News

VERUNREINIGUNGEN SIND KEINE PATENTVERLETZUNG | AUSLEGUNG

» Kontakt

Im Fokus: In einem Streit um die richtige Auslegung eines Patents hat das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Az. I-2 U 80/13 entschieden, dass bloße Verunreinigungen keine wortsinngemäße Patentverletzung darstellen - wenn die Verunreingungen nur in so geringem Umfang vorhanden sind, dass sie die vom Klagepatent beabsichtigte Wirkung (d. h. die "patentgemäße" Wirkung) nicht herbeizuführen vermögen. Ein Patentanspruch muss stets ausgelegt werden, rein sprachliche Übereinstimmungen sind nicht ausreichend. Das unveröffentlichte Urteil wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt und ist inzwschen rechtskräftig.

SACHVERHALT | PATENTANSPRUCH NUR SCHEINBAR ERFÜLLT

Das Klagepatent verlangt, sehr vereinfacht zusammengefasst, dass ein Kunststoff-Mischwerkstoff aus den Kunststoffkomponenten A und B bestehen soll, und legt fest, dass es in jedem Fall patentgemäß ist, wenn die Kunststoffkomponente B zwischen 10 Gew.-% und 90 Gew.-% des Gesamtgewichts des beanspruchten, aus den Kunststoffkomponenten A + B bestehenden Kunststoffwerkstoffs ausmacht. 

Der angegriffene, überwiegend aus der Kunststoffkomponente A bestehende Kunststoff enthielt nur im Promillebereich liegende Spuren der zweiten Kunststoffkomponente B, die als Verunreinigung in den Kunststoff hineingelangt waren und nur örtlich-punktuell anzutreffen waren.

Der Kläger meinte, der Anspruch des Klagepatents sei wortsinngemäß erfüllt, da dessen Patentanspruch rein nach seinem Wortlaut einzig und allein das Vorhandensein der Kunststoffkomponente A und der Kunststoffkomponente B fordere und der Wortlaut des Patentanspruchs keine mengenmäßigen Anforderungen an das Gemisch aus den Kunststoffkomponenten A + B stelle.

DIE RICHTIGE LÖSUNG | AUSLEGUNG DES PATENTANSPRUCHS

Das Landgericht in Düsseldorf hat dem eine Absage erteilt, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt wurde. 

Egal ob ein Patentanspruch scheinbar eindeutig oder unklar ist, er bedarf stets der fachmännischen Auslegung im Lichte der gesamten Patentschrift, die insoweit „ihr eigenes Lexikon“ ist. 

Die entsprechende Auslegung hat die Düsseldorfer Gerichte im vorliegenden Fall zu der Überzeugung geführt, dass bloße Verunreinigungen mit der Kunststoffkomponente B nicht ausreichen, da der Anspruchswortlaut hinreichende Ansatzpunkte enthält, aus denen sich im Wege der Auslegung herleiten lässt, dass bloße Verunreinigungen vom Anspruchswortlaut - entgegen dem rein sprachlich-laienhaften Verständnis – nicht erfasst werden. 

Damit war die Klage zurückzuweisen, da im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel als nicht gegeben angesehen wurden.

ZURÜCK