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ENTSCHEIDUNGEN AUSLÄNDISCHER GERICHTE UND DES EPA IN PATENTSACHEN

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BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - X ZB 1/13 (Sitzplatznummerierungseinrichtung)

Die deutschen Gerichte haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entscheidungen, die die Instanzen des Europäischen Patentamts oder Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens getroffen haben und die eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich  gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt gerade auch für die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Walzenformgebungsmaschine).

Unterlässt ein Gericht die hiernach gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung eines anderen Gerichts, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.

Das Gericht kann diesen Anforderungen im Einzelfall aber auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen eingeht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht. Eine gesonderte Auseinandersetzung mit einem Zwischenbescheid des Europäischen Patentamts (EPA), der aus nicht im Einzelnen dargelegten Gründen zu dem Schluss kommt, es sei Patentfähigkeit gegeben, erübrigt sich dann.

 

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