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DIE SCHWEIZER PATENTANMELDUNG

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IM FOKUS: ERFINDUNGEN IN DER SCHWEIZ

Die Schweizer Patentanmeldung: Wer das schweizerische Patentgesetz kennt, versteht, warum eine nationale Patentanmeldung in der Schweiz eine attraktive Alternative zum Erwerb eines schweizerischen Patents auf dem Umweg über eine europäische Patentanmeldung sein kann. Der nachfolgende Beitrag fasst alles Wissenswerte zur Schweizer Patentanmeldung zusammen. Er zeigt die taktischen Möglichkeiten auf und gibt praktische Tipps, wie sich ohne allzu hohe Kosten ein Schweizer Patent erlangen lässt.  Die nötigen Details zum Thema "Patentanmeldung in der Schweiz" finden Sie im nachfolgenden Praxisleitfaden.

"STARTHILFE" FÜR DIE SCHWEIZER PATENTANMELDUNG

Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum bietet in der Schweiz ansässigen Einzelerfindern, Startups und KMU eine sehr zu empfehlende Form der "Starthilfe" für ihre spätere Schweizer Patentanmeldung: Die sogenannte "begleitete" Recherche. Die Kosten hierfür sind mit 300 CHF recht überschaubar - mit "Corona-Absenkung" auf 100 CHF bis zum 30.06.2021.

Das Ziel der begleiteten Recherche ist es, schon im Vorfeld, noch vor der Beauftragung eines Patentanwalts, einen ersten Überblick zu gewinnen, ob die Erfindung neu und vermutlich auch erfinderisch ist. So kann grob abgeschätzt werden, welche Chancen eine entsprechende Patentanmeldung in der Schweiz hätte.

Zu beachten ist, dass die begleitete Recherche keine Vollrecherche ist. Sie ist daher zeitlich begrenzt, regelmäßig auf vier und im Ausnahmefall auf acht Stunden. Sie wird derzeit als Onlinesitzung unter Zuschaltung des Erfinders durchgeführt.

 Eine Vollrecherche wird vom IGE auch angeboten, unter der Bezeichnung "weiterführende Recherche" bzw. "IP-Search". Der Preis hierfür wird individuell offeriert. Für diese "Premium-Dienstleistung" des IGE liegt der Preis erfahrungsgemäß oft deutlich jenseits der 2.500 CHF. 

PRAXISTIPP:

Um das "Maximum" aus einer begleiteten Recherche herauszuholen, wird Ihnen ein  auf Kostendämpfung bedachter Patentanwalt eventuell anbieten, im Rahmen einer ein- oder zweistündigen Erstberatung für Ihre Erfindung einen Satz Patentansprüche aufzustellen, mit denen Sie dann in die begleitete Recherche gehen.

Diese überschaubaren weiteren Kosten zu investieren, kann sich lohnen, denn so können Sie die begleitete Recherche von Anfang mit höchster Effizienz nutzen.

Möglicherweise entstehen dadurch noch nicht einmal zusätzliche Kosten. Anmelder, die sich auskennen, fragen nach, ob die Kosten der anwaltlichen Erstberatung angerechnet werden, wenn aufgrund des Rechercheergebnisses später eine Schweizer Patentanmeldung mit den unveränderten Ansprüchen in Auftrag gegeben wird. 

WAS KOSTET EINE SCHWEIZER PATENTANMELDUNG?

Die amtlichen Gebühren des als schweizerisches Patentamt fungierenden IGE sind überschaubar. Vor Ort ausgearbeitete Schweizer Patentanmeldungen stehen dennoch in dem Ruf wegen der Kosten für die dortigen Anwälte, ein preislich recht exklusives Vergnügen zu sein. Das muss nicht sein....

Die Praxis lehrt, dass gerade exterritoriale Unternehmen mit eigener Patentabteilung nicht selten die in Deutschland oder Österreich für sie tätigen Patentanwälte bitten, die dortige Patentanmeldung gleich so abzufassen, dass sie ohne Änderungen auch für eine Einreichung beim schweizerischen IGE taugt. Die Einreichung beim IGE nimmt die Patentabteilung dann selbst vor, benötigt wird nur eine inländische Zustelladresse. Ab und an praktizieren auch kleine Unternehmen oder gar Einzelunternehmer diese Methode, mit zunehmender Tendenz.

WELCHE WEGE ZUM SCHWEIZER PATENT GIBT ES?

EPA oder IGE, das ist hier die Frage bei der Schweizer Patentanmeldung:

SCHWEIZER PATENTANMELDUNG ÜBER DAS EPA

Größere Erfindungen, für die ohnehin eine europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht wird, werden regelmäßig über das auf diesem Weg entstehende europäische Patent in der Schweiz geschützt. Denn das vom Europäischen Patentamt geprüfte und erteilte europäische Patent "zerfällt" nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler Patente - worunter auf Antrag auch ein Schweizer Patent sein kann.

Auf diesem Weg entsteht ein vor seiner Erteilung vollständig vom Patentamt geprüftes Schweizer Patent. Letzteres lässt sich auf dem Weg über eine nationale Schweizer Patentanmeldung nicht erreichen.

Trotzdem kann die nationale schweizerische Patentanmeldung ein hochinteressantes Instrument sein,

  • entweder als kostengünstige Alternative zur Abdeckung der Schweiz über eine europäische Patentanmeldung,
  • oder als taktisches Zusatzinstrument zu einem auf dem Umweg über die europäische Patentanmeldung erworbenen Schweizer Patent.  

SCHWEIZER PATENTANMELDUNG ÜBER DAS IGE

Wie eben schon angedeutet, kann ein auf dem nationalen Weg vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) erteiltes Schweizer Patent eine Alternative oder Ergänzung zu einem über das Europäische Patentamt erworbenen Schweizer Patent sein.

Die Tatsache, dass eine Schweizer Patentanmeldung vom hierfür zuständigen IGE nicht auf ihre Neuheit und Erfindungshöhe geprüft wird, führt dazu, dass sich der Anmelder einer Schweizer Patentanmeldung die mitunter sehr zeitaufwendige schriftliche "Hin-und-Her-Diskussion" spart, die vor anderen Patentämtern in den meisten Fällen nötig ist, um den Patentprüfer von seinen anfänglichen Bedenken abzubringen und von der Patentfähigkeit der Erfindung zu überzeugen. Das verringert den finanziellen Aufwand für den Patentschutz in der Schweiz erheblich - meist ohne dass unüberwindbare Nachteile entstehen.

Eine nationale Schweizer Patentanmeldung ist daher für Einzelerfinder und Unternehmen interessant, die für kleinere - und daher nicht unbedingt eine teure europäische Patentanmeldung rechtfertigende - Erfindungen Patentschutz in der Schweiz benötigen, etwa weil

  • dort einer ihrer Hauptkonkurrenten ansässig ist,
  • oder der Alpenraum ein interessanter Markt ist und die Schweiz daher Teil einer entsprechend ausgerichteten alpinen Patentstrategie ist.

 

► PATENTANMELDUNG ÜBER DAS IGE | TAKTISCHE VORTEILE

Ein aus einer schweizerischen Patentanmeldung hervorgegangenes, zusätzliches Schweizer Patent kann taktische Vorteile bieten. Ein solches Schweizer Patent kann daher ein Mittel sein, um den Patentschutz in der Schweiz recht effektiv zu erweitern. So lassen sich zum Beispiel die "Flanken" eines ersten Schweizer Patents absichern, das aus einer europäischen Patentanmeldung hervorgegangen ist.

Warum das? Ganz einfach: Bei einer europäischen Patentanmeldung muss der den maximalen Schutzumfang bestimmende Anspruch 1 nicht selten im Laufe des Prüfungsverfahrens eingeschränkt werden, um den Anspruch 1 patentfähig zu bekommen. Bei einer nicht allzu schwachen und gut durchdacht formulierten Patentanmeldung gibt es oft mehrere, sich gegenseitig ausschließende Alternativen A und B, wie man den Anspruch einschränken kann. Sobald man den Anspruch 1 durch Aufnahme der Alternative A eingeschränkt hat, tut sich eine Lücke auf, denn der Lösungsweg, den die Alternative B beschreibt, wird frei - und die Konkurrenz schläft nicht...

Hier erweist sich eine nationale Schweizer Patentanmeldung als ein geschicktes Auffang-Instrument: Dadurch, dass sie erst einmal materiell ungeprüft und daher ohne Einschränkung vom IGE eingetragen wird, kann sie auch noch Jahre später eingeschränkt werden - zu einem Zeitpunkt, zu dem man womöglich schon das Produkt des Konkurrenten kennt, mit dem der das aus dem europäischen Patent hervorgegangene Schweizer Patent umgeht. Einen solchen Konkurrenten "erwischt" man nun womöglich mit Hilfe des direkt in der Schweiz erworbenen, zusätzlichen Schweizer Patents, das man nachträglich durch Aufnahme der Alternative B in seinen Anspruch 1 so abgrenzt, dass es rechtsbeständig ist.

SCHWEIZER PATENT ODER GEBRAUCHSMUSTER?

Könnte ein Schweizer Gebrauchsmuster eine weitere Alternative sein?

Nein, im Augenblick stellt sich die Frage, ob man eine Schweizer Patentanmeldung einreicht oder doch lieber ein Schweizer Gebrauchsmuster erwirbt, noch nicht. Denn es gibt im Augenblick noch kein "Schweizer Gebrauchsmuster".

Zwar befindet sich derzeit eine sogenannte Teil-Revision des Schweizer Patentgesetzes  im Gesetzgebungsverfahren. Das Gesetzgebungsverfahren wurde bisher aber noch nicht abgeschlossen - die mit dem Ziel der allgemeinen Veröffentlichung des Gesetzentwurfs und der Beteiligung der interessierten Kreise  erfolgte „Vernehmlassung“ der Revision des Schweizer Patentgesetzes ist am 1. Februar 2021 abgeschlossen.

Im Zuge der kommenden Teil-Revision des Schweizer Patentgesetzes soll dann auch die Möglichkeit entstehen, parallel zum Schweizer Patent ein Schweizer Gebrauchsmuster zu erwerben, ähnlich wie das in Deutschland und Österreich möglich ist.    

► PATENTANMELDUNG ÜBER DAS IGE | KOSTENGÜNSTIG

Eine schweizerische Patentanmeldung unterläuft vor der Patenterteilung nur eine Formalprüfung durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Details dazu sogleich. 

WAS IST BEI DER EINREICHUNG EINER SCHWEIZER PATENTANMELDUNG ZU BEACHTEN?

Das derzeit noch gültige Schweizer Patentgesetz weist gegenüber dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) einige wesentliche Besonderheiten auf. Diese Besonderheiten führen gelegentlich zu Fehleinschätzungen. Diese Besonderheiten und einige andere wichtige Eckpunkte sollte man kennen, um sachgerecht agieren zu können.

ZUSTÄNDIGKEIT

Zuständig für die Einreichung, Prüfung und Erteilung einer nationalen Schweizer Patentanmeldung ist das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE).

KOMMUNIKATIONSWEGE

Mit dem IGE kann per normaler Post oder per E-Mail kommuniziert werden, von Anfang an, jeweils an die Mailadresse patent.admin@ekomm.ipi.ch. Die Möglichkeit einer Online-Anmeldung durch Hochladen der Anmeldeunterlagen auf den Server des IGE besteht nicht.

Merke: Die Zurückziehung einer Schweizer Patentanmeldung, der vollständige oder teilweise Verzicht auf das Schweizer Patent, der Verzicht auf das ESZ sowie die Einreichung oder Berichtigung der Erfindernennung und der Verzicht des Erfinders auf Nennung bedürfen weiterhin einer Unterschrift. Diese Dokumente können daher nur auf dem Postweg oder als PDF-Beilage zu einer E-Mail eingereicht werden. Weitere Einzelheiten: Merkblatt des IGE

SPRACHENREGELUNG

Art. 4 PatV schreibt vor, das die Schweizer Patentanmeldung in einer der drei schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein muss, also in Deutsch, Französisch oder Italienisch. Die Einreichungssprache wird dann auch zur Verfahrenssprache für das weitere Anmeldeverfahren. Eine Einreichung auf Französisch ist oft für französische Unternehmen attraktiv, die ohnehin in Frankreich anmelden. Solche Unternehmen müssen mehr oder minder "nur eine Kopie" der französischen Anmeldung einreichen, um auch in der Schweiz Schutz zu bekommen. Sinngemäß Gleiches gilt für italienische Unternehmen.

Rätoromanische Muttersprachler können übrigens auch auf Rätoromanisch einreichen (Art. 70 Abs. 1, Satz 2 BV).

VERTRETERZWANG

Natürlich oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, sind nicht gezwungen, einen Inlandsvertreter zu bestellen, um eine Schweizer Patentanmeldung einzureichen. Es besteht also keine zwingende Notwendigkeit, einen schweizerischen Patentanwalt oder Rechtsanwalt zu beauftragen.

Vielmehr schreibt Art. 13 PatG lediglich vor, dass ein sogenanntes Zustellungsdomizil benannt wird, d. h. eine schweizerische oder liechtensteinische Postadresse, an die das IGE seine Schreiben zustellen kann.

Das ist eine hochinteressante Option für Unternehmen und Einzelerfinder, die möglichst kostengünstig ein Schweizer Patent erwerben wollen - etwa solche, die außerhalb der Schweiz ansässig und die bereits von einem nicht-schweizerischen Patentanwalt beraten sind, und die daher nach einer Möglichkeit suchen, eine Schweizer Patentanmeldung bzw. ein schweizerisches Patentgesuch einzureichen, ohne erst einen zusätzlichen Vertreter aus dem exklusiven Kreis der Schweizer Patentanwälte einschalten zu müssen.  

WAS IST BEI DER FORMULIERUNG DER SCHWEIZER PATENTANMELDUNG INHALTLICH ZU BEACHTEN?

MÖGLICHE ANSPRUCHSARTEN

Unter dem Schweizer Patentgesetz hat der Anmelder - ähnlich wie unter europäischem Patentrecht - die Wahl zwischen:

  • Erzeugnisansprüchen,
  • Verfahrensansprüchen,
  • Verwendungsansprüchen,
  • und sog. "Product-by-Process"-Ansprüchen (ausnahmsweise).

Hinzu kommen die sogenannten "Swiss type claims" zum Schutz im Bereich der Pharmazie.

PRAXISBEISPIEL: Swiss type claims

Verwendung einer Substanz X zur Herstellung eines Vacczins zur Immunisierung gegen die Covid-19-Infektion.

KEIN PATENTSCHUTZ FÜR COMPUTERPROGRAMME ALS SOLCHE

Anders als das Europäische Patentübereinkommen oder das deutsche Patentgesetz schließt das schweizerische PatG Computerprogramme nicht ausdrücklich von der Patentierung aus.

Daraus könnte man folgern, dass Computerprogramme in der Schweiz großzügiger patentiert werden können.

In der Praxis verhalten sich die Dinge allerdings anders. Die Handhabung des IGE zeigt, dass man die vom Europäischen Patentamt gesetzten Maßstäbe weitgehend übernommen hat. Nähere Einzelheiten sind den Richtlinien des IGE zu entnehmen. Sie befassen sich auf den Seiten 15 bis 20 im Detail damit, unter welchen Voraussetzungen Computerprogramme oder computerimplementierte Erfindungen doch patentiert werden können. Wie man sieht, sind die Voraussetzungen praktisch die gleichen wie in Deutschland. Details im nebenstehend angebotenen Artikel.

WEITERE GEBIETE, DIE VON DER PATENTERTEILUNG AUSGESCHLOSSEN SIND

Abgesehen von Computerprogrammen als solche sind auch folgende Dinge nicht dazu geeignet, die Erteilung eines Schweizer Patents zu erreichen:

  • Ideen, Konzepte, bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden sind nicht patentfähig.
  • Spielregeln, Lotteriesysteme, Lehrmethoden und organisatorische Arbeitspläne sind nicht patentfähig.

  • PRAXISBEISPIEL:

    Nicht patentfähig war und ist ein Geldautomat bekannter technischer Ausführung, der sich (nur) dadurch auszeichnet, dass zuerst die Kreditkarte ausgegeben wird und dann erst der abgehobene Geldbetrag.

    Diese Ausgestaltung war und ist bis heute sehr zweckmäßig, weil auch der abgelenkte Benutzer "einmal zugreift", bevor er in Gedanken versunken weggeht, und dadurch verhindert wird, dass der Benutzer das Geld entnimmt und dann versehentlich die Kreditkarte stecken lässt. Diese Ausgestaltung war aber niemals patentfähig, da es sich von jeher um eine reine Geschäftsmethode gehandelt hat, die mithilfe eines Computers umgesetzt wird.

  • Diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden, sind nicht patentfähig.
  • Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren sind nicht patentfähig.
  • Rein ästhetische Formschöpfungen ohne technische Funktion sind nicht patentfähig.

  • WIE LÄUFT DAS SCHWEIZERISCHE PRÜFUNGSVERFAHREN AB?

    Ein schweizerisches Patentprüfungsverfahren durchlaufen natürlich nur die direkt beim IGE eingereichten Schweizer Patentanmeldungen, d. h. die nationalen Patentanmeldungen für die Schweiz, die nicht den Weg über das Europäische Patentamt nehmen.

    Wenn der Anmelder für seine schweizerische Patentanmeldung sofort bei der Einreichung Prüfungsantrag stellt, das eventuell sogar mit einem Beschleunigungsantrag verbindet und die amtliche Prüfungsgebühr einzahlt, dann kann die Patenterteilung durch das Schweizer Patentamt IGE in deutlich weniger als 18 Monaten erfolgten. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

    Ein reguläres schweizerisches Prüfungsverfahren läuft in folgenden Schritten ab:

    SCHRITT 1: FORMALPRÜFUNG

    In einem ersten Schritt führt das IGE eine einfache Formalprüfung durch. In diesem ersten Schritt wird nur geprüft, ob die Anmeldeunterlagen formell in Ordnung sind, eine inhaltliche Prüfung erfolgt zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

    SCHRITT 2: PATENTRECHERCHE (OPTIONAL)

    Bis zum Ablauf von 14 Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätsdatum, je nachdem, was früher ist, kann der Patentanmelder gegen Zahlung der amtlichen Recherchegebühr beantragen, dass das IGE eine Patentrecherche zur Aufdeckung eventuell patenthindernden Standes der Technik durchführt, Art. 59, Abs. 5 PatG. Nach Ablauf der genannten Frist können Dritte auch weiterhin die Durchführung einer amtlichen Recherche beantragen.

    SCHRITT 3: VERÖFFENTLICHUNG DER PATENTANMELDUNG

    Erfüllen die Unterlagen alle Formvorschriften, wird die Schweizer Patentanmeldung nach 18 Monaten veröffentlicht, d. h. der Allgemeinheit bekannt gegeben.

    SCHRITT 4: SACHPRÜFUNG

    Hat der Anmelder für seine Schweizer Patentanmeldung bisher noch keinen Prüfungsantrag gestellt, dann fordert ihn das IGE nach etwa drei Jahren dazu auf, das zu tun und die amtliche Prüfungsgebühr von derzeit 500 CHF zu entrichten.

    PRAXISTIPP:

    Da die zu Beginn fällige Patentanmeldegebühr für eine Schweizer Patentanmeldung nur 200 CHF beträgt, bedeutet das, dass sich derjenige, der ohnehin bereits eine deutsche, österreichische oder französische Patentanmeldung ausarbeiten lassen hat, für die ersten drei Jahre mit extrem geringen Kosten die Option offen halten kann, später auch ein Schweizer Patent zu erwerben.

    Zu Beginn der Sachprüfung können Anmelder überarbeitete technische Unterlagen für die Prüfung einreichen. Dies bietet sich u.a. an, wenn der Schutzumfang beispielsweise infolge eines Rechercheergebnisses eingeschränkt werden soll.

    Im Rahmen der Sachprüfung prüft das IGE zwar, ob die Schweizer Patentanmeldung eine Erfindung beschreibt, die den gesetzlichen Anforderungen für die Patentierung genügt. Das Besondere an dieser Sachprüfung ist aber, dass das IGE laut Art. 59, Abs. 4 PatG nicht prüfen darf,

    • ob die Erfindung neu ist,
    • ob die Erfindung eventuell im Griffbereich des Fachmann gelegen hat und daher keine hinreichende Erfindungsqualität besitzt.   

    Demzufolge beschränkt sich das IGE bei seiner Sachprüfung darauf, folgende Punkte zu prüfen:

    • Löst die Erfindung ein Problem mit Mitteln der Technik, sodass man ihr die vom PatG verlangte Technizität zusprechen kann?
    • Ist die Erfindung durch die oben genannten Ausschlussgründe von der Patentierung ausgeschlossen?
    • Ist die Erfindung so deutlich offenbart, sodass Fachpersonen sie nachvollziehen und ausführen können?
    • Ist hinreichend genau abgegrenzt, was als geschützt beansprucht wird, sodass man ihr die vom PatG verlangte Klarheit zusprechen kann?
    • Erweiterung – gehen Änderungen unzulässig über den Inhalt der ursprünglichen technischen Unterlagen hinaus?

    SCHRITT 5: PATENTERTEILUNG

    Führt die Sachprüfung des IGE zu dem Ergebnis, dass alle vom IGE bis hierhin zu prüfenden Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind, dann schließt das IGE das Patenterteilungsverfahren gemäß Art. 60 PatG dadurch ab, dass das Schweizer Patent durch Eintragung in das Patentregister erteilt wird.

    Sodann erfolgt die amtliche Veröffentlichung der Patenterteilung gem. Art. 61 PatG und die Herausgabe der Patentschrift gem. Art. 63 PatG und die Ausstellung der Patenturkunde gem. Art. 64 PatG.

    Die Eintragung des Schweizer Patents in das Eidgenössische Patentregister hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei und Patentrecht dem eingetragenen Inhaber zustehe.  Damit ändert sich die Beweissituation. Wer nun die Nichtigkeit des Schweizer Patents geltend machen will, der muss die die Nichtigkeit begründenden Tatsachen darlegen und beweisen.

    Die Vermutung der Gültigkeit eines eingetragenen Schweizer Patents ist angesichts der fehlenden patentamtlichen Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht unumstritten. Die Gültigkeitsvermutung ist aber durch die unter den Az. BGer 4A_109/2011 und BGer 4A_111/2011 ergangenen Urteile des Bundesgerichts in Lausanne höchstrichterlich bestätigt worden.

    PRAXISTIPP: Die schweizerische Besonderheit nutzen => Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass das IGE auch dann erst einmal ein Patent erteilt, wenn der momentan für die Schweizer Patentanmeldung vorgesehene und daher deren maximal denkbaren Schutzbereich abgrenzende Hauptanspruch der Patentanmeldung nichts anderes beschreibt als beispielsweise einen als solchen bereits bekannten und daher nicht mehr patentfähigen Airbag für ein Fahrzeug.

    Wie schon eingangs beschrieben, kann man sich das zu Nutze machen, indem man die später relevanten Abgrenzungsmöglichkeiten erst einmal nur in der Beschreibung oder den Unteransprüchen hinterlegt und dort auf ihren Einsatz "lauern" lässt - sodass für den künftigen Konkurrenten, der das Patent gerne umgehen möchte, erst einmal nicht mit Sicherheit erkennbar ist, wie das Patent am Ende aussehen wird. Letzteres, weil nämlich lange unklar bleibt, ob das Patent am Ende auf einen Airbag aus dem im Fließtext des Patents erwähnten, speziell beschichteten Kevlargewebe eingeschränkt werden wird oder auf einen Airbag, dessen Überdruckausblasöffnungen die spezielle Gestalt haben, die ebenfalls im Fließtext des Patents näher beschrieben ist. 

    EINSPRUCH

    Nach Art. 59c PatG kann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung des Schweizer Patents in das Patentregister jedermann beim IGE Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen.

    Der Einspruch hat allerdings nur eine relativ geringe praktische Bedeutung.

    Denn er kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 PatG von der Patentierung  ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die von Art. 1 PatG geregelte Frage nach der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit auch mithilfe eines Einspruchs keiner Überprüfung zugeführt werden kann.

    NICHTIGKEITSKLAGE

    Die einzige Möglichkeit, ein nationales Schweizer Patent dahingehend überprüfen zu lassen, ob der von ihm geschützte Gegenstand die nötige Neuheit und erfinderische Tätigkeit aufweist, ist die, nach der Erteilung des Patents eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent einzureichen, Art. 26 PatG - vgl. das hier abzurufende Template.

    Die Schweizer Nichtigkeitsklage steht nur demjenigen Kläger offen, der nachweisen kann, dass er ein Rechtsschutzinteresse daran hat, das fragliche Patent nichtig zu klagen. Ein solches Rechtsschutzinteresse hat nur derjenige Konkurrent, der in der Schweiz am Markt ist oder glaubhaft machen kann, dass er ernsthaft beabsichtigt, in der Schweiz an den Markt zu gehen.  

    Nun könnte man meinen, dass der Inhaber eines Schweizer Patents, der sich das Patent zunächst erst einmal mit eindeutig zu weit gefassten Patentansprüchen erteilen lassen hat, erhebliche finanzielle Nachteile haben wird, weil der Schutzbereich seines Patents in einem teuren Nichtigkeitsverfahren auf das geringere, wirklich gerechtfertigte Maß zurückgeschnitten werden wird.

    Diese Befürchtung trifft allerdings nicht zu.

    Wer eine Nichtigkeitsklage gegen ein Schweizer Patent erheben will, der ist gehalten, dem Patentinhaber erst einmal die Möglichkeit zu geben, selbst aktiv zu werden und das Patent im nötigen Maß einzuschränken. Das heißt, dass eine Nichtigkeitsklage erst einmal angedroht werden muss, man kann nicht einfach "losklagen", um ein zu breit erteiltes Schweizer Patent einzuschränken.

    Wird die Nichtigkeitsklage nicht zuvor angedroht, dann kann der beklagte Patentinhaber in vielen Fällen einwenden, er sei mit der Nichtigkeitsklage überfallen worden. Das führt dann dazu, dass der Patentinhaber auch diejenigen Kosten auf den Kläger abwälzen kann, die dadurch entstanden sind, dass die Nichtigkeitsklage anfänglich teilweise begründet war - bis der beklagte Patentinhaber auf den nicht rechtsbeständigen Teil des angegriffenen Patents verzichtet und sein Patent so eingeschränkt hat, dass es von da an rechtsbeständig war.  

    DIE SELBSTBESCHRÄNKUNG DES SCHWEIZER PATENTS

    Die Vorschrift, die es durchaus zu einer Option werden lässt, sich in bestimmten Fällen erst einmal ein zu weit gefasstes Schweizer Patent erteilen zu lassen, ist der § 24 PatG. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, auch noch 20 Jahre nach der Patentanmeldung Änderungen vorzunehmen und dadurch die Öffentlichkeit in gewisser Weise zu überraschen.

    Art. 24 PatG:

    Der Inhaber eines schweizerischen Patents kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt,

    a) einen Patentanspruch (Art. 51 und Art. 55) aufzuheben,

    b) oder einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken,

    c) oder einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Wege einzuschränken.

    Von besonderem Interesse ist die von Art. 24 PatG vorgesehene "Einschränkung auf anderem Wege".

    Auf anderem Wege bedeutet in Art. 24, dass auch eine Einschränkung durch Aufnahme von weiteren Merkmalen in den angegriffenen Patentanspruch zulässig ist, die der Beschreibung entnommen worden sind, also deren Text oder womöglich auch nur deren Zeichnungen.

    Das schafft einen relativ weiten Spielraum für den Patentinhaber. Denn es kann alles in den angegriffenen Patentanspruch aufgenommen werden, was erkennbar mit zu der Erfindung gehört. Nachträglich noch in den Patentanspruch aufgenommen werden kann also jedes Merkmal, bei dem es sich um ein technisches Merkmal handelt, das zumindest als "nice to have" für die Erfindung geschildert worden ist.

    Damit wird dann auch gleich klar, warum die geschickte Formulierung einer Patent-Beschreibung in der Tat eine Kunst ist, die einige Erfahrung bedarf, wenn das Ganze rationell und damit kostengünstig vonstatten gehen soll.