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ABMAHNUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG

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Im FOKUS: ABMAHNUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG

02.01.2025: Das Thema "Abmahnung wegen Patentverletzung" gehört zum Kernarbeitsbereich des Verfassers, der als Patentanwalt & Rechtsanwalt auf Patent-Streitigkeiten spezialisiert ist: 

Eine Abmahnung wegen Patentverletzung kann jeden treffen. Auch denjenigen, der das patentverletzende Produkt in gutem Glauben vertreibt (direkt zum Schnellzugriff). Wer eine Verwarnung bzw. Abmahnung wegen Patentverletzung erhalten hat sollte sich nicht hetzen lassen und genau hinsehen, ob die Abmahnung wirklich "hält". Das Patentrecht hat viele Eigenheiten, die man bei der Schutzrechtsverwarnung kennen muss.  Lesen Sie im nachfolgenden Beitrag was vom Empfänger einer "Verwarnung" bzw. "Abmahnung wegen "Patentrechtsverletzung" zu beachten ist. 

SCHNELLZUGRIFF ►

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ABMAHNUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG | TO-DO-LISTE

Ist es wirklich eine Abmahnung?

Bei einer Verwarnung bzw. Abmahnung wegen Patentverletzung ist zu allererst prüfen, ob es sich wirklich um eine Abmahnung handelt oder "nur" um eine sogenannte Berechtigungsanfrage - damit maßgeschneidert reagiert werden kann. 

Eine Abmahnung ist eine förmliche "letzte Warnung" vor der Einreichung einer Patentverletzungsklage bei Gericht. Wer sie ignoriert zahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens auch dann, wenn er sich nach der Zustellung der gerichtlichen Klage sofort unterwirft. Bei einer Abmahnung ist es 23:55 Uhr, man sollte sie also nicht einfach ignorieren. 

Bei einer Berechtigungsanfrage bleibt "mehr Zeit" für eine besonnene Reaktion. Denn eine Berechtigungsanfrage ist ein bloßes "Auskundschaften" ob eine Patentverletzung vorliegt, 

Ob eine Abmahnung wegen Patentverletzung vorliegt oder nur eine Berechtigungsanfrage, lässt sich gut anhand meiner Muster zur Schutzrechtsverwarnung nachvollziehen:

Mehr zur Abmahnung & Berechtigungsanfrage...

Details zur Abmahnung

Eine echte Abmahnung wegen Patentverletzung sieht so aus, wie die hier abrufbare Musterabmahnung: Für den Fall, dass der Abgemahnte keine förmliche Unterlassungserklärung abgibt wird eine sofortige Klage angedroht.

Um ein Schreiben als Abmahnung klassifizieren zu können muss die Klage allerdings "unbedingt" angedroht werden. Die typische, hinreichende Androhung lautet 

"nach erfolglosem Fristablauf werde ich meiner Mandantin raten Klage einzureichen"

Die bloße Drohung des Typs

"für den Fall, dass Sie nicht fristgerecht antworten, behalte ich mir gerichtliche Schritte vor"

reicht unter Umständen nicht aus, um von einer Abmahnung sprechen zu können, vgl. LG Hamburg, Urteil v. 16.11.2010 in Sachen 312 O 469/10, so auch LG Koblenz, Urteil v. 10.01.2023, in Sachen 11 O 12/22, mit weiteren Nachweisen.

Details zur Berechtigungsanfrage

Eine Berechtigungsanfrage wegen Patentverletzung sieht so aus, wie das das hier abrufbare Muster einer Berechtigungsanfrage: Für eine Berechtigungsanfrage verräterisch ist die Redewendung "...teilen Sie bitte mit warum Sie sich als zur Benutzung des Patents berechtigt ansehen"

Das Abschicken einer bloßen Berechtigungsanfrage ist das Mittel der Wahl, wenn der Patentinhaber sich noch nicht sicher ist, ob wirklich eine Patentverletzung vorliegt und/oder sein Patent die nötige Rechtsbeständigkeit aufweist - und auskundschaften möchte wie geschickt sich der eventuelle Patentverletzer verteidigt. Eine besonnene Antwort auf eine Berechtigungsanfrage zeichnet sich dadurch aus, dass die wirklich bestehenden Schwachstellen des Patentinhabers (etwa die fragwürdige Rechtsbeständigkeit es Patents) genau beleuchtet werden um den Patentinhaber von einer wenig Erfolg versprechenden Eskalation abzuhalten, während man gleichzeitig darauf achtet dem Patentinhaber nicht ausgerechnet das fehlende Puzzleteil zu liefern, das er braucht um die Patentverletzung gerichtsfest nachweisen zu können. 


Weniger zur Abmahnung & Berechtigungsanfrage...

Kaltblütig die passende Abwehrstrategie auswählen

Der letzte "Warnschuss vor einer Klage" in Gestalt einer Abmahnung bzw. Verwarnung wegen Patentverletzung kann natürlich nervös machen. Lassen Sie sich bitte trotzdem nicht ohne patent- und rechtsanwaltliche Beratung zu spontanen Äußerungen gegenüber dem Abmahner hinreißen, die später gegen Sie verwendet werden können. Die Ihnen gesetzte Frist ist meist verlängerbar.

Um Kosten und Nutzen in Übereinklang zu halten sollten Sie für sich selbst schon frühzeitig klären, welche wirtschaftliche Bedeutung der Fall für Sie hat - um entweder zur Kosteneinsparung frühzeitig ein "gekonntes" Nachgeben zu probieren, oder die angebliche Patentverletzung von vorne herein mit der nötigen Effizienz und Entschlossenheit abzuwehren.  

Mehr zum gekonnten Nachgeben...

Die angebliche Patentverletzung hat nur kleinen  Umfang

Vielleicht verletzen Sie das Patent bisher nur in ganz geringem Umfang und können Ihr Produkt rasch umstellen? Dann ist (auch) an eine das Kostenrisiko umgehende, frühe Einigung zu denken - selbst wenn Sie vermutlich im Recht sind. Dabei bedeutet "gekonntes Nachgeben" mit überschaubarem Aufwand die Schwachstellen des die Abmahnung tragenden Patents zu finden und dem Abmahner vor Augen zu führen. Man kommt daraufhin als Abgemahnter u. U. ohne Gebührenbelastung aus der Sache heraus. Das kann attraktiv sein. Denn mit der nötigen Härte geführte Patentstreitigkeiten können ins Geld gehen, so dass ein frühzeitiges "Design Around" manchmal der bessere Weg ist.  

Die angebliche Patentverletzung ist wirtschaftlich bedeutsam

Haben Sie hunderte oder gar tausende von patentverletzenden Produkten verkauft? Der drohende Schadensersatz kann leicht bei 10% und mehr Ihres Nettogesamtumsatzes liegen. Dann muss die Abmahnung wegen Patentverletzung in jedem Fall genauestens geprüft werden - auch wenn der finanzielle Aufwand nicht unerheblich ist. Denn gerade auch Patentverletzungsverfahren vor dem seit 2023 arbeitenden Einheitspatentgericht (EPG) laufen sehr schnell ab, so dass die Verteidigung möglichst frühzeitig organisiert werden muss. Der Grund hierfür ist, dass späte Verteidigungsmaßnahmen unter Zeitdruck meist überproportional teuer und nicht selten auch wenig effektiv sind. 

Weniger zum gekonnten Nachgeben...

Die leere Drohung mit dem Strafrecht

Lassen Sie sich nicht vorschnell verunsichern: In einer Abmahnung wegen Patentverletzung wird ab und an darauf hingewiesen, dass Patentverletzung strafbar ist. Wenn Sie eher kein professioneller Arzneimittelfälscher sind, dann werden Sie nicht so einfach strafrechtlich zu belangen sein. Mehr zur Relevanz des Strafrechts…

Sie haben als redlicher Unternehmer, der eine Abmahnung wegen einer versehentlichen Patentverletzung erhalten hat und der auch etwas Vernünftiges gegen den Vorwurf der Patentverletzung vorzubringen hat, nichts zu befürchten. 

§ 142 PatG greift nur bei vorsätzlicher Patentverletzung

 § 142 PatG sieht zwar in der Tat die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Patentverletzung vor, spielt aber in der Praxis nur eine geringe Rolle. Wer bei einer normalen "Abmahnung wegen Patentverletzung" besonders auffällig eine strafrechtliche Verantwortlichkeit betont, will oft einschüchtern oder ist eher unerfahren.

Der § 142 PatG stellt aber nur die vorsätzliche Patentverletzung unter Strafe. Wer lediglich fahrlässig in die Patentverletzung „hineingestolpert“ ist, weil er keine Patentrecherche nach fremden Patenten gemacht hat, gegen die sein Produkt verstoßen könnte, und auch etwas Sinnvolles gegen den Vorwurf der Patentverletzung vorzubringen hat, der hat mangels des notwendigen Tatvorsatzes strafrechtlich nichts zu befürchten. Der § 142 PatG ist nicht zuletzt für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität gedacht, etwa in Fällen der Arzneimittelfälschung. Die Vorschrift ist leider selbst auch dann bisher nur allzu oft ein Papiertiger. 

§ 142 PatG ist ein sogenanntes "Privatklagedelikt"

Hinzukommt, dass § 142 PatG ein sogenanntes Privatklagedelikt ist. Anders, als bei den meisten anderen uns vertrauten Delikten - vom Diebstahl über Fahrerflucht bis hin zur Körperverletzung - verfolgt die Staatsanwaltschaft eine Patentverletzung regelmäßig nur in besonders schweren Fällen von Amts wegen, nämlich bei gewerbsmäßiger Patentverletzung, also wenn Patentverletzung das "Geschäftsmodell" ist.  

Eine simple Strafanzeige wegen Patentverletzung gehen einen bisher unauffälligen und sich redlich verteidigenden Unternehmer bewirkt meist nichts. 

Letzteres aus gutem Grund: 

Im Regelfall hat der zuständige Staatsanwalt noch nie einen Fall der Patentverletzung auf dem Schreibtisch gehabt. Auch das für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständige Kriminalkommissariat kennt sich genauso wenig damit aus, tut sich also extrem schwer in dieser Spezialmaterie ermitteln. Daher verweist Staatsanwaltschaft in solchen Fällen auf die Möglichkeit des Patentinhabers, dass er binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach erster Kenntnisnahme von der Patentverletzung Privatklage bei der Wirtschaftsstrafkammer des zuständigen Landgerichts erheben kann. 

Hier beginnt das Problem des Patentinhabers:  Da er nicht auf staatsanwaltliche Ermittlungen zurückgreifen kann muss er vor der Wirtschaftsstrafkammer selbst aktiv werden und alle Beweise vorlegen, die für eine Verurteilung notwendig sind, allem voran den Nachweis, dass der Patentverletzer vorsätzlich gehandelt hat. Das lässt sich zwar grundsätzlich "bewerkstelligen" kostet aber Zeit und Geld.

Praktische Hinweise zu § 142 PatG

Würde § 142 PatG ein auch nur ansatzweise als scharfes Schwert gehandhabt, dann würde die deutsche Industrielandschaft gänzlich anders aussehen: 

Denn dann müsste jeder Großserienhersteller sofort seine Serienproduktion stoppen, sobald 

  • der Vorstand eine Abmahnung mit der Begründung erhält, das Großserienprodukt des von ihm geleiteten Unternehmens verletze ein Patent 
  • und der Vorstand auf der Grundlage der von seiner Patentabteilung erhaltenen Infos nicht ausschließen kann, dass der Vorwurf der Patentverletzung zutrifft 
  • und der Vorstand sich nach den Erklärungen seiner Patentabteilung auch nicht darauf verlassen kann, dass sich das Patent vernichten lässt. 

Die Praxis lehrt, dass das nicht der Fall ist. 

Das hat verschiedene Gründe. 

Ein Grund mag natürlich der sein, dass sich große Unternehmen mehr als einmal am Markt treffen, jeder sein Patentportfolio hat und man daher nicht aufs Äußerste geht. Ein anderer Grund liegt wohl auch darin, das es gerade bei Großunternehmen schwierig ist Kenntnis und Vorsatz des Vorstandes zu beweisen (Stichwort: Dieselskandal). 

Ein weiterer Grund liegt aber sicherlich auch darin, das für das strafrechtliche Vorgehen die o. g. dreimonatige Ausschlussfrist eingehalten werden muss und kaum jemand in einem frühen Stadium, in der sich noch nicht absehen lässt, ob die Zivilkammer (Patentstreitkammer) wirklich wegen Patentverletzung verurteilen wird, zusätzlich ein aufwendiges Strafverfahren vor einer patentrechtlich unerfahrenen Wirtschaftsstrafkammer anzettelt. 

Wichtig ist aber an dieser Stelle, das der Patentverletzer versiert und engagiert vertreten ist - denn wer eine Abmahnung wegen Patentverletzung erhalten hat und sich dagegen mit erkennbar unsinnigen Argumenten wehrt, der riskiert auch strafrechtlich etwas, falls er auf der Gegenseite einen Profi hat und bei dessen Mandanten die Bereitschaft besteht zusätzliches Geld in die Hand zu nehmen und zusätzlichen Aufwand zu treiben.

Weniger zur Relevanz des Strafrechts....

Zeitdruck wegen geplanter Einstweiliger Verfügung

Bei der Abmahnung wegen Patentverletzung wird häufig versucht, künstlichen Zeitdruck zu erzeugen. Als Begründung dient die Behauptung, dass angeblich innerhalb der dafür vorgesehenen, in Kürze endenden Frist eine einstweilige Verfügung gegen Sie eingeleitet werden soll. Lassen Sie sich keinesfalls unter Zeitdruck setzen, der Sie zu Fehlern verleitet. Im Patentrecht kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in besonderen Fällen infrage.

Mehr zur einstweiligen Verfügung...

Eine von einem Gericht antragsgemäß beschlossene einstweilige Verfügung auf der Grundlage einer Patentverletzung ist ein scharfes Schwert. Denn der angebliche Patentverletzer muss seine Produktion "aus vollem Lauf" stoppen. Gerade bei Patenten, deren Rechtsbeständigkeit im Eilverfahren oft nur schwer abschätzbar ist, sind die Gerichte daher zurückhaltend mit einstweiligen Verfügungen wegen angeblicher Patentverletzung. 

Der bloße Verweis des Patentinhabers, das Patent sei doch vom Prüfer des Patentamts geprüft, für patentfähig befunden und dann erteilt worden, reicht den Gerichten im Regelfall nicht aus.

Denn das Gericht muss davon überzeugt sein, dass das Patent voraussichtlich rechtsbeständig sein wird und daher der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt ist.  Auf Grund dessen fordern die Gerichte für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung regelmäßig, das das Patent schon eine Feuertaufe überstanden hat. Als eine solche Feuertaufe wird im Regelfall Folgendes angesehen:

  • die Erteilung eines Patents trotz frühzeitiger Einmischung eines Dritten in das Prüfungsverfahren (mittels einer sog. Eingabe Dritter),
  • das Überstehen eines Einspruchsverfahrens gegen das Patent oder das Überstehen einer Nichtigkeitsklage gegen das Patent angesehen,
  • oder ein offensichtlich nicht stichhaltiger Versuch des von der Abmahnung wegen Patentverletzung Betroffenen die Rechtsbeständigkeit des Patents in Frage zu stellen   

Achtung, nehmen Sie den letzten "Bullet Point" bitte ernst:

Einer der größten Fehler ist es unter Zeitdruck einer Abmahnung wegen Patentverletzung nur eine unvollständige Recherche nach patenthinderndem Stand der Technik durchzuführen - um dann mit wenig überzeugenden Argumenten zu behaupten, das Patent sei nicht neu oder nicht erfinderisch.

Denn das Gericht kann eine solche, wenig überzeugende Argumentation zum Anlass nehmen um davon auszugehen, dass der Abgemahnte nichts Vernünftiges gegen die Rechtsbeständigkeit des Patents vorzubringen hat. Unter dieser Annahme kann das Gericht kann dann ausnahmsweise doch eine einstweilige Verfügung beschließen, obwohl das Patent noch keine Feuertaufe bestanden hat.  

Die eben herausgearbeiteten Regeln gelten auch dann, wenn die Abmahnung wegen Patentverletzung auf einer Messe ausgesprochen wird, die nur wenige Tage dauert. Die Drohung, wegen angeblicher Patentverletzung kurzfristig einen Messestand schließen zu lassen, lässt sich meist schon von Haus aus nur schwer umsetzen. Zudem gibt es für einen erfahrenen Anwalt verschiedene Möglichkeiten, diese Drohung zu sabotieren.

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Weniger zur einstweiligen Verfügung...

Ist das Patent womöglich "geklaut"?

Dieser Fall tritt in jüngster Zeit häufiger auf. Denn es gibt vermehrt "Schlauberger", die technische Verbesserungen ihres chinesischen Zulieferanten heimlich in ihrem eigenen Namen in Deutschland zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, so als gäbe es § 8 PatG nicht - und darauf spekulieren, dass der "Ideendiebstahl" unbemerkt bleibt und ohnehin nur schwer nachweisbar ist.

Mehr zum "geklauten Patent"…

Wer meldet fremde Erfindungen "ganz cool" für sich an?

Täter sind hier nicht selten versierte Mittelständler: Man weiß, dass ein Überdruckventil eines Kompressors umgestaltet werden musste, um den geänderten EU-Sicherheitsbestimmungen zu genügen - und meldet dann, nach der ersten neuen Belieferung das von chinesischen Hersteller in eigener Regie umgestaltete Ventil zum Patent oder Gebrauchsmuster an. Solche "Schlauberger" bewegen sich strafrechtlich gesehen im Nahbereich des Betruges, § 263 StGB

Wo liegt das Problem?

Ihnen kommt allerdings vordergründig § 30 Abs. 3, Satz 2  PatG zu Gute: Wer im Patentregister als Patentinhaber eingetragen ist, der gilt als befugt aus dem Patent Rechte geltend zu machen. Sinngemäß Gleiches gilt für das Gebrauchsmusterregister.

Um in einem solchen Fall dem Vorwurf der Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung zu entkommen muss entweder nachgewiesen werden, dass das geschützte Produkt doch schon vor dem Anmeldetag am Markt war, oder der eigentlich berechtigte fernöstliche Inhaber der "geklauten" Erfindung muss kooperieren und freie Fahrt geben um den besagten "Schlauberger" wegen des Erfindungsklaus zu belangen. 

Weniger zum "geklauten Patent"....

Liegt wirklich eine Patentverletzung vor?

Die Abmahnung wegen Patentverletzung ist nur berechtigt, wenn wirklich eine Patentverletzung vorliegt. Eine Patentverletzung kann nur dann vorliegen, wenn das angegriffene Produkt oder Verfahren innerhalb des vom Hauptanspruch des Patents festgelegten, maximalen Schutzbereichs liegt. Dabei ist der Hauptanspruch meist der Patentanspruch, der mit der Nummer 1 beginnt. 

Dabei ist der Wortlaut des betreffenden Hauptanspruchs laut höchstrichterlicher Rechtsprechung stets auslegungsbedürftig, auch dann, wenn er auf den ersten Blick eindeutig zu sein scheint, vgl. BGH X ZR 153/05 - "Mehrgangnabe".

Fälle, in denen sich bei ordnungsgemäßer Auslegung des Hauptanspruchs herausstellt, dass in Wirklichkeit gar keine Patentverletzung vorliegt, sind nicht selten - vgl. hierzu etwa das vom Verfasser zum Thema "Verunreinigungen sind keine Patentverletzung" erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-2 U 80/13. Ein Patentgutachten für ein nicht besonders anspruchsvolles mechanisches Produkt lässt sich häufig schon in drei bis fünf Stunden erstellen, so dass in den meisten Fällen kein Grund besteht, "unbesehen" nachzugeben. 

"Hält" das Patent?

Darüber hinaus ist die Schutzrechtsverwarnung bzw. Abmahnung wegen Patentverletzung nur dann berechtigt, wenn das Patent auch wirklich "hält", d. h. zumindest in dem Umfang rechtsbeständig ist, der erforderlich ist, um den Vorwurf der Patentverletzung zu stützen.

Die Tatsache, dass ein Patent vor seiner Erteilung vom Prüfer des zuständigen Patentamts geprüft worden ist, ist leider noch lange keine Garantie dafür, dass die Patenterteilung zu Recht erfolgt ist.

Hierzu müssen Sie wissen, dass Patentanmeldungen bei den Patentämtern längst ein "Massengeschäft" sind. Ein "Massengeschäft", das es für den zuständigen Prüfer schlicht unmöglich macht für jede einzelne Patentanmeldung 10 Stunden und mehr zu recherchieren, ob wirklich kein Stand der Technik entgegensteht. Daher gibt es verschiedene konkrete Ansatzpunkte, um der eventuell mangelnden Patentfähigkeit auf die Spur zu kommen.

Mehr zur Rechtsbeständigkeit...

Was lässt sich der amtlichen Akte zum Abmahnpatent entnehmen?

Um festzustellen, ob das der Abmahnung wegen Patentverletzung zugrunde liegende Patent wirklich rechtsbeständig ist, hat man sich zunächst die amtliche Erteilungsakte des Patents anzusehen und den in der Patentschrift mitgeteilten Stand der Technik. Die Akteneinsicht beim DPMA und beim EPA ist online möglich.

Gibt es parallel-befasste ausländische Patentämter?

Sodann ist zu prüfen, welcher Stand der Technik eventuell von ausländischen Patentämtern ermittelt worden ist, die mit der Erteilung paralleler Auslandspatente befasst sind oder waren. Es kommt immer wieder einmal vor, dass relevante Informationen aus den ausländischen Parallelverfahren dem deutschen Prüfer vorenthalten worden sind.

Patentrecherche - teuer aber oft Gamechanger 

Soweit notwendig, ist schließlich eine Patentrecherche durchzuführen, um gezielt denjenigen patenthindernden Stand der Technik zu Tage zu fördern, der noch fehlt, um das gegnerische Patent zu Fall zu bringen. 

Im Rahmen einer solchen Recherche sind meist zwei Felder zu bearbeiten: Zum einen die sog. Patentliteratur, also tausende von älteren Patentschriften, Darüber hinaus muss aufgespürt werden, worum sich der Prüfer meist noch gar nicht gekümmert hat, nämlich der Stand der Technik der am Vorabend der heute geltend gemachten Patentanmeldung im Internet zu finden war oder durch real verkaufte Produkte verkörpert wurde.

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anwalt, der im Laufe der Jahre diverse Patentverletzungsklagen geführt und abgewehrt hat und zugleich seit langem als Patentanwalt praktiziert, auch ein versierter Patentrechercheur ist - denn oft lässt sich eine Patentverletzungsklage nur dann abwehren, wenn doch noch schlagkräftigerer Stand der Technik aufgedeckt wird, als ihn seinerzeit der Prüfer gefunden hat.

Aufgrund dessen gehören ambitionierte Patentnichtigkeitsrecherchen zur besonderen Expertise des Verfassers.

Weniger zur Rechtsbeständigkeit...

WENN ES WIRKLICH EINE PATENTVERLETZUNG IST...

Wenn wirklich eine Patentverletzung vorliegt und das Patent höchstwahrscheinlich zumindest teilweise rechtsbeständig sein wird - nämlich in einem Umfang, der den Vorwurf der Patentverletzung noch immer trägt - dann stellt sich die Frage, 

  • ob man sich ohne schon verklagt zu sein freiwillig unterwirft 
  • oder ob man sich notgedrungen verklagen lässt, um Zeit zu gewinnen auf eine das Patent umgehende Lösung umzustellen 

Dabei müssen einige Dinge bedacht werden.

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung notwendig

Den Unterlassungsanspruch des Patentinhabers, also den Anspruch die patentierten Gegenstände nicht länger herzustellen und/oder zu importieren und auch nicht mehr anzubieten und in Verkehr zu bringen, kann man außergerichtlich tatsächlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zum Erlöschen bringen. Um den Patentinhaber von einer Klage abzuhalten muss sich der Patentverletzer gleichzeitig dazu verpflichten auch die anderen Ansprüche des Patentinhabers zu erfüllen. 


​Vorsicht beim Unterschreiben vorformulierter Erklärungen

Bitte bedenken Sie bei alldem, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch viele Jahre gelten kann, bis das Patent erlischt. Sie sollten sich daher davor hüten eine zu weit abgefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Letzteres kommt nicht selten vor wenn der wegen Patentverletzer sparen will und daher die vom Patentinhaber zusammen mit der Abmanung wegen Patentverletzung übermittelte Unterlassungserklärung unterschreibt - die aber "leider" als Unterlassungserklärung unter ("freiwilligem") Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs abgefasst wurde und damit eine "Maximalknebelung" verwirklicht.  

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ANSPRÜCHE  GEGEN DEN PATENTVERLETZER

Der Patentverletzer ist einem Unterlassungsanspruch des Patentinhabers ausgesetzt. Darüber hinaus hat der Patentinhaber einen bei umfangreicheren Verletzungshandlungen  recht lukrativen Schadensersatzanspruch. Hinzu kommt der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung der patentverletzend gelieferten Produkte. 

Schließlich hat der Patentinhaber einen recht umfangreichen  Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage.  

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Unterlassungsanspruch

Stellt das von der Abmahnung betroffene Produkt wirklich eine Verletzung eines in der Tat rechtsbeständigen Patents dar, dann darf es ab sofort nicht mehr hergestellt, angeboten oder in Verkehr gebracht werden - und auch die gewerblichen Abnehmer müssen aufgefordert werden den Weitervertrieb sofort einzustellen.

Schadensersatzanspruch

Ebenfalls von erheblicher Bedeutung ist der Schadensersatzanspruch des Patentverletzers, der leicht in einen Bereich von deutlich über 10c% des mit dem patentverletzenden Produkt gemachten Nettogesamtumsatzes gehen kann. 

Auskunft und Rechnungslegung

Flankierend hat der Patentinhaber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, d. h. auf Nennung des oder der in- oder ausländischen Lieferanten der patentverletzenden Produkte und der gewerblichen Abnehmer der patentverletzenden Produkte, sowie der Anzahl aller hergestellten, importierten und vertrieben Produkte, die patentverletzend sind. Damit geht ein Anspruch auf die Vorlage von Kopien aller Einkaufsrechnungen und der Verkaufsrechnungen des Patentverletzers einher. Hierzu gehören auch die Rechnungen für Verkäufe an Privatabnehmer / Endverbraucher, deren Adressen allerdings im Regelfall geschwärzt sein dürfen.

Der Anspruch des Patentinhabers auf Vorlage von Belegen macht es für den Patentverletzer schwer gegenüber dem Patentinhaber einfach nur einen Teil seiner patentverletzenden Umsätze zu deklarieren. Das gilt auch dann, wenn die Waren unmittelbar aus China bezogen wurden und damit von einem Hintermann stammen, gegen den der Patentinhaber seinen Auskunftsanspruch nicht oder nur schwer durchsetzen kann. 

Rückruf und Vernichtung

Sodann hat der Patentinhaber einen Anspruch darauf, dass alle patentverletzenden Produkte zurückgerufen (und vernichtet) werden müssen, die noch nicht den Privatverbraucher erreicht haben. 

Schließlich hat der Patentinhaber einen Anspruch darauf, dass alle patentverletzenden Produkte, die noch - oder durch den Rückruf wieder -  im Besitz des des Patentverletzers sind nachweislich oder sogar unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers vernichtet werden. 

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WER TRÄGT DIE KOSTEN DER ABMAHNUNG?

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Patentverletzung sind vom Verletzer zu tragen, anders kann das aussehen, wenn die Abmahnung schwere Formfehler aufweist, dazu sogleich. Die Kosten, die die Abwehr einer unberechtigte Abmahnung beim Abgemahnten produziert sind vom Patentinhaber zu tragen - aber nur dann, wenn ihm Verschulden nachgewiesen werden kann. Letzteres ist bei einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung einfacher als bei einer Abmahnung wegen Patentverletzung.

Die Höhe, in der die Kosten zu erstatten sind, wird in Abhängigkeit vom Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG bestimmt. 

Streitwerte in Höhe von 100.000 EUR und mehr sind im Patentrecht an der Tagesordnung, auch wenn die Abmahnung nur relativ kleine Internethändler betrifft. 

Genau hinsehen sollte man aber, ob ordnungsgemäß eine 1,3-fache Anwaltsgebühr geltend gemacht wird. Häufig wird versucht, eine 1,5-fache Anwaltsgebühr geltend zu machen. Bei durchschnittlich schwierigen und durchschnittlich umfangreichen Fällen hat das keine Aussicht auf Erfolg. Eine derart erhöhte Vergütung kann nur in schwierigen Fällen verlangt werden. Die Schwierigkeit muss explizit und nachvollziehbar begründet werden.

Mehr zu den Kosten der Abmahnung..

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bei schuldhafter Patentverletzung

Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann sich aus den Vorschriften über den Schadensersatz ergeben, § 139, Abs. 2 PatG in Verbindung mit §§ 823, 826 BGB. Hierfür ist aber ein Verschulden des Patentverletzers verantwortlich. Hieran fehlt es häufig, wenn der Patentverletzer nur ein Zwischenhändler ist und das fragliche Produkt in Deutschland von einem seriösen Dritten zugekauft hat. Wer allerdings selbst Waren aus China importiert hat, um sie in Deutschland zu verkaufen, der handelt in der Regel schuldhaft. Dies deshalb, weil sich der Importeur über die Patentrechtslage vergewissern muss. 

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bei argloser Patentverletzung

Als weitere Anspruchsgrundlage für die Forderung nach Erstattung der Anwaltskosten kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag hinzu, gem. § 687, Abs. 2 BGB. Hierfür ist kein Verschulden erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Nach der Rechtsprechung tut sie das dann, wenn sie den Abgemahnten davor bewahrt, gleich in ein deutlich teureres Gerichtsverfahren verwickelt zu werden.

Weniger zu den Kosten der Abmahnung...

KEINE KOSTENERSTATTUNG FÜR ABMAHNUNG MIT FORMFEHLERN?

Der das Anti-Abmahngesetz umsetzende § 13 Abs. 5 UWG besagt, dass ein eine Abmahnung aussprechender Wettbewerber schon dann keinen Anspruch auf Ersatz seiner für die Abmahnung aufgewandten Anwaltskosten hat, wenn die Abmahnung bestimmte Formfehler aufweist. Gelegentlich kommt daher die Frage auf, ob sich nicht § 13 Abs. 5 UWG in analoger Art und Weise auf eine Abmahnung wegen Patentverletzung anwenden lässt, die zwar berechtigt sein mag, aber Formfehler im Sinne des § 13 Abs. 2 UWG enthält, etwa weil nicht hinreichend erläutert wird, warum angeblich eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel zu beklagen sein soll. 

Allerdings sind das Anti-Abmahngesetz und damit auch § 13 UWG nach wohl herrschender Meinung im Bereich der Abmahnung wegen Patentverletzung nicht anlog anwendbar. Daher führen Formfehler bei der eigentlich berechtigten Hersteller- oder Importeursverwarnung nicht automatisch dazu, das der Abmahnende seinen Kostenerstattungsanspruch verliert und stattdessen die Kosten des Abgemahnten übernehmen muss. 

Die Frage, ob eine eigentlich begründete Abmahnung wegen Patentverletzung Formfehler aufweist ist aber im Falle der Abnehmerverwarnung von erheblicher praktischer Bedeutung - denn hier kann der Hersteller Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen einen Patentinhaber geltend machen, der die Kunden des Herstellers irreführt indem er ihnen fehlerhafte Abmahnungen verschickt, auch wenn sie in der Sache begründet sein mögen.  Sinngemäß Gleiches gilt für den Importeur.

Mehr zur fehlerhaften Abmahnung...

Um Formfehler bei einer eigentlich begründeten Abmahnung wegen Patentverletzung zu vermeiden muss man Folgendes wissen:

Der Patentinhaber muss seiner Abmahnung keine Kopie des geltend gemachten Patents beifügen. Das geltend gemachte Patent muss aber unmissverständlich bezeichnet werden, sodass der Abgemahnte es sich leicht beschaffen kann. 

Der Abmahnung muss sich sicher entnehmen lassen, welches konkrete Produkt als patentverletzend angesehen wird und daher Anlass zu der Abmahnung gibt. In einfacheren Fällen einer wortsinngemäßen Patentverletzung muss nicht zusätzlich erläutert werden, warum eine Verletzung vorliegt. Anders sieht das aber in Fällen einer angeblichen Patentverletzung durch gleichwirkende Mittel aus, also Mittel, die dem im Patentanspruch genannten Mittel nicht wörtlich entsprechen, aber trotz dieses Unterschieds die gleiche technische Funktion erfüllen und daher angeblich den Patentanspruch tangieren. In solchen Fällen muss dargelegt werden, warum die rechtlichen Voraussetzungen für eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel erfüllt sein sollen. 

Sollte das Patent, aus dem abgemahnt wird, aktuell von einem Dritten mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen worden sein, dann darf der Patentinhaber das in seiner Abmahnung nicht verschweigen.

An dieser Stelle stellt sich oft eine sehr interessante weitere Frage: Hat der Patentinhaber bei seiner Abmahnung aus dem mit Wirkung für Deutschland gültigen Patent eventuell verschwiegen, dass beispielsweise das US-Patentamt für die parallele US-Patentanmeldung schon seinerzeit Stand der Technik gefunden hatte, der die Erteilung des Patents mit Wirkung für Deutschland verhindert hätte - wenn der Patentinhaber ehrlich gewesen wäre und dem deutschen Prüfer den vom US-Patentamt aufgedeckten Stand der Technik mitgeteilt hätte?

Weniger zur fehlerhaften Abmahnung...

ABMAHUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG | ANWALTSHAFTUNG

Bei unberechtigten Abmahnungen bzw. Verwarnungen wegen Patentverletzung kommt in bestimmten Ausnahmefällen auch eine Haftung des Rechtsanwalts, der für den Schutzrechtsinhaber die Schutzrechtsverwarnung ausspricht, in Betracht. Diese Haftung hat der BGH in seiner Entscheidung „Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II“ (BGH v. 01.12.2015, Az.: X ZR 170/12) ausgebaut, die das gesamte Gebiet der Schutzrechte betrifft, nicht nur die Schutzrechtsverwarnung wegen Patentverletzung.

FAZIT: ABMAHNUNG WEGEN PATENTRECHTSVERLETZUNG BZW. SCHUTZRECHTSVERWARNUNG

Damit sollten bei Ihnen, lieber Leser, für den Moment nicht mehr allzu viele Fragen zum Thema "Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung" offen sein. Falls Sie doch nach wie vor noch eine spezielle Frage aus dem facettenreichen Gebiet der Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung beschäftigen sollte können Sie mich gerne anrufen.


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