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WIPANO: PATENTFÖRDERUNG FÜR IHRE PATENTANMELDUNG

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BREAKING NEWS - Update 19.01.2020:

Seit 17.01.2020 ist es amtlich: Es geht weiter!

Die neue WIPANO-Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Ab sofort können also wieder Anträge auf WIPANO-Förderung beim Projektforschungszentrum in Jülich gestellt werden, wobei wir Sie gerne unterstützen. Den Volltext der neu veröffentlichten WIPANO-Richtlinie für die Patentförderung erhalten Sie hier.

WIPANO: So bekommen Sie die staatliche Förderung für Ihre Patentanmeldung. Wer erstmals an eine Patentanmeldung denkt, sollte auch die staatliche Patentförderung „WIPANO“ kennen. "WIPANO" steht für „Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“. WIPANO gibt einen attraktiven staatlichen Zuschuss zur Patentanmeldung. Bei dieser Art der Förderung einer Patentanmeldung erstattet das BMWi 50% der Patentkosten. Der nachfolgende Beitrag gibt Erfindern den nötigen Überblick für die Förderung und bringt auf den Punkt,

  • was unbedingt zu beachten ist, um WIPANO Patentförderung zu kommen,
  • wann es sinnvoll sein kann, keine WIPANO Förderung für die Patentanmeldung in Anspruch zu nehmen.

WAS IST PATENTFÖRDERUNG DURCH WIPANO?

Die staatliche Patentförderung namens WIPANO gewährt Förderung für Patentanmeldungen. WIPANO ist der Nachfolger des seinerzeit sehr erfolgreichen SIGNO-KMU-Förderprogramms. Die gesetzliche Grundlage für diese Art der staatlichen Förderung von Patentanmeldungen ist die sogenannte WIPANO-Richtlinie. Sie gilt zusammen mit den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Wie schon bei der Förderung von Patentanmeldungen durch SIGNO bzw. die SIGNO-KMU hat sich WIPANO zum Ziel gesetzt, die Innovationskraft des Mittelstands zu stärken. Die von WIPANO vorgesehene Förderung der Patentanmeldung begünstigt daher Unternehmensgründer und kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Das WIPANO-Programm zur Förderung der Patentanmeldung gewährt für als förderungswürdig angesehene Erfindungen finanzielle Unterstützung durch Übernahme von 50% der Kosten für eine Patentanmeldung oder 50% der Kosten für ein Gebrauchsmuster. Darüber fördert WIPANO auch die anschließenden Bemühungen um die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung.

Die WIPANO Förderung für Patentanmeldungen ist befristet und läuft zum 31.12.19 aus, Neuanträge müssen daher schon bis 15.11.2019 eingereicht sein. Der Verfasser hat allerdings auf seine individuelle Anfrage hin vom BMWi die schriftliche Auskunft erhalten, dass die Fortsetzung des WIPANO-Programms geplant ist. Allerdings wird es allem Anschein nach wieder ähnlich sein wie seinerzeit beim Übergang von SIGNO-KMU-Programm auf dessen Fortsetzung in Gestalt der WIPANO-Förderung: Es tut sich eine gewisse zeitliche Lücke auf, bis die Förderung fortgesetzt wird.

FÜR WEN IST WIPANO?

Wie die SIGNO-KMU-Patentförderung hat sich das WIPANO zum Ziel gesetzt, die Innovationskraft des Mittelstands zu stärken. Es sollen speziell solche Unternehmen und Erfinder zur Patentanmeldung veranlasst werden, die bisher das "Thema" Patentanmeldung noch nicht entdeckt haben.

Antragsberechtigt für die WIPANO Förderung einer Patentanmeldung sind daher kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus der gewerblichen Wirtschaft und dem Handwerk. Vorgelegt werden sollte eine Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung.

Aber auch selbstständige Freiberufler mit naturwissenschaftlichem bzw. technischem Fokus können eine Förderung ihrer Patentanmeldung beantragen. Nachzuweisen sind im Regelfall ein Hochschulabschluss im naturwissenschaftlich/technischen Bereich und die Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt.

Alle Antragsteller müssen einen Standort in Deutschland besitzen und ihr Gewerbe als Hauptgewerbe bzw. im Haupterwerb betreiben.

Dabei bekommen keineswegs nur kleine Startups eine Patentförderung. Vielmehr liegt die Höchstgrenze bei 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 43 Mio. €.

Eine weitere Voraussetzung für die Förderung einer Patentanmeldung ist, dass das Unternehmen in den letzten fünf Jahren keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durchgeführt haben darf. 

Praxistipp:

Wie es um die "WIPANO-Fähigkeit" von neu gegründeten Tochterunternehmen steht, die zu in jüngerer Zeit schon als Patentanmelder in Erscheinung getretenen Unternehmen gehören oder die Unternehmen gehören, die die genannte Höchstgrenze überschreiten, bedarf der Einzelfallprüfung. Eine wichtige Rolle spielt hier das sogenannte "Verbundenheitskriterium".

WAS IST BEI WIPANO ZU BEACHTEN?

Die erste Fehlerquelle ist der Zeitpunkt der Antragsstellung. Die staatliche Förderung für die Patentanmeldung steht nur demjenigen zu, der mit dem Vorhaben, d. h. mit der Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung, noch

nicht begonnen

hat – eine rechtzeitige Antragsstellung ist daher immens wichtig. Dabei wird der Begriff "noch nicht begonnen" recht weit definiert. Schon die bloße Vergabe des Auftrags an einen Patentanwalt, eine Patentanmeldung auszuarbeiten, kann schädlich sein. Ein Patentanwalt, der sich mit der Patentförderung durch WIPANO  auskennt, wird Sie daher zunächst nur behutsam, aber effektiv beraten - so, dass Sie sich die Chance einer WIPANO-Förderung nicht verbauen, sondern die Förderkriterien genau treffen. 

Praxistipp: Auch wenn vielleicht der Gedanke nahe liegt, mit dem Antrag auf Patentförderung  "notfalls" ein wenig zu "schummeln", sollte sorgfältig auf eine wirklich korrekte Antragsstellung geachtet werden. Die subventionsrechtlichen Vorschriften zur Ahndung von Verstößen sind recht scharf, allen voran § 284 StGB.

In extremen Eilfällen, wenn die Patentanmeldung schnellstmöglich "angeschoben" werden muss,  kann nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Forschungszentrum Jülich ein Eilantrag auf Patentförderung gestellt werden. Dann kann ausnahmsweise schon vor Ablauf der etwa vierwöchigen regulären Antrags-Bearbeitungszeit mit dem Projekt angefangen werden, gelegentlich sogar schon am nächsten Tag.

Die zweite Fehlerquelle findet sich im Bereich der Antragsstellung.

Natürlich kann man auch als Laie vertrauensvoll einen Antrag auf WIPANO Patentförderung stellen. Das setzt aber voraus, dass man den Kern der Erfindung wirklich treffend auf den Punkt bringen, also gut darstellen kann. Wer das nicht schafft, riskiert, an der ersten oder zweiten Stufe der WIPANO Patentförderung zu scheitern: Die WIPANO Recherche führt dann unter Umständen dazu, dass die Erfindung zu schnell als nicht förderungswürdig ausgeschieden wird.

WANN IST WIPANO WIRKLICH SINNVOLL?

Aus der Sicht des BMWi ist WIPANO immer sinnvoll. Denn der Patentanmelder wird entweder gefördert oder frühzeitig zur Einsicht gebracht, dass seine Erfindung eigentlich "nichts ist".

Als langjähriger Praktiker, der sich im Einzelnen mit WIPANO auseinandergesetzt hat, sieht man das differenzierter:

Der größte Vorteil der WIPANO Patentförderung ist die sich an die Einreichung der Patentanmeldung in Gestalt des Leistungspakets LP 5 anschließende Förderung der Vermarktungsbemühungen. Insbesondere wer eine relativ starke Erfindung gemacht hat, aber einstweilen weder ein eigenes Business noch einen Plan hat, wie die Erfindung verwertet werden soll, kann hier mit einer WIPANO Förderung seiner Patentanmeldung wirklich gut bedient sein.

Wer schon genau weiß, wie er die Erfindung und seine diese schützende Patentanmeldung in Deutschland in seinem Geschäftsbetrieb verwerten will, der kann von der Patentförderung gemäß Leistungspaket LP 4 des WIPANO Programms unter Umständen weniger stark profitieren, als zunächst erwartet. Zwar werden im Rahmen des WIPANO Programms 50% der Kosten für die Patentanmeldung erstattet. Aber das "Vorspiel" bis zur eigentlichen Förderung der Patentanmeldung ist relativ aufwendig und daher entsprechend kostenträchtig gestaltet. Denn das BMWi will sichergehen, dass eine Patentanmeldung nur für starke Erfindungen gefördert wird. Da auch die Kosten für das Vorspiel nur zu 50% erstattet werden, relativieren sich die Vorteile auch dann etwas, wenn es wirklich zur einer 50%-Übernahme der Kosten für die Patentanmeldung im In- und Ausland kommt.

Praxistipp: Wer unbedingt Schutz für eine schwächere Erfindung benötigt, sollte sogar erwägen, einen Bogen um WIPANO zu machen.

Paradox? Nein, Praxiserfahrung:

Das BMWi möchte schwache Patentanmeldungen, die die Allgemeinheit eher behindern, als ihr Nutzen zu bringen, zügig aus der Patentförderung ausscheiden. Statt erst einmal einen nicht unerheblichen Geldbetrag in die von WIPANO zwingend verlangten, aber nur zu 50% finanzierten Recherchen und Sondierungen gemäß der Leistungspakete 1 und 2 zu stecken und dann ausgeschieden zu werden, kann es billiger, sinnvoller und schneller sein, gleich in eine gekonnte Gebrauchsmusteranmeldung zu investieren, ohne WIPANO.

WIE LÄUFT DIE WIPANO PATENTFÖRDERUNG AB?

Die Antragsstellung

Zunächst ist direkt beim zuständigen Projektträger in Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH, GTI 5 -Technologietransfer-, Zimmerstraße 26-27,
10969 Berlin ein Antrag zu stellen. Das kann online über das System "easy-online" geschehen. Wir sind Ihnen hierbei gerne mit unserer Erfahrung behilflich. Die hierfür anfallenden Anwaltsgebühren sind überschaubar. Wer selbst Hand anlegen will, findet das nötige "Know-how" im Leitfaden zu "easy online".

Vom Forschungszentrum in Jülich wird der Antrag meist recht kurzfristig geprüft. Im Bewilligungsbescheid wird oft zunächst nur eine Förderung von 8000 € zugesichert. Das ist aber unproblematisch. Meist lässt sich im Laufe des weiteren Verfahrens dort, wo das notwendig ist, eine Aufstockung auf den maximalen Förderbetrag erreichen.

Antrag abgelehnt - Rechtsmittel bei WIPANO

Wenn der WIPANO Antrag nicht allzu ungeschickt formuliert wurde, ist es relativ selten, dass der WIPANO Antrag a priori abgelehnt wird. Weit häufiger sind die Fälle, in denen eine Weiterförderung bzw. weitere Kostenerstattung abgelehnt wird, weil bei der von WIPANO geförderten Recherche oder der Kosten-Nutzen-Analyse der Eindruck entstanden ist, dass die Erfindung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Wer diesen Eindruck für falsch hält, muss fristgerecht Rechtsmittel einlegen:

Wo es um die Frage geht, ob der einzelne Antragsteller die WIPANO Förderung
erhält oder auch weiterhin erhält, ist das Grundverhältnis betroffen. Die Versagung der (weiteren) WIPANO Förderung ist daher dem öffentlichen Recht zuzurechnen und stellt eine Einzelfallregelung in Gestalt eines Verwaltungakts dar.

Wer gegen die (seltene) Ablehnung seines WIPANO Antrags oder die Ablehnung der Erstattung verauslagter Kosten Rechtsmittel einlegen will, muss daher die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 70 VwGO einhalten. Spätestens an dieser Stelle ist allerdings rechtsanwaltlicher Rat statt bloßer Hilfestellung durch einen Patentanwalt empfehlenswert. Dies deshalb, weil laut gesetzlicher Grundlage kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, darf aber natürlich nicht ermessensfehlerhaft entscheiden.

Antrag bewilligt - die einzelnen Förderstufen

So wird der Antrag bewilligt

Der WIPANO Antrag wird bewilligt, indem der Antragsteller einen schriftlichen Zuwendungsbescheid erhält.

Zeitliche Grenzen der Förderung beachten

Dann kann mit der Bearbeitung der einzelnen Förderstufen von WIPANO begonnen werden. Dabei muss man im Auge behalten, dass die maximale Förderungsdauer 24 Monate beträgt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die geförderten Leistungspakete durchgeführt und die Auszahlung der Fördermittel angefordert werden. Neben den üblichen Formularen müssen als Nachweis lediglich die Rechnungen und die deren Zahlung belegenden Kontoauszüge eingereicht werden. Etwa sechs bis acht Wochen nach Einreichung der Abrechnungsunterlagen trifft der
WIPANO-Zuschuss endgültig auf dem Konto ein.

Allgemeine Informationen zu den einzelnen Förderstufen

Die Erfindung durchläuft nacheinander insgesamt maximal fünf Förderstufen, verpackt  in sogenannte fünf Leistungspakete LP1 bis LP5, so wie nachfolgend eingeblendet. Der Antragsteller erhält für jedes Leistungspaket einen Zuschuss der von ihm aufgewandten Kosten in Höhe von 50%, maximal insgesamt 16.575 €. Attraktiv daran ist, dass der Zuschuss auch dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn sich im Rahmen eines Leistungspaketes herausstellt, dass die Erfindung wider Erwarten doch keine Aussicht auf hinreichenden Erfolg bietet.

Hat der Antragsteller den Förderhöchstbetrag für ein Leistungspaket nicht ausgeschöpft, dann kann er den nicht ausgeschöpften Teil des Förderhöchstbetrages unter Umständen auf das nächste Leistungspaket übertragen: Mehrausgaben in einzelnen Leistungspaketen können durch Minderausgaben in anderen Leistungspaketen im Rahmen der Gesamtzuwendung gedeckt werden (Ausnahme: LP 4). Der Übertrag darf 50% der regulären Höchstförderung des zur Deckung herangezogenen Leistungspaketes nicht übersteigen.

Praxisbeispiel: Wer für das Leistungspaket LP 2 nur 450 EUR Förderung in Anspruch genommen und daher hier noch 750 EUR beanspruchen könnte, kann davon bis zu 600 EUR auf das Leistungspaket LP3 übertragen.

Überblick

Die nachfolgende Grafik bietet einen ersten Überblick über den Ablauf der paketweise nacheinander gewährten Förderung:

Leistungspaket LP 1 - WIPANO fördert die Grobprüfung

Wie man sieht, beginnt die eigentliche Förderung mit dem obligatorischen Leistungspaket LP 1. Im Rahmen dieses Leistungspaketes wird zunächst eine kursorische Prüfung durchgeführt, ob die Erfindung den Eindruck vermittelt, sie sei patentfähig. Dann wird eine erste Grobrecherche zur Neuheit durchgeführt.

Dieses Leistungspaket wird mit maximal 375 € gefördert. Das hört sich nach vergleichsweise wenig an, ist aber in etwa praxisgerecht, da sich für insgesamt 750 € von einem erfahrenen Rechercheur, der bereits mit den hier zu erfüllenden Voraussetzungen vertraut ist, eine solche Prüfung zusammen mit einer Grobrecherche durchführen lässt.

 

Leistungspaket LP 2 - WIPANO fördert die Detailprüfung

Daran schließt sich im Rahmen des obligatorischen Leistungspaketes LP 2 eine Detailprüfung an. Im Rahmen dieser Detailprüfung wird für die Erfindung eine vollständige Recherche durchgeführt und dann eine Kosten-Nutzen-Analyse für den Teil der Erfindung angestellt, der vor dem Hintergrund dieser Recherche noch als patentfähig erscheint.

Das Leistungspaket 2 wird ein Betrag von bis zu maximal 1.200 € gefördert. Auch das ist einigermaßen praxisnah, weil sich für einen Gesamtbetrag von 2.400 € in vielen Fällen recht gut eine feinere Recherche zusammen mit einer Kosten-Nutzen-Analyse durchführen lässt. In schwierigen Fällen, die Erfindungen betreffen, die nicht ohne Weiteres einer Recherche zugänglich sind, kann es sein, dass die Förderobergrenze von 1.200 € nicht reicht, um dem Erfinder 50% der Gesamtkosten abzunehmen.

Leistungspaket LP 3 - WIPANO fördert die strategische Ausrichtung

Wer noch keinen Patentanwalt hat, wird im Rahmen des Leistungspakets 3 bei der Patentanwaltssuche und der Kommunikation mit dem Patentanwalt unterstützt.

Sodann wird zusammen mit dem Patentanwalt die Strategie abgesteckt, der die Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung folgen soll. Hierfür sollen bis zu 4.000 € investiert werden, von denen WIPANO 50% übernimmt. Dieser Schritt ist sinnvoll, denn Strategiefehler sind zumindest teuer. Andererseits verursacht der WIPANO-Ansatz an dieser Stelle erhöhten Aufwand, wenn der Patentanwalt die Sache nicht gekonnt in die Hand nimmt, sodass zusätzlicher Aufwand des beigeordneten WIPANO-Beraters überflüssig wird.  

Praxistipp:

Die Stärke des WIPANO-Programms liegt sicherlich darin, dass es dem Erfinder hilft, sein Geld nicht ungewollt in eine kaum Erfolg versprechende Patentanmeldung zu investieren bzw. an einen der eher schwächeren Patentanwälte zu geraten.

Betrachtet man die Leistungspakete LP 1 bis LP 3 in Summe, dann wird aber auch eine Schwäche des WIPANO-Programms sichtbar:

Wer weniger Glück hat, der hat auf dem zwar systematischen, aber doch recht aufwendigen "WIPANO-Weg" womöglich bis hierhin schon mehr als 3.000 EUR Eigenkapital investiert - obwohl mit der Patentanmeldung noch gar nicht angefangen wurde.

Somit stellt sich aber gerade für denjenigen, der sich primär an Gebrauchsmusterschutz und Patentschutz in Deutschland interessiert und einen guten Patentanwalt gefunden hat, ernsthaft die Frage, ob mit der Inanspruchnahme von WIPANO unter dem Strich bis hierher wirklich etwas gewonnen ist. Denn für Kosten von 3.000 € und mehr lässt sich in vielen Fällen problemlos eine deutsche Patentanmeldung ausarbeiten und einreichen, von einem Gebrauchsmuster ganz abgesehen.

Leistungspaket LP 4 - WIPANO fördert die Ausarbeitung der Patentanmeldung bis zur Erteilung

Im Rahmen des Leistungspaketes 4 übernimmt WIPANO bis zu 50% der Kosten für den Patentanwalt und die Amtsgebühren, wenn dieser nun die Patentanmeldung entwirft und beim Amt einreicht. Selbstverständlich muss eine von WIPANO geförderte Patentanmeldung ausgefeilt sein. Eine Patentanmeldung des Typs "quick & dirty" kommt hier sicher nicht in Betracht.  Auch die Kosten für das nachfolgende Patenterteilungsverfahren vor dem Patentamt werden entsprechend gefördert, bis zu einer Zuschuss-Höchstgrenze von 10.000 €.

Die den Beginn markierende Patentanmeldung in Deutschland einschließlich ihres nachfolgenden Patenterteilungsverfahrens sollte damit so finanziert sein, dass auch noch Geld für eine Auslandsnachanmeldung übrig ist. "Großflächige" Nachanmeldungen im Ausland werden die Förderungshöchstgrenze überschreiten.

Leistungspaket LP 5 - WIPANO fördert die Verwertung

Das Leistungspaket LP 5 ist nicht zuletzt gerade für all diejenigen interessant, die noch kein Business betreiben und daher noch nicht recht wissen, wie sie das Produkt herstellen lassen und vertreiben sollen, für das sie schon einmal eine Patentanmeldung eingereicht haben.

Das Leistungspaket LP 5 nennt eine Fülle von Aktivitäten, denen ggf. eine Förderung von 50% der aufgewandten Kosten, maximal jedoch in Höhe 3.000 EUR, zu Gute kommen kann. Dabei sollte man allerdings nicht übersehen, dass man mit dem Förderungshöchstbetrag von 4.000 EUR zzgl. der gleichen aus eigener Tasche aufgebrachten Summe natürlich nur eine enge Auswahl aus den potentiellen Maßnahmen zur Verbesserung der Verwertungschancen umsetzen kann.

Aber immerhin - die WIPANO-Förderung ist im Bereich des Leistungspaketes 5 relativ großzügig. So besteht nicht nur die Möglichkeit, weitere Unterstützung für eigene kreative Leistungen zu bekommen. Stattdessen wird auch eine Patentrechtsschutzversicherung bezuschusst, die das unternehmerische Risiko etwas absenkt. 

Das Leistungspaket LP 5 erklärt folgende Aktivitäten für förderungsfähig:

Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten wie Auslizenzierung, Verkauf, Ausgründung etc.

  • Exposé-Erstellung und Veröffentlichung 
  • Identifikation und Ansprache potenzieller Verwerter
  • Durchführung von Verwertungsmaßnahmen
  • Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen
  • Vorbereitung, Begleitung und Abschluss einer Verwertungsvereinbarung
  • Erstellung einer Marketingkonzeption
  • Messeteilnahmen/Geschäftsanbahnungen
  • Prototypen-Bau (nur für Hochschulen, siehe Förderschwerpunkt Nummer 2.2)
  • Normungsberatung (aber keine Förderung der Teilnahme an Normungsgremien)
  • Marken- und/oder Designanmeldung (durch Patentanwalt)
  • Abschluss einer Patentversicherung (nachträglich anerkannt, in den ursprünglichen Richtlinien war der Abschluss einer Patentversicherung noch nicht anerkannt)