News

PATENTBEWERTUNG UND SCHUTZRECHTSBEWERTUNG

» Kontakt

IM FOKUS

Unter einer "Schutzrechtsbewertung" bzw. "Patentbewertung" versteht man die "monetäre Bewertung" von Schutzrechten bzw. von Patenten. Mit anderen Worten: Es geht um die Wertermittlung des Patents oder sonstigen Schutzrechts.  Eine Schutzrechtsbewertung wird aus unterschiedlichen Anlässen benötigt. Das nachfolgende Beispiel der Patentbewertung veranschaulicht das:

  • Patentbewertung zur Vorbereitung des Verkaufs des Patents oder Patentportfolios.
  • Patentbewertung bei der Einbringung des Patents, der Patentanmeldung oder des Patentportfolios als Sacheinlage in eine Gesellschaft.
  • Patentbewertung, bei der das Patent oder das Patentportfolio als Kreditsicherheit dienen soll.
  • Patentbewertung anlässlich der konzerninternen Übertragung eines Schutzrechtsportfolios, z. B. auf eine Holding.
  • Patentbewertung zur Vorbereitung der Verwertung eines Patentes im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

 

Die entscheidende "Kunst" bei der Schutzrechtsbewertung bzw. monetären Bewertung von Patenten, Marken oder Mustern liegt darin, eine anerkannte Bewertungsmethode anzuwenden und dabei den Blick für das Wesentliche zu behalten - nämlich für den eigentlichen Inhalt des jeweiligen Schutzrechts.

Das setzt gerade bei Patenten fundiertes anwaltliches Know-how voraus. Solches Know-how kann nicht durch brillante finanztheoretische Betrachtungen ersetzt werden. Nur so lässt sich bei der Patentbewertung mit vertretbarem Aufwand zu dem benötigten Ergebnis zu kommen. Entscheidend ist, dass möglichst kein komplexer wissenschaftlicher "Ansatz" abgearbeitet werden muss, dessen Kosten den Nutzen der Schutzrechtsbewertung in Frage stellen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen ersten Überblick.

AUSGANGSPUNKT DER SCHUTZRECHTSBEWERTUNG

Der Ausgangspunkt jeder Patentbewertung ist stets die Frage, für welchen Zweck der Wert eines einzelnen Patents oder des Patentportfolios bestimmt werden soll.

Hieran anknüpfend wird in einem ersten Schritt ermittelt, welche Methode sinnvollerweise anzuwenden ist, um den Wert so abzuschätzen, dass das Ergebnis für den vorgegebenen Zweck seriös verwendbar ist. Dabei wird selbstverständlich der noch nicht allzu lange in Kraft befindlichen DIN-Norm 77100 "Patentbewertung" im nötigen Umfang Rechnung getragen, auch wenn diese DIN-Norm bei Weitem noch nicht das "Patentrezept" für die monetäre Bewertung von Patenten und Gebrauchsmustern darstellt.

Im Anschluss daran wird unter Dokumentation der einzelnen Schritte die eigentliche Wertbestimmung durchgeführt und ein entsprechendes Wertgutachten ausgearbeitet.

UNTERSCHIEDLICHE METHODEN

So unterschiedlich wie die Anlässe sind auch die Methoden, die zur Bestimmung des Wertes eines Schutzrechts oder gar eines Schutzrechtsportfolios propagiert werden.

Auch wenn die internationale Betriebswirtschaftslehre in jüngerer Zeit verschiedene neue, durchaus interessante Bewertungsansätze konzipiert hat und in Deutschland  mit der DIN-Norm 77100 "Patentbewertung" sogar der Versuch unternommen wurde, das Prozedere der Schutzrechtsbewertung (so gut wie eben möglich) zu normen, gilt nach wie vor:

Es gibt unter all den zur Bestimmung des Wertes eines Schutzrechts zur Verfügung stehenden Methoden keine, mit deren Hilfe sich der Wert eines Schutzrechts weitgehend exakt bestimmen lässt. Gerade bei Patenten und Gebrauchsmustern ist der entscheidende Punkt der, dass der Wert ganz erheblich davon abhängt, wie groß der Schutzbereich ist, der dem Schutzrecht zugesprochen werden kann, und wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Patent oder Gebrauchsmuster ganz oder zumindest teilweise einem Angriff auf seine Rechtsbeständigkeit standhalten wird - und wenn ja, welche praktische Bedeutung der nach dem Angriff auf die Rechtsbeständigkeit noch verbliebene Schutzumfang hat.

Diese Fragen entziehen sich einer "schematisierten" Beurteilung. Stattdessen lassen sie sich nur von einem Gutachter beantworten, der zum einen aus seiner fundierten Erfahrung heraus weiß, welchen Schutzumfang die Gerichte dem fraglichen Schutzrecht zumessen werden, und der auch mit dem technischen Umfeld bzw. dem Stand der Technik vertraut ist, in dessen Kontext das betreffende Schutzrecht zu sehen ist.

Daher ist der Versuch, den Wert eines Schutzrechts zu bestimmen, nach wie vor nicht mehr und nicht weniger als eine an bestimmte Befundtatsachen anknüpfende Abschätzung mit allen damit naturgemäß verbundenen Unschärfen. Dabei erfolgt eine solche Abschätzung naturgemäß nach ganz anderen Kriterien, wenn sie zu steuerlichen Zwecken vorgenommen wird, als dann, wenn sie zum Zwecke des freihändigen Verkaufs erfolgt.

Somit gilt gerade in Bezug auf den Marktwert nach wie vor der Erfahrungssatz, dass ein Schutzrecht soviel wert ist, wie ein konkreter Käufer dafür im Einzelfall zu zahlen bereit ist. Die Dinge liegen insoweit vom Prinzip her nicht anders - nur extremer - als bei der Bewertung gebrauchter Immobilien: 

Eine zu steuerlichen Zwecken oder zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an gemeinsam erwirkten Schutzrechten  de lege artis nach konservativen Kriterien vorgenommene Schutzrechtsbewertung wird häufig ein monetäres Ergebnis erzielen, das hinter dem im Optimalfall zu erzielenden Marktwert zurückbleibt.

In bestimmten Fällen wird allerdings gerade auch im Rahmen der Schutzrechtsbewertung ein monetäres Ergebnis errechnet, das deutlich oberhalb des derzeit am Markt erzielbaren Verkaufspreises liegt. Nicht zuletzt Juristen und Bankern ist dieses Szenario, freilich in abgemilderter Form, von der Immobilienverwertung im Zuge der Zwangsversteigerung her bekannt.   

ZURÜCK