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PROVISORISCHE PATENTANMELDUNG

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IM FOKUS

Die provisorische Patentanmeldung - aktuell hat das Österreichische Patentamt mit PRIO, d. h. seinem neuen Serviceangebot, einen Hype um die provisorische Patentanmeldung in Österreich ausgelöst. Vergessen wird bei alledem allerdings, dass die provisorische Patentanmeldung unter deutschem Recht schon lange möglich ist. Anders als die provisorische Patentanmeldung in Österreich wird die provisorische Patentanmeldung in Deutschland vom DPMA aber nicht beworben, sondern gehört stillschweigend zum Handwerkszeug eines versierten Anwalts. Dieser Beitrag fasst zusammen, worum es geht und was zu beachten ist.

Praxistipp: Wegen ihrer geringen Kosten wird die provisorische Patentanmeldung gelegentlich als werbewirksames Instrument im Preiskampf eingesetzt, obwohl kein Zeitdruck besteht: Eine provisorische Patentanmeldung "ab 490 EUR (netto)" sieht attraktiv aus. Egal ob 450 EUR oder 1.000 EUR: Eine provisorische Patentanmeldung ist ein erstklassiger "Türöffner", um die später notwendige vollumfängliche Patentanmeldung zu verkaufen. Hier gilt: Genau nachfragen und die Kosten insgesamt im Auge behalten.

DIE PROVISORISCHE PATENTANMELDUNG - WAS IST DAS?

Bevor nachfolgend der im Zusammenhang mit der "provisorischen" Patentanmeldung herrschende Begriffswirrwarr geklärt wird, sei der entscheidende Punkt kurz vorweggenommen:

Wenn qualifizierter und ausgereifter Input des Mandanten zur Verfügung steht, ist ein guter Patentanwalt normalerweise dazu in der Lage, innerhalb von 48 h eine vollständige Patentanmeldung abzufassen und einzureichen.

Das ist der sicherere Weg.

Einer provisorischen Patentanmeldung bedarf es dann nicht. Nur dort, wo es ausnahmsweise noch schneller gehen muss oder wo die Erfindung noch nicht fertig ist, sondern noch weiter entwickelt wird, kann auch unter deutschem Recht eine provisorische Patentanmeldung das Mittel der Wahl sein. 

Das US-Recht steht Pate

Eigentlich hat für die "provisorische Patentanmeldung" einst das US-Recht mit seiner "provisional application" Pate gestanden: 

Im US-Recht und dem folgend überwiegend auch in Deutschland wird unter einer "provisorischen Patentanmeldung" eine Patentanmeldung verstanden, die sehr schnell bzw. vorzeitig eingereicht wird.

Aufgrund ihrer sehr schnellen Ausarbeitung und Einreichung beschreibt eine "provisional application" unter US-Recht Erfindung noch nicht perfekt.

Diese provisorische Patentanmeldung dient vielmehr nur dazu, später für die Erfindung angemeldeten "endgültigen Schutzrechte" einen möglichst frühen Zeitrang zu sichern - in den USA deswegen, weil sonst wegen der Besonderheiten des US-Rechts die Gefahr bestünde, dass der durch die endgültige Ausarbeitung etwas später eingereichten "endgültigen" US-Anmeldung eine Anmeldung aus dem Ausland mit ihrer besseren Priorität zuvorkommt, vgl. Wikipedia.  

Der österreichische Ansatz

Das Österreichische Patentamt versteht unter einer provisorischen Patentanmeldung bei genauem Hinsehen nur ein besonderes Serviceangebot für Startups und Kleinunternehmen:

Derjenige, der eine provisorische Patentanmeldung in Österreich hinterlegt hat, soll, ggf. in Gestalt einer formlosen Mitteilung, selbst eine Beschreibung der Erfindung beim Österreichischen Patentamt hinterlegen. Er wird dann vom Patentamt nach einiger Zeit noch einmal daran erinnert, dass er die Patentanmeldung (mit professioneller Hilfe) noch zu einer endgültigen Patentanmeldung machen muss. 

Die Idee des Österreichischen Patentamts ist gut, entpuppt sich aber bei genauerem Hinsehen als ein recht "heißes Eisen", das eher für diejenigen ratsam ist, die schon etwas Patent-Routine haben und grob wissen, wie ein Patent zu formulieren ist.

Denn auch in Österreich gilt, dass der Profi aus dem Anmeldetext später nur das herausholen kann, was zuvor auch offenbart wurde.

Generell gilt im internationalen Patentrecht, und damit auch in Österreich, der Grundsatz der Rechtssicherheit für Dritte: Nur was eindeutig aus dem ersten Text und seinen Figuren hervorgeht, kann zum Gegenstand des späteren Schutzes gemacht werden. Stellt sich die Beschreibung später als "zu eng" heraus, dann hat der Erfinder seine Idee preisgegeben, ohne hierfür brauchbaren Schutz bekommen zu können.

Prof. Cohausz, der sich als Erfinder der provisorischen Patentanmeldung in Deutschland bezeichnet, versteht unter einer provisorischen Patentanmeldung einen ähnlichen Fall wie das Österreichische Patentamt.

Die provisorische Patentanmeldung in Deutschland

Natürlich wird man als Anwalt, wo immer möglich, eine vollständig ausformulierte, endgültige Patentanmeldung einreichen, auch wenn es eilt.

Die provisiorische Patentanmeldung hat daher in Deutschland eigentlich nur zwei Anwendungsbereiche:

Zum einen kann eine provisorische Patentanmeldung ein wirklich empfehlenswertes Mittel der Wahl sein, wenn klar ist, dass die Konkurrenz zeitgleich an der Lösung des gleichen Problems arbeitet. Diese Situation ist nicht ganz selten. Sie tritt oft dann auf, wenn ein großes Unternehmen bei verschiedenen Zulieferern zeitgleich anfragt, ob diese eine Lösung für ein bestimtes Problem anbieten können. In einer solchen Situation kommt es bei konkurrierenden Zulieferern häufig zu parallel ablaufenden Entwicklungen, die nicht selten zur gleichen technischen Lösung kommen. Die Nase hat dann der vorne, der sein Entwicklungsergebnis zuerst zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet hat. Hierbei können Tage darüber entscheiden, wer seine Anmeldung zuerst beim Amt einreicht und dann die Nase vorn hat.

Auch wenn man als Anwalt vorsichtig mit dem Einreichen nur provisorischer Patentanmeldungen ist, kann es im Extremfall dennoch sein, dass eine endgültige Patentanmeldung trotz fundierter Erfahrung, wie man schnell und gut eine Patentanmeldung formuliert, nicht mehr möglich ist.

Als Praxisbeispiele sind hier jene "Extremstfälle" zu nennen, in denen beispielsweise der Mandant am Ende des ersten Messetags zu dem Schluss kommt, dass die wider Erwarten auf großes Publikumsinteresse gestoßene Maschine nun doch zum Patent angemeldet werden soll und nur noch einige wenige Stunden zur Verfügung stehen, um dies vor 24 Uhr des betreffenden Tages zu bewerkstelligen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf meinen zum gleichen Thema veröffentlichten Beitrag "Eilpatentanmeldung“.

In einem solchen Fall formuliert man als Anwalt eine extrem knapp gefasste, deutsche Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung, die man zunächst ohne jede Gebührenzahlung beim DPMA einreicht.

In den nachfolgenden Tagen oder Wochen formuliert man die endgültige Anmeldung aus und reicht sie unter Inanspruchnahme der Priorität der besagten provisorischen Patentanmeldung oder provisorischen Gebrauchsmusteranmeldung beim Amt ein.

Vorausgesetzt man hat als Anwalt den richtigen Riecher beim Abfassen der provisorischen Patentanmeldung bzw. der provisorischen Gebrauchsmusteranmeldung gehabt, dann kann die endgültige Anmeldung die Priorität der besagten provisorischen Anmeldung in Anspruch nehmen  und wird dann so gestellt, als sei sie am gleichen Tag eingereicht worden wie die provisorische Anmeldung.