Im FOKUS: ABMAHNUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG
02.01.2025: Das Thema "Abmahnung wegen Patentverletzung" gehört zum Kernarbeitsbereich des Verfassers, der als Patentanwalt & Rechtsanwalt auf Patent-Streitigkeiten spezialisiert ist:
Eine Abmahnung wegen Patentverletzung kann jeden treffen. Auch denjenigen, der das patentverletzende Produkt in gutem Glauben vertreibt (direkt zum Schnellzugriff). Wer eine Verwarnung bzw. Abmahnung wegen Patentverletzung erhalten hat sollte sich nicht hetzen lassen und genau hinsehen, ob die Abmahnung wirklich "hält". Das Patentrecht hat viele Eigenheiten, die man bei der Schutzrechtsverwarnung kennen muss. ► Lesen Sie im nachfolgenden Beitrag was vom Empfänger einer "Verwarnung" bzw. "Abmahnung wegen "Patentrechtsverletzung" zu beachten ist.
SCHNELLZUGRIFF ►
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ABMAHNUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG | TO-DO-LISTE
Ist es wirklich eine Abmahnung?
Bei einer Verwarnung bzw. Abmahnung wegen Patentverletzung ist zu allererst prüfen, ob es sich wirklich um eine Abmahnung handelt oder "nur" um eine sogenannte Berechtigungsanfrage - damit maßgeschneidert reagiert werden kann.
Eine Abmahnung ist eine förmliche "letzte Warnung" vor der Einreichung einer Patentverletzungsklage bei Gericht. Wer sie ignoriert zahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens auch dann, wenn er sich nach der Zustellung der gerichtlichen Klage sofort unterwirft. Bei einer Abmahnung ist es 23:55 Uhr, man sollte sie also nicht einfach ignorieren.
Bei einer Berechtigungsanfrage bleibt "mehr Zeit" für eine besonnene Reaktion. Denn eine Berechtigungsanfrage ist ein bloßes "Auskundschaften" ob eine Patentverletzung vorliegt,
Ob eine Abmahnung wegen Patentverletzung vorliegt oder nur eine Berechtigungsanfrage, lässt sich gut anhand meiner Muster zur Schutzrechtsverwarnung nachvollziehen:
Mehr zur Abmahnung & Berechtigungsanfrage... Weniger zur Abmahnung & Berechtigungsanfrage...Kaltblütig die passende Abwehrstrategie auswählen
Der letzte "Warnschuss vor einer Klage" in Gestalt einer Abmahnung bzw. Verwarnung wegen Patentverletzung kann natürlich nervös machen. Lassen Sie sich bitte trotzdem nicht ohne patent- und rechtsanwaltliche Beratung zu spontanen Äußerungen gegenüber dem Abmahner hinreißen, die später gegen Sie verwendet werden können. Die Ihnen gesetzte Frist ist meist verlängerbar.
Um Kosten und Nutzen in Übereinklang zu halten sollten Sie für sich selbst schon frühzeitig klären, welche wirtschaftliche Bedeutung der Fall für Sie hat - um entweder zur Kosteneinsparung frühzeitig ein "gekonntes" Nachgeben zu probieren, oder die angebliche Patentverletzung von vorne herein mit der nötigen Effizienz und Entschlossenheit abzuwehren.
Mehr zum gekonnten Nachgeben... Weniger zum gekonnten Nachgeben...Die leere Drohung mit dem Strafrecht
Lassen Sie sich nicht vorschnell verunsichern: In einer Abmahnung wegen Patentverletzung wird ab und an darauf hingewiesen, dass Patentverletzung strafbar ist. Wenn Sie eher kein professioneller Arzneimittelfälscher sind, dann werden Sie nicht so einfach strafrechtlich zu belangen sein. Mehr zur Relevanz des Strafrechts… Weniger zur Relevanz des Strafrechts....Zeitdruck wegen geplanter Einstweiliger Verfügung
Bei der Abmahnung wegen Patentverletzung wird häufig versucht, künstlichen Zeitdruck zu erzeugen. Als Begründung dient die Behauptung, dass angeblich innerhalb der dafür vorgesehenen, in Kürze endenden Frist eine einstweilige Verfügung gegen Sie eingeleitet werden soll. Lassen Sie sich keinesfalls unter Zeitdruck setzen, der Sie zu Fehlern verleitet. Im Patentrecht kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in besonderen Fällen infrage.
Mehr zur einstweiligen Verfügung... Weniger zur einstweiligen Verfügung...Ist das Patent womöglich "geklaut"?
Dieser Fall tritt in jüngster Zeit häufiger auf. Denn es gibt vermehrt "Schlauberger", die technische Verbesserungen ihres chinesischen Zulieferanten heimlich in ihrem eigenen Namen in Deutschland zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, so als gäbe es § 8 PatG nicht - und darauf spekulieren, dass der "Ideendiebstahl" unbemerkt bleibt und ohnehin nur schwer nachweisbar ist.
Mehr zum "geklauten Patent"… Weniger zum "geklauten Patent"....Liegt wirklich eine Patentverletzung vor?
Die Abmahnung wegen Patentverletzung ist nur berechtigt, wenn wirklich eine Patentverletzung vorliegt. Eine Patentverletzung kann nur dann vorliegen, wenn das angegriffene Produkt oder Verfahren innerhalb des vom Hauptanspruch des Patents festgelegten, maximalen Schutzbereichs liegt. Dabei ist der Hauptanspruch meist der Patentanspruch, der mit der Nummer 1 beginnt.
Dabei ist der Wortlaut des betreffenden Hauptanspruchs laut höchstrichterlicher Rechtsprechung stets auslegungsbedürftig, auch dann, wenn er auf den ersten Blick eindeutig zu sein scheint, vgl. BGH X ZR 153/05 - "Mehrgangnabe".
Fälle, in denen sich bei ordnungsgemäßer Auslegung des Hauptanspruchs herausstellt, dass in Wirklichkeit gar keine Patentverletzung vorliegt, sind nicht selten - vgl. hierzu etwa das vom Verfasser zum Thema "Verunreinigungen sind keine Patentverletzung" erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-2 U 80/13. Ein Patentgutachten für ein nicht besonders anspruchsvolles mechanisches Produkt lässt sich häufig schon in drei bis fünf Stunden erstellen, so dass in den meisten Fällen kein Grund besteht, "unbesehen" nachzugeben.
"Hält" das Patent?
Darüber hinaus ist die Schutzrechtsverwarnung bzw. Abmahnung wegen Patentverletzung nur dann berechtigt, wenn das Patent auch wirklich "hält", d. h. zumindest in dem Umfang rechtsbeständig ist, der erforderlich ist, um den Vorwurf der Patentverletzung zu stützen.
Die Tatsache, dass ein Patent vor seiner Erteilung vom Prüfer des zuständigen Patentamts geprüft worden ist, ist leider noch lange keine Garantie dafür, dass die Patenterteilung zu Recht erfolgt ist.
Hierzu müssen Sie wissen, dass Patentanmeldungen bei den Patentämtern längst ein "Massengeschäft" sind. Ein "Massengeschäft", das es für den zuständigen Prüfer schlicht unmöglich macht für jede einzelne Patentanmeldung 10 Stunden und mehr zu recherchieren, ob wirklich kein Stand der Technik entgegensteht. Daher gibt es verschiedene konkrete Ansatzpunkte, um der eventuell mangelnden Patentfähigkeit auf die Spur zu kommen.
Mehr zur Rechtsbeständigkeit... Weniger zur Rechtsbeständigkeit...WENN ES WIRKLICH EINE PATENTVERLETZUNG IST...
Wenn wirklich eine Patentverletzung vorliegt und das Patent höchstwahrscheinlich zumindest teilweise rechtsbeständig sein wird - nämlich in einem Umfang, der den Vorwurf der Patentverletzung noch immer trägt - dann stellt sich die Frage,
- ob man sich ohne schon verklagt zu sein freiwillig unterwirft
- oder ob man sich notgedrungen verklagen lässt, um Zeit zu gewinnen auf eine das Patent umgehende Lösung umzustellen
Dabei müssen einige Dinge bedacht werden.
Mehr… Weniger…ANSPRÜCHE GEGEN DEN PATENTVERLETZER
Der Patentverletzer ist einem Unterlassungsanspruch des Patentinhabers ausgesetzt. Darüber hinaus hat der Patentinhaber einen bei umfangreicheren Verletzungshandlungen recht lukrativen Schadensersatzanspruch. Hinzu kommt der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung der patentverletzend gelieferten Produkte.
Schließlich hat der Patentinhaber einen recht umfangreichen Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage.
Mehr… Weniger…WER TRÄGT DIE KOSTEN DER ABMAHNUNG?
Die Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Patentverletzung sind vom Verletzer zu tragen, anders kann das aussehen, wenn die Abmahnung schwere Formfehler aufweist, dazu sogleich. Die Kosten, die die Abwehr einer unberechtigte Abmahnung beim Abgemahnten produziert sind vom Patentinhaber zu tragen - aber nur dann, wenn ihm Verschulden nachgewiesen werden kann. Letzteres ist bei einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung einfacher als bei einer Abmahnung wegen Patentverletzung.
Die Höhe, in der die Kosten zu erstatten sind, wird in Abhängigkeit vom Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG bestimmt.
Streitwerte in Höhe von 100.000 EUR und mehr sind im Patentrecht an der Tagesordnung, auch wenn die Abmahnung nur relativ kleine Internethändler betrifft.
Genau hinsehen sollte man aber, ob ordnungsgemäß eine 1,3-fache Anwaltsgebühr geltend gemacht wird. Häufig wird versucht, eine 1,5-fache Anwaltsgebühr geltend zu machen. Bei durchschnittlich schwierigen und durchschnittlich umfangreichen Fällen hat das keine Aussicht auf Erfolg. Eine derart erhöhte Vergütung kann nur in schwierigen Fällen verlangt werden. Die Schwierigkeit muss explizit und nachvollziehbar begründet werden.
Mehr zu den Kosten der Abmahnung.. Weniger zu den Kosten der Abmahnung...KEINE KOSTENERSTATTUNG FÜR ABMAHNUNG MIT FORMFEHLERN?
Der das Anti-Abmahngesetz umsetzende § 13 Abs. 5 UWG besagt, dass ein eine Abmahnung aussprechender Wettbewerber schon dann keinen Anspruch auf Ersatz seiner für die Abmahnung aufgewandten Anwaltskosten hat, wenn die Abmahnung bestimmte Formfehler aufweist. Gelegentlich kommt daher die Frage auf, ob sich nicht § 13 Abs. 5 UWG in analoger Art und Weise auf eine Abmahnung wegen Patentverletzung anwenden lässt, die zwar berechtigt sein mag, aber Formfehler im Sinne des § 13 Abs. 2 UWG enthält, etwa weil nicht hinreichend erläutert wird, warum angeblich eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel zu beklagen sein soll.
Allerdings sind das Anti-Abmahngesetz und damit auch § 13 UWG nach wohl herrschender Meinung im Bereich der Abmahnung wegen Patentverletzung nicht anlog anwendbar. Daher führen Formfehler bei der eigentlich berechtigten Hersteller- oder Importeursverwarnung nicht automatisch dazu, das der Abmahnende seinen Kostenerstattungsanspruch verliert und stattdessen die Kosten des Abgemahnten übernehmen muss.
Die Frage, ob eine eigentlich begründete Abmahnung wegen Patentverletzung Formfehler aufweist ist aber im Falle der Abnehmerverwarnung von erheblicher praktischer Bedeutung - denn hier kann der Hersteller Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen einen Patentinhaber geltend machen, der die Kunden des Herstellers irreführt indem er ihnen fehlerhafte Abmahnungen verschickt, auch wenn sie in der Sache begründet sein mögen. Sinngemäß Gleiches gilt für den Importeur.
Mehr zur fehlerhaften Abmahnung... Weniger zur fehlerhaften Abmahnung...ABMAHUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG | ANWALTSHAFTUNG
Bei unberechtigten Abmahnungen bzw. Verwarnungen wegen Patentverletzung kommt in bestimmten Ausnahmefällen auch eine Haftung des Rechtsanwalts, der für den Schutzrechtsinhaber die Schutzrechtsverwarnung ausspricht, in Betracht. Diese Haftung hat der BGH in seiner Entscheidung „Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II“ (BGH v. 01.12.2015, Az.: X ZR 170/12) ausgebaut, die das gesamte Gebiet der Schutzrechte betrifft, nicht nur die Schutzrechtsverwarnung wegen Patentverletzung.
FAZIT: ABMAHNUNG WEGEN PATENTRECHTSVERLETZUNG BZW. SCHUTZRECHTSVERWARNUNG
Damit sollten bei Ihnen, lieber Leser, für den Moment nicht mehr allzu viele Fragen zum Thema "Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung" offen sein. Falls Sie doch nach wie vor noch eine spezielle Frage aus dem facettenreichen Gebiet der Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung beschäftigen sollte können Sie mich gerne anrufen.
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(Bild: Michael Atranias Zimmer, PixaBay)