haben Patente und Gebrauchsmuster Dritter im Regelfall unabhängig vom angewandten Herstellungsverfahren zu beachten. Ein Bauteil oder Produkt, das als solches durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt ist, darf daher weder mithilfe des 3D-Drucks gewerblich hergestellt werden noch mittels anderer Herstellungsverfahren - auch dann nicht, wenn es dringend als Ersatzteil benötigt wird.

2.
Das zu druckende Bauteil ist Teil eines patentgeschützten Produkts

Patente und Gebrauchsmuster können dem gewerblichen 3D-Druck auch dann im Wege stehen, wenn sie das zu druckende Bauteil bzw. Ersatzteil gar nicht als solches schützen, sondern „nur“ das Produkt, das damit repariert werden soll.

In diesen Fällen ist die Rechtslage nicht einfach zu beurteilen, sodass unbedingt patent- oder rechtsanwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.

a)
Mittelbare Patentverletzung

Hat das mit dem 3D-Drucker erstellte Ersatzteil einen engen Bezug zu einem wesentlichen Element der patentierten Erfindung, dann ist seine Herstellung und sein Vertrieb als mittelbare Patentverletzung gem. § 10 PatG oder als mittelbare Gebrauchsmusterverletzung zu bewerten und daher verboten.

b)
Patentverletzung durch Wiederinstandsetzung eigentlich schrottreifer Produkte

Sofern das mit dem 3D-Drucker herzustellende Ersatzteil keinen engen Bezug zu einem wesentlichen Element einer geschützten Erfindung aufweist, aber zur Reparatur eines Produkts bestimmt ist, das unter dem Schutz eines oder mehrerer noch nicht abgelaufener Patente oder Gebrauchsmuster steht, gilt Folgendes:

Der Nachbau und Vertrieb eines regelmäßig benötigten, als solches nicht geschützten Verschleißteils für ein durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschütztes Produkt, das wirtschaftlich gesehen noch nicht das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat, ist im Allgemeinen zulässig.

Demgegenüber kann die Verwendung eines nicht vom OEM stammenden, mithilfe des 3D-Druckers „nachgemachten“ Ersatzteils unzulässig sein, wenn mit dessen Hilfe ein patentgeschütztes Produkt wieder instand gesetzt werden wird, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits das reguläre Ende seiner Lebensdauer erreicht hat - sodass die Reparatur aus juristischer Sicht eine Neuherstellung des geschützten Produkts darstellt.

c)
Beispiel dafür, wie sich Patentschutz auswirken kann

Als fiktives Beispiel hierfür mag ein hochwertiger Archivscanner dienen, der als solcher unter dem Schutz eines Patents steht, auf das gleich noch näher einzugehen ist. Die angetriebene Papiereinzugsrolle dieses Scanners sei ein komplexes Kunststoffbauteil, das seitlich ein Antriebsritzel trägt, über das es angetrieben wird. An seinem Außenumfang trägt es eine leistenartig profilierte Gummierung, die das Papier sicher einzieht. Die Gummierung besteht aus einem sog. TPE, das auch im 3D-Druck aufgebracht werden kann.   Die Papiereinzugsrolle ist in dem Scannergehäuse gelagert, indem die an den beiden Stirnseiten von der Papiereinzugsrolle abstehenden Achsstummel jeweils in ein klauenartiges Lagerauge eingeklipst sind, das jeweils ein integraler, nicht auswechselbarer Bestandteil des Hauptgehäuses des Scanners ist.

Zunächst sei der einfachere Fall betrachtet:

Dieser Fall geht von der Annahme aus, dass das besagte Patent einen Archivscanner als solchen schützt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er eine angetriebene Papiereinzugsrolle besitzt, die an einer ihrer Stirnseiten ein Antriebszahnrad mit einer Außenverzahnung trägt, so, wie vorstehend abgebildet.

Wenn derjenige, der diese Papiereinzugsrollen zu Reparaturzwecken herstellt und vertreibt, nachweisen kann, dass diese Papiereinzugsrollen (wegen ihrer sich recht schnell abreibenden, außenseitigen Gummierung) Verschleißteile sind, die üblicherweise im Zuge der Wartung des hochwertigen Archivscanners ausgetauscht werden, ist er nicht dem Vorwurf der Patentverletzung ausgesetzt.

Das gilt erst recht dann, wenn er nicht die Papiereinzugsrolle als Ganze herstellt, sondern die abgenutzten Papiereinzugsrollen an ihrem Außenumfang abdreht oder abschleift, sie dann in seinen 3D-Ducker einspannt und nur eine neue Gummierung auf den Außenumfang der Papiereinzugsrolle aufdruckt. Eine der in diesem Zusammenhang wegweisenden Entscheidungen ist das alte, aber nach wie vor maßgebliche BGH-Urteil vom 21.11.1958 in Sachen I ZR 129/57.

Etwas anderes gilt, wenn es dem OEM gelungen sein sollte, für die Papiereinzugsrolle per se ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster zu bekommen, um auch den Ersatzteilmarkt kontrollieren zu können.  Dann sind sowohl die Herstellung und der Vertrieb ganzer Ersatz-Einzugsrollen verboten, die auf dem 3D-Ducker gedruckt wurden, und es ist auch die Wiederaufbereitung von Original-Einzugsrollen durch Aufdrucken einer neuen Gummierung auf ihren Außenumfang verboten.

 

Im Anschluß daran ist nun der für den Laien schwieriger nachzuvollziehende Fall zu betrachten:

Dieser Fall geht wiederum von der Annahme aus, dass der hochwertige Archivscanner, der hier als Beispiel dient, mit der oben dargestellten Papiereinzugsrolle ausgestattet ist, die - wie gesagt - in dem Scannergehäuse gelagert ist, indem die an den beiden Stirnseiten von der Papiereinzugsrolle abstehenden Achsstummel jeweils in ein klauenartiges Lagerauge eingeklipst sind, das jeweils ein integraler, nicht auswechselbarer Bestandteil des Hauptgehäuses des Scanners ist. Die Papiereinzugsrolle sei nachweislich ein Verschleißteil. Das Patent, unter dessen Schutz der Scanner nach wie vor steht, beschäftigt sich überhaupt nicht mit der Papiereinzugsrolle oder deren Lagerung, sondern schützt die Bildabtasteinheit des Scanners.

Da die Papiereinzugsrollen auch in dieser Konstellation Verschleißteile sind, dürfen sie von Dritten mit dem 3D-Drucker hergestellt und als Ersatzteile vertrieben werden.

Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn der Scanner beispielsweise deswegen nicht mehr funktionsfähig ist, weil die in seinem Hauptgehäuse ausgebildeten Lageraugen, in die die sich drehenden Achsstummel der Papiereinzugsrollen eingespreizt werden, nach vielen 100.000 Scans so verschlissen sind, dass auch das Einsetzen neuer Papiereinzugsrollen nicht mehr hilft.

Wer in einer solchen Situation den betreffenden Scanner repariert, indem er das als Ersatz benötigte und vom OEM nicht als Ersatzteil angebotene Haupt-Gehäuse mithilfe eines 3D-Druckers ausdruckt, den Scanner komplett zerlegt, unter Verwendung des neu ausgedruckten "Hauptgehäuses" wieder neu aufbaut und damit den eigentlich von den beteiligten Verkehrskreisen als entsorgungsreif angesehenen Scanner wieder "zum Leben erweckt", der verletzt das besagte Patent - obwohl das Patent nur die Bildabtasteinheit des Scanners schützt, und er an der Bildabtasteinheit selbst nichts verändert hat. Der entscheidende Punkt ist, dass eine solche „Reparatur“ des Scanners juristisch als Neuherstellung anzusehen ist, die dem Hersteller als Patentinhaber vorbehalten ist.

3D-DRUCK | GESCHMACKSMUSTER UND DESIGNRECHTE

Patente und Gebrauchsmuster schützen das grundsätzliche Prinzip einer technischen Lösung. Ihr Schutz ist von der konkreten designerischen Ausgestaltung des Produkts unabhängig, das sich der geschützten Lösung bedient. Demgegenüber ist es bei Geschmackmustern und eingetragenen Designs gerade umgekehrt. Diese Schutzrechte schützen den „ästhetischen Gesamteindruck“ eines Produkts, also sein konkretes Produktdesign, unabhängig von der technischen Lösung, die das Produkt anbietet.

Das zuvor für Patente und Gebrauchsmuster Gesagte gilt auch für Designrechte und Geschmacksmuster.

Produkte oder Ersatzteile auf dem 3D-Drucker herzustellen, die als solche durch ein Geschmacksmuster oder ein Designrecht geschützt sind, ist unzulässig – es ist also keine gute Idee, etwa einen der geschützten Koziol-Designartikel kurzerhand auf dem 3D-Drucker nachzudrucken und zu vertreiben.

Auch das zuvor im Zusammenhang mit den Patenten und Gebrauchsmustern für den 3D-Druck von Ersatzteilen Gesagte gilt im Geltungsbereich der Geschmacksmuster und eingetragenen Designs sinngemäß. Wer mithilfe des 3D-Druckers den oft als Ersatzteil benötigten Betätigungsmechanismus für die Tresterauswurfklappe nachdruckt und dann damit in gewerblichem Umfang ausgemusterte Designer-Espressovollautomaten „wieder zu neuem Leben erweckt“, handelt unzulässig. Denn diese Tätigkeit ist juristisch wiederum als Neuherstellung anzusehen, die dem Inhaber des Geschmacksmusters oder eingetragenen Designs vorbehalten ist, das nach wie vor die Bedienfront des eigentlich endgültig verschlissenen Espressovollautomaten schützt.

Eine im Geschmacksmusterrecht dringend zu beachtende Besonderheit stellt das sog. nichteingetragene EU-Geschmacksmuster dar. Wer ein Design zuerst innerhalb der EU neu auf den Markt bringt, kommt automatisch in den Genuss dreijährigen Geschmacksmusterschutzes. Einer Geschmacksmuster- oder Designanmeldung beim zuständigen Amt bedarf es hierfür nicht. Eine Geschmacksmuster- oder Designanmeldung muss nur derjenige beim Amt einreichen, der den maximal 25-jährigen Schutz eines eingetragenen Geschmacksmusters oder Designrechts erwirken will.

Das bedeutet, dass ein neues Design, das zuerst in der EU veröffentlicht wurde - z. B. ein außergewöhnlich gestaltetes Gehäuse eines PC bzw. einer Spielekonsole, aber auch ein kreativ gestalteteter Untersetzer oder Eierbecher -, die ersten drei Jahre nach seinem Erscheinen auch dann keinesfalls durch 3D-Druck nachgeahmt und gewerblich angeboten werden darf, wenn sich hierfür keine Geschmacksmuster- oder Designanmeldung nachweisen lässt.

Auch hier gilt, dass Gewerbetreibende Geschmacksmuster und Designrechte Dritter unabhängig vom angewandten Herstellungsverfahren zu beachten haben. Ein Bauteil oder Produkt, das als solches durch ein Geschmacksmuster oder eingetragenes Designrecht  geschützt ist, darf daher weder mithilfe des 3D-Drucks hergestellt werden noch mittels anderer Herstellungsverfahren - auch dann nicht, wenn es dringend als Ersatzteil benötigt wird.

3D-DRUCK | WETTBEWERBSRECHT

Beim Vertrieb von durch 3D-Druck nachgebauten Produkten und Ersatzteilen ist unbedingt auch das Wettbewerbsrecht zu beachten.

Hier gilt der Grundsatz, dass der Vertrieb eines identisch nachgebauten Produkts oder Ersatzteils unzulässig ist, wenn dadurch die Gefahr einer sog. Herkunftstäuschung geschaffen wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Gefahr besteht, dass die Interessenten irrtümlich dem Eindruck erliegen, ihnen werde ein Originalprodukt bzw. ein Originalersatzteil oder jedenfalls vom Originalhersteller autorisierte Ware angeboten.

Ein griffiges Beispiel hierfür liefert der Bereich der Spielekonsolen. Hier ist es seit einiger Zeit trendy, die einfarbige Frontblende der Spielekonsole gegen eine der besonders designten oder eingefärbten Frontblenden auszutauschen, die der Originalhersteller zu diesem Zweck zum Kauf anbietet – nicht selten als limitierte Sonderedition.

Wer solche Frontblenden mithilfe eines 3D-Druckers nachbaut und vertreibt, muss nicht nur darauf achten, keinesfalls eventuelle Geschmacksmuster-, Design- und Urheberrechte zu verletzen. Stattdessen muss er auch seinen Vertrieb so organisieren, dass nicht der Eindruck entsteht, es würden Originalteile oder vom Originalhersteller autorisierte Teile angeboten. Um dieses Ziel im konkreten Einzelfall zuverlässig zu erreichen, ist qualifizierte Beratung erforderlich.

3D-DRUCK | URHEBERRECHT

Auch das Urheberrecht setzt dem 3D-Druck enge Grenzen - langfristig gesehen eventuell sogar die engsten Grenzen.

An dieser Stelle mag mancher Ingenieur, der die Dinge mit einem gesunden Schuss Pragmatismus betrachtet, überrascht fragen - ist denn ein Konstruktionsbauteil überhaupt dem Urherberrechtsschutz zugänglich? Der Verfasser ist selbst Ingenieur und langjähriger Konstrukteur und antwortet daher mit dem gleichen Pragmatismus -  "inzwischen leider ja".

Diese Antwort gilt jedenfalls dann, wenn das Konstruktionsbauteil kein reines "Must-Match-Teil" ist, sondern ihm auch eine nicht unbedeutende designerische Komponente zukommt. Rein beispielhaft ist spontan an Kunststoffbauteile zu denken, die zu einem der modernen,  zunehmend "skulptural" gestalteten PKW-Armaturenberetter gehören, oder an im gleichen Sinne gestaltete Gehäuse vom modernen Staubsauger bis hin zum Mixer.

Entscheidend ist an dieser Stelle, dass der BGH kürzlich die Hürden, die Gebrauchskunst erfüllen muss, um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen, gesenkt hat, vgl. die BGH-Urteile I ZR 143/12 - "Geburtstagszug" und I ZR 222/14 - "Geburtstagskarawane" . Dieses Ergebnis wird man hinnehmen müssen - auch wenn es in vielen Fällen wenig sachgerecht sein dürfte: Denn das Urheberrecht, das einst zum Schutz von überdurchschnittlichen künstlerischen und in besonderem Maß der eigenen Persönlichkeit Ausdruck verleihenden Leistungen konzipiert wurde und daher erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet, reicht derart weit, dass sein Einsatz zum Schutze ingenieursmäßiger Leistungen in vielen Fällen eigentlich deutlich über das Ziel hinausschießt und eine Zweckentfremdung darstellt.

Angesichts dessen stellt sich die spannende Frage, ob der BGH hier eventuell irgendwann korrigierend eingreift und eventuell vernüftig einschränkende Vorgaben für die Frage macht, wann ein technisches Bauteil in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes kommt - etwa in dem Sinne, dass auch ein mit zahlreichen anspruchsvollen Funktionsflächen und technischen Funktionalitäten ausgestattetes und daher anspruchsvoll-komplexes Gehäusebauteil nur so wenig Ausdruck der individuellen Persönlichkeit ist, dass ihm trotzdem der urheberrechtliche Schutz versagt bleiben muss.   

 

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