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DAS TÜRKISCHE PATENT

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IM FOKUS

Innovationsschutz durch ein türkisches Patent oder ein türkisches Gebrauchsmuster:

Nachdem die Türkei auf manchen Gebieten inzwischen zur qualifizierten "Werkshalle Europas" geworden ist, rückt nach und nach auch die Frage in den Fokus, ob man sein geistiges Eigentum mit einer türkischen Patentanmeldung bzw. mit einem Patent in der Türkei effizient schützen kann.

Es stehen verschiedene grundlegende Neuerungen des türkischen Patentrechts an, die langsam Gestalt annehmen. Diese das türkische Patent betreffenden Neuerungen sind in dem am 24.02.2016 veröffentlichten Entwurf für ein neues türkisches Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums (sog. IP-Gesetz) enthalten. Dieser Entwurf liegt nun dem Türkischen Parlament zur Verabschiedung vor. Nachfolgend ist zusammengefasst, was sich ändern wird.

DER EINSPRUCH

Bisher ist es so, dass ein vom Türkischen Patentamt erteiltes, nationales Patent nicht mit einem Einspruch angegriffen werden kann. Stattdessen kann ausschließlich eine Nichtigkeitsklage erhoben werden, was natürlich entsprechend hohe Kosten nach sich zieht.

Der Entwurf für das neue türkische IP-Gesetz sieht vor, dass künftig innerhalb von 6 Monaten ab der Veröffentlichung des erteilten nationalen Patents Einspruch beim Türkischen Patentamt eingelegt werden kann. Der Patentinhaber erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, dann wird von einer beim Türkischen Patentamt neu einzurichtenden Einspruchsabteilung über den Fall entschieden.

Damit dürften sich vom Türkischen Patentamt zu Unrecht erteilte Patente künftig schneller und preisgünstiger beseitigen lassen.

ZWEITE MEDIZINISCHE INDIKATION

Der Entwurf für das neue türkische IP-Gesetz schweigt zu der Frage, ob künftig in der Türkei pharmazeutische Patentanmeldungen für die sogenannte zweite medizinische Indikation zulässig sein werden, obwohl eine sprechende höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, dass an der zweiten medizinischen Indikation festgehalten wird.

Aufgrund dessen empfiehlt es sich, einstweilen für entsprechende pharmazeutische Erfindungen Schutz über ein in der Türkei validiertes europäisches Patent zu suchen.

KURZZEITPATENT

Bisher hat das türkische Patentrecht die Möglichkeit vorgesehen, ein sogenanntes Kurzzeitpatent zu beantragen, das ohne materielle Sachprüfung erteilt wird und maximal 7 Jahre gilt. Diese Möglichkeit entfällt künftig.

GEBRAUCHSMUSTER

Nach wie vor besteht in der Türkei die Möglichkeit, statt des Patents alternativ ein Gebrauchsmuster zu beantragen. Das Gebrauchsmustergesetz der Türkei weist nach wie vor eine Reihe von Ähnlichkeiten mit dem der Bundesrepublik Deutschland auf.

Ein wesentlicher Unterschied ist aber der, dass türkische Gebrauchsmuster von Amts wegen auf ihre Neuheit geprüft werden, d. h. das Türkische Patentamt führt eine Recherche durch, ob neuheitsschädliches Material nachgewiesen werden kann.

 

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