BERECHTIGUNGSANFRAGE WEGEN PATENTVERLETZUNG
02.01.2025: Voilà, ein Muster für eine Berechtigungsanfrage wegen Patentverletzung. Der Verfasser ist wegen seiner Doppelqualifikation als Patentanwalt und Rechtsanwalt seit über 20 Jahren auf das Thema "Patentverletzung" spezialisiert => Es gibt in der Praxis immer wieder Fälle, in denen es opportun ist einen vermutlichen Patentverletzer nicht gleich kostenpflichtig abzumahnen, sondern erst einmal in ein Gespräch darüber zu verwickeln ob eine Patentverletzung vorliegt oder nicht. Das richtige Mittel hierfür ist eine sogenannte Berechtigungsanfrage wegen Patentverletzung.
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► Nachfolgend finden Sie ein Muster für eine Berechtigungsanfrage wegen Patentverletzung. Die Verwendung des Musters erfolgt auf eigene Gefahr. Ähnlichkeiten mit lebenden Personen und Firmen sind rein zufällig.
Sehr geehrter Herr Einstein,
ich wende mich mit diesem Muster einer Berechtigungsanfrage wegen Patentverletzung an die von Ihnen vertretene Firma Bohrfix Elektrowerkzeuge GmbH.
Dabei vertrete ich die japanische Firma Siwachi Poki, 109-1234 Tokyo.
Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch unsere Mandantin wird anwaltlich versichert.
Namens und im Auftrag der Mandantin frage ich an wieso Sie sich für berechtigt halten mit den von Ihnen hergestellten und vertriebenen Akkuschraubern BOHRFIX PCX 12 vom europäischen Patent EP 1 477 282 B1 meiner Mandantin bzw. von dessen deutschen Teil DE 603 41 815 Gebrauch machen zu dürfen, vgl. hierzu die detaillierten Darlegungen unter den nachfolgenden Ziff. I und II.
Ich erbitte Ihre Antwort bis spätestens zum
7. November 2021,
hier eingehend, wobei Sie bitte die Umstände, aus denen Sie Ihre Berechtigung herleiten, nachvollziehbar darlegen und nötigenfalls auch belegen wollen.
Im Einzelnen:
I.
Das Streitpatent DE 603 41 815
1. Die Eckdaten und die Vorgeschichte des Streitpatents
Das angefragte Patent DE 603 41 815 ist aus dem Europäischen Patent EP 1 477 282 B1 hervorgegangen und daher inhaltsgleich mit deren Patentschrift, die als
Anlage MW1
vorgelegt wird. Es steht unangefochten in Kraft. Der zum angefragten Patent gehörende Registerauszug des DPMA wird tagesaktuell als
Anlage MW2
vorgelegt.
Die dem angefragten Patent vorangehene Europäische Patentanmeldung EP 1 477 282 ist unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 21.01.2002 am 17.01.2003 angemeldet worden. Die Patentanmeldung wurde am 17.11.2004 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 15.08.2012 veröffentlicht worden.
Das angefragte Patent wird erst mit dem 17.01.2023 ablaufen, da es erst dann seine Maximallaufzeit erreicht hat.
Das angefragte Patent ist vor einigen Jahren von der Ihnen bekannten Firma POSCH mit einem Einspruch angegriffen worden. Der Einspruch wurde in erster Instanz vom Europäischen Patentamt als unbegründet abgewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kam es zu einer Einigung mit der inzwischen wegen Verletzung dieses Patents verklagten Firma POSCH. Sie hat daraufhin ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Einspruchsakte unterliegt der jedermann offen stehenden Online-Akteneinsicht des EPA, bitte überzeugen Sie sich ggf. selbst darüber in wie weit der damals von der Firma POSCH als patenthindernd geltend gemachte Stand der Technik für das angefragte Patent relevant ist.
2. Der den Ausgangspunkt für das Streitpatent bildende Stand der Technik
Das angefragte Patent geht nach eigenem Bekunden von einem an seinem Prioritätstag schon bekannten Bohrschrauber aus, wie ihn die nachfolgend eingeblendete Fig. 15 des Streitpatents zeigt
Der seinerzeit bekannte Bohrschrauber besaß einen vom angefragten Patent “Trigger” genannten Ein- und Ausschalter 513. Im Bereich vor diesem Trigger war, zusammen mit ihrem Schalter in einem separaten Gehäuse 520 eingehaust, eine Arbeitsfeldbeleuchtung angebracht.
3. Die Nachteile des bekannten Standes der Technik
Das angefragte Patent kritisiert an der vorbekannten Lösung, dass das die Arbeitsfeldbeleuchtung beherbergende Gehäuse 520 störend im Wege ist, wenn mit dem oben gezeigten Schrauber unter räumlich beengten Verhältnissen gearbeitet werden muss.
4. Die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe
Dementsprechend liegt dem angefragten Patent ausweislich seines Absatzes 0016 die Aufgabe zu Grunde ein Elektrowerkzeug mit einer Leuchteinheit bereitzustellen, die nicht im Weg ist.
5. Die erfindungsgemäße Lösung
Die Lösung der der Erfindung zu Grunde liegenden Aufgabe erfolgt mittels eines Schraubers der die vom Anspruch 1 namhaft gemachten Merkmale aufweist, die der besseren Übersicht halber nachfolgend bereits gegliedert wiedergegeben sind:
[1] Ein Elektrowerkzeug, bestehend aus
[2] einem Motor als Kraftantriebsquelle,
[3] einem Gehäuse (210), in dem der Motor untergebracht ist und das eine endseitige Ausgabeeinheit aufweist, um ein endseitiges Werkzeug (103) zum Hineintreiben einer Schraube (104) einzuspannen;
[4] einem Haltegriff (210c), der fest mit dem Gehäuse (210) verbunden bereitgestellt wird;
[5] und einer Lichteinheit (220), die ein Licht abstrahlendes Element (223) an einem distalen Ende des endseitigen Werkzeugs (103) zur Beleuchtung einer Schraube (104) aufweist,
[6] wobei das endseitige Werkzeug (103) vom Motor angetrieben wird, um die Schraube (104) fest in ein Arbeitsstück hineinzudrehen;
[7] worin ein Betätigungshebel (213) an einem oberen Teil des Haltegriffs (210C) zum Einschalten/Ausschalten des endseitigen Werkzeugs (103) angebracht ist;
dadurch gekennzeichnet, dass
[8] die Lichteinheit (220) direkt und unmittelbar über dem Betätigungshebel (213) angebracht ist.
II.
Der von Ihnen hergestellte und vertriebene Gegenstand
Unsere Mandantin hat vor kurzem Kenntnis davon erlangt, dass Sie u. a. über Ihre Website www.bohrfix.de seit geraumer Zeit den als Patentverletzung zu rügenden Akkuschrauber BOHRFIX PCX 12 in Deutschland anbieten und vertreiben, den die nachfolgende Einblendung zeigt. Die Geräte werden bis heute unverändert so gebaut, wie das von der nachfolgenden Einblendung gezeigt wird.
III.
Zur zu diskutierenden Patentverletzung
1. Verwirklichung der Merkmale 1 bis 7
Die Tatsache, dass der von der obigen Einblendung 2 gezeigte Akkuschrauber Bohrfix PCX 12, gegen den sich diese Berechtigungsanfrage wegen Patentverletzung wendet, die ebenfalls oben aufgeführten Merkmale 1 bis 7 des Anspruchs 1 des angefragten Patents verwirklicht, ist derart offensichtlich, dass des keiner weiteren Ausführungen hierzu bedarf.
2. Verwirklichung des Merkmals 8
Das Merkmal 8 verlangt, dass die Lichteinheit (220) direkt und unmittelbar über dem Betätigungshebel (213) angebracht ist.
Ausweislich der nachfolgend eingeblendeten Figur 12 des Streitpatents ragt die Lichteinheit 220 auch bei dem einzigen erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel des angefragten Patents einige Millimeter nach vorne über den pinkfarbenen Betätigungshebel 213 hinaus.
Da der Schutzbereich eines Patentanspruchs regelmäßig so auszulegen ist, dass auch sein einziges Ausführungsbeispiel hiervon erfasst wird, anstatt aus dem Schutzbereich ausgeschlossen zu sein, heißt das, dass das die Lichteinheit nicht zwingend als Ganze direkt und unmittelbar über dem Betätigungshebel angebracht sein muss, sondern nur im Wesentlichen.
Genau so ist die Lichteinheit auch bei dem beanstandeten Akkuschrauber Bohrfix PCX 12 angeordnet.
Somit ist klar, dass die heutige Berechtigungsanfrage wegen Patentverletzung durch erhebliche Zweifel an der patentrechtlichen Zulässigkeit Ihres Tuns veranlasst ist.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Mustermann
(Martin Mustermann, Rechtsanwalt)
BERECHTIGUNGSANFRAGE WEGEN PATENTRECHTSVERLETZUNG
Nach alldem sollten eigentlich keine allzu drängenden Fragen zum Thema "Berechtigungsanfrage wegen Patentrechtsverletzung" mehr offen sein. Falls Sie doch noch irgendeines der Sonderpobleme aus dem tatsächlich sehr vielschichtigen Bereich der Abmahnung und Berechtigungsanfrage wegen Patentrechtsverletzung beschäftigt, rufen Sie einfach kurz an, ich helfe Ihnen gerne weiter.
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(Bild: Michael Atranias Zimmer, PixaBay)