DAS SOFTWAREPATENT - GIBT ES EIN PATENT FÜR EINE APP?
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IM FOKUS
Das Softwarepatent bzw. die "computerimplementierte Erfindung": Kann man ein Computerprogramm oder eine App patentieren lassen? In den USA sind Softwarepatente lange an der Tagesordnung gewesen - bis der Supreme Court entschied, dass ein Algorithmus als solcher nicht patentierbar sei. Die Idee, dass man seinen Algorithmus, sein Programm bzw. seine App durch ein Patent schützen kann, scheint aber neuerdings ein von Präsident Trump initiiertes Revival zu erleben.
Die Tatsache, dass das Thema "Patentschutz für eine App" nach wie vor brandaktuell ist, zeigt das Anfang Dezember 2019 von Blackberry vor dem Landgericht in München gegen WhatsApp, Facebook und Instagram erwirkte Urteil.
Der Rechtsstreit wird in die zweite Instanz gehen, daher dürfte von einem baldigen Aus für WhatsApp, Instagramm und Facebook keine Rede sein. Details in meinem ausführlichen Bericht, bitte auf das WhatsApp-Bild klicken.
Softwarepatent hochaktuell: WhatsApp verletzt Patent von Blackberry. Mehr hier...
US-Softwarepatent:
Trump veranlasst Revival...
(Bild: Mark Thomas / PixaBay)
Das wirft spontan die Frage auf, wie es hierzulande um den Patentschutz von Software bzw. einer App durch ein Softwarepatent bestellt ist. Die Antwort lautet "nicht schlecht" - sofern die App oder Software ein technisches Problem löst.
► Der nachfolgende Beitrag fasst zusammen, was man zum „Softwarepatent“ wissen muss, und schildert mithilfe konkreter Beispiele die Voraussetzungen, unter denen sich Software patentieren lässt.
PRAKTISCHES BEDÜRFNIS FÜR EIN SOFTWAREPATENT
Der Quellcode jedes Computerprogramms und damit auch jeder App ist von Haus aus durch § 69 UrhG geschützt. Er darf also auch ohne Softwarepatent nicht einfach vom Konkurrenten ganz oder in wesentlichen Teilen kopiert und in die eigene Software integriert werden.
Nun lässt sich der urheberrechtliche Schutz allerdings relativ leicht aushebeln:
Denn genauso, wie das Urheberrecht nur die konkrete Aufmachung eines anspruchsvollen Fachaufsatzes oder Gedichtes schützt, aber nicht die darin enthaltenen Sachinformationen oder Botschaft als solche, ist es bei der Software. Der Algorithmus, den das Originalprogramm einsetzt, um ein bestimmtes Problem mit der Software zu lösen, entspricht der "Sachinformation" des Aufsatzes oder der Botschaft des Gedichts. Der Algorithmus, also die Kernidee, wird durch das Urheberrecht nicht geschützt. Wer diesen Algorithmus erkannt und verstanden hat, hat die Freiheit, den gleichen Algorithmus mittels eines abweichend programmierten Quellcodes in sein Computerprogramm zu implementieren. Es gibt also keinen bloßen Ideenschutz für eine App.
Damit ist klar, warum der Wunsch besteht - wo immer das möglich ist - ein innovatives Computerprogramm durch ein zusätzliches Softwarepatent zu schützen.
BESONDERE HÜRDEN FÜR DAS SOFTWAREPATENT
Leitfaden Patentanmeldung: Wer mehr über die Kriterien zur Beurteilung der Patentierbarkeit wissen will...
(Bild: MW-Patent)
Die Kriterien zur Beurteilung, ob ein Softwarepatent erteilt werden kann oder nicht, sind über weite Strecken hinweg mit den Kriterien für die Beurteilung "normaler" Patentanmeldungen ohne Softwarebezug identisch.
Allerdings gibt es für Softwarepatentanmeldungen auf dem Weg zur Erteilung des gewünschten Softwarepatents zwei besondere Hürden:
- Die erste Hürde ist das "Dogma" des Art 52 EPÜ bzw. des § 1 PatG. Diese beiden Vorschriften legen fest, dass eine App bzw. ein Computerprogramm als solches keine Erfindung ist.
- Die zweite Hürde ist die erfinderische Tätigkeit. Nach augenblicklicher europäischer Rechtslage können nur technische Merkmale innerhalb eines Anspruchs die notwendige Erfindungsqualität beisteuern.
Dieses gern zitierte gesetzliche Dogma "ein Computerprogramm als solches ist keine Erfindung" klingt dramatisch. Diese Vorgabe ist aber weniger relevant als oft angenommen. Sie schließt Patentschutz für Computerprogramme nicht generell aus, sondern legt lediglich fest,
- dass kein abstrakter Schutz für ein Computerprogramm gewährt wird, also kein Schutz völlig unabhängig davon, was das Computerprogramm bewirkt;
- dass ein nicht-technischer Vorgang, wie z. B. das Führen eines Kalenders, nicht dadurch zur technischen Erfindung wird, dass er erstmals durch Software umgesetzt wird und auf einem Computer "läuft".
TECHNISCHE COMPUTERPROGRAMME SIND SCHUTZFÄHIG
Entscheidend für die Frage, ob für eine App bzw. ganz allgemein für ein Computerprogramm ein Softwarepatent erteilt werden kann, ist folgendes Kriterium:
Kann dem Computerprogramm bzw. seinem Algorithmus die notwendige "Technizität" zugesprochen werden, d. h. das Erreichen einer Lösung für ein technisches Problem?
Die Anmeldung eines Softwarepatents kommt also immer dann in Betracht, wenn sich gegenüber dem Patentamt glaubhaft darstellen lässt, dass das Computerprogramm ein konkretes technisches Problem löst. Dass an dieser Stelle einiges anwaltliches Geschick notwendig ist, um den über die Schutzfähigkeit entscheidenden technichen "Knackpunkt" hinreiched sichtbar zu machen, versteht sich von selbst.
Die nachfolgend aufgeführten und mit Beispielen veranschaulichten Fallgruppen erleichtern die Beurteilung, ob das mit dem Softwarepatent zu schützende Computerprogramm ein konkretes technisches Problem löst.
Abarbeiten externer technischer Verfahrensschritte
Ein Ablauf besonderer technischer Verfahrensschritte, die von Haus aus patentfähig sind, ist natürlich gerade auch dann schutzfähig, wenn dieser Ablauf durch ein Computerprogramm umgesetzt wird.
Beispiel:
Eine App, die einen Ultraschallkopf zur Überprüfung von Rissen in Schweißnähten in bestimmter Art und Weise ansteuert, nämlich so, dass nur der Teil des von einem vorhergehenden Schallimpuls erzeugten Echos ausgewertet wird, der den Ultraschallkopf innerhalb eines Zeitfensters von 0,3 bis 0,6 Millisekunden wieder erreicht. Spezielle, "trickreiche" Messtechnik zur Ermittlung technischer Sachinformationen ist stets patentierbar, egal ob sie händisch oder durch ein Computerprogramm umgesetzt wird.
Lösung einer technischen Aufgabe durch Bearbeitung der Daten
Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass Daten so verarbeitet werden, dass mit den fertig verarbeiteten Daten ein bestimmter technischer Effekt erzielt wird. Das ist schutzfähig.
Beispiel:
Computerprogramm, das einen eingehenden, extrem umfangreichen Strom aus Audiodaten wie folgt bearbeitet: Diejenigen Daten, die zu einem Akustikereignis gehören, das in einem für das menschliche Ohr kaum noch wahrnehmbaren Frequenzband liegt, werden nicht abgespeichert - wodurch sich der Speicherbedarf für die Daten eines einzelnen Musikstücks um bis zu 40% verringert.
Lösung einer technischen Aufgabe durch speziellen Betrieb des Computers
Unter diese Fallgruppe fällt das inzwischen vom BGH mit der sehr instruktiven Entscheidung X ZR 110/13 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit für nichtig erklärte Apple-Patent EP1964022 "Entsperren eines Smartphones durch Wischen".
Zwar hat der BGH hier ausdrücklich anerkannt, dass eine Software zur Erkennung einer bestimmten Wischbewegung auf dem Display und der dadurch ausgelösten Entsperrung des Smartphones patentfähig ist, da sie das technische Problem des unbeabsichtigten Ensperrens eines in einer Tasche getragenen Mobiltelefons löst. Der BGH hat allerdings festgestellt, dass diese Lösung zuvor schon von einem schwedischen Hersteller verwendet wurde und daher zunindest nicht mehr erfinderisch ist.
Ein anderer Fall, der ebenfalls in diese Fallgruppe fällt, mag wie folgt liegen: Das Computerprogramm würde, wenn es regulär auf dem jeweiligen Gerät abläuft, nicht die nötige Perfomance bringen, weshalb das Programm nur auf der Grundlage besonderer technischer Überlegungen ablaufen kann. Das ist schutzfähig.
Beispiel
Besonderer Flugsimulator - die Kapazität eines normal betriebenen PC würde nicht ausreichen, um eine Flugsimulatorsoftware in Echtzeit so arbeiten zu lassen, dass ein Tiefflug zwischen 50 m bis 150 m über Grund mit einer Geschwindigkeit von 200 Meter/Sekunde fotorealistisch und in Abhängigkeit von der aktuellen Fluglage der Maschine dargestellt werden kann.
Um das Problem zu beheben, wird die Software so geschrieben, dass sie nicht nur regulär auf dem Hauptprozessor des PC verarbeitet wird, sondern bestimmte, an sich für andere Zwecke in jedem PC vorgesehene Prozessoren und/oder Speichermodule zweckentfremdet werden - indem sie sich, grob vereinfacht ausgedrückt, an der Echtzeit-Verarbeitung der Software beteiligen, solange sie nicht für andere Aufgaben benötigt werden.
Die Software verwirklicht eine Geschäftsmethode
Buchstäblich "im roten Bereich" liegt der Fall allerdings, wenn die Software keine technische Aufgabe löst, sondern lediglich
- eine bestimmte Geschäftsmethode,
- eine bestimmte Spielidee
- oder ein bestimmtes Kommunikationskonzept
umsetzt. Dann bewegt sich die Software nicht in dem Bereich, für den ein Softwarepatent erwirkt werden kann.
Beispiele:
Software, deren Kern darin besteht, einen Geldautomaten so zu steuern, dass er zunächst die EC-Karte wieder ausgibt und erst dann, wenn diese auch wirklich abgezogen wurde, das Bargeldausgabefach öffnet, ist nicht schutzfähig. Denn der erreichte Effekt, sicherzustellen, dass auch ein abgelenkter Kunde zumindest die EC-Karte wieder an sich nimmt (was oft nicht der Fall ist, wenn er erst das Bargeld erhält), ist zwar sehr nützlich, aber nicht technisch.
Eine App, die es ermöglicht, dass zwischen mehreren, auf einem Gruppenfoto per normaler Gesichtserkennungssoftware erkannten Konferenzteilnehmern automatisch eine elektronische Visitenkarte ausgetauscht wird, sobald ihnen das Gruppenfoto per Mail oder Whatsapp zugegangen ist, ist dem Schutz durch ein Softwarepatent nicht zugänglich. Denn der Kern der App ist hier die Organisationsidee. Es fehlt an der technischen Natur, solange keine besonderen technischen Schwierigkeiten überwunden werden müssen.
Eine App wie Snapchat, deren Kernidee darin liegt, dass sich ein mittels dieser App beim Empfänger eingegangenes Bild nach einmaligem Betrachten von allein löscht, sodass "ohne größere Kompromittierungsgefahr" auch sehr spontene Fotos geteilt werden können, ist dem Schutz durch ein Softwarepatent ebenfalls nicht zugänglich. Es fehlt auch hier an der technischen Natur, solange keine besonderen technischen Schwierigkiten überwunden werden müssen, etwa um garantieren zu können, dass sich das Bild auch wirklich nicht abspeichern lässt.