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DIE PRIORITÄT | PATENTE, MARKEN...

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IM FOKUS

In diesem Beitrag stehen die Priorität und das Prioritätsrecht einer Patentanmeldung, einer Markenanmeldung bzw. einer Designanmeldung im Fokus. Wer regelmäßig Patente, Marken oder Designs anmeldet, weiß, wie effektiv man die Priorität bzw. das Prioritätsrecht einsetzen kann - um zunächst mit vergleichsweise geringem Aufwand eine räumlich beschränkte Erstanmeldung einzureichen. Diese macht man dann vor Ablauf der Prioritätsfrist mithilfe einer Prioritätsnachanmeldung zu einer Patentanmeldung, einer Markenanmeldung oder einer Designanmeldung in einem oder mehreren anderen Ländern. Der nachfolgende Beitrag fasst auf einen Blick zusammen, was der Gelegenheitsanmelder zum Thema „Priorität“ bzw. „Prioritätsrecht“ wissen sollte.

DIE PRIORITÄT BEI PATENTANMELDUNGEN

Im Bereich der Patentanmeldung spielt die sogenannte Prioritätsnachanmeldung, die die Priorität einer deutschen Erstanmeldung in Anspruch nimmt, eine sehr wichtige Rolle bei der kosteneffizienten Absicherung einer Erfindung:

Typischerweise geht man so vor, dass man für die Erfindung einen Patentanmeldetext samt Patentansprüchen und Figuren ausarbeitet, den man dann zunächst nur in Deutschland als Patentanmeldung einreicht, wo die Amtsgebühren außerordentlich gering sind. Wenn man relativ sicher ist, später auch im Ausland anmelden zu wollen, kann man die Patentanmeldung beim DPMA nach Maßgabe des § 35a PatG sogar gleich in Englisch einreichen. Man hat so gleich den fertigen Text für die späteren Auslandsanmeldungen zur Hand.

Schon bei der Einreichung der Anmeldung beauftragt man das DPMA damit, eine Recherche durchzuführen, welchen Stand der Technik es gibt. Wenn man gegenüber dem DPMA in den folgenden Monaten „am Ball“ bleibt, dann liegt der Recherchebericht noch vor dem Ablauf des Prioritätsjahres vor. Man wertet den Recherchebericht aus und bekommt dadurch einen ersten Eindruck davon, wie groß die Chancen auf Patenterteilung wohl sein werden.

Parallel dazu sollten während des Prioritätsjahres bereits die Vermarktungsbemühungen laufen, sodass man gegen Ende des Prioritätsjahres auch insoweit abschätzen kann, wie erfolgversprechend die Erfindung ist.

Auf diese Art und Weise lässt sich vor Ablauf der Priorität relativ gut absehen, in welchem Umfang sich weitere Investitionen in eine oder mehrere ausländische Patentanmeldungen lohnen.

Wer zu dem Schluss kommt, dass sich ausländische Patentanmeldungen lohnen, der reicht vor dem Ablauf der unverlängerbaren zwölfmonatigen Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung oder sogar eine internationale Patentanmeldung nach – die sog. Prioritätsnachanmeldung. Für diese Nachanmeldung wird die Priorität der Erstanmeldung beansprucht. In dem Umfang, in dem diese Nachanmeldung inhaltlich der Erstanmeldung entspricht, wird sie so behandelt, als sei sie am gleichen Tag wie die prioritätsbegründende Erstanmeldung eingereicht worden.

DIE PRIORITÄT BEI MARKENANMELDUNGEN

Auch Markenanmeldungen können ein Prioritäsrecht in Anspruch nehmen, die Prioritätsfrist beträgt hier aber nur 6 Monate statt der 12 Monate im Patentrecht.